rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Geschäftsführers wegen Verletzung seiner steuerlichen Pflichten
Leitsatz (redaktionell)
- Der Geschäftsführer haftet wegen nicht rechtzeitiger Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die nicht entrichteten Vorauszahlungsbeträge nach §§ 34 Abs. 1 und 69 AO.
- Übersteigt oder bestätigt die Umsatzsteuerjahresveranlagung die Ergebnisse der haftungsauslösenden Voranmeldungen und Festsetzungen, dann besteht der Haftungsanspruch unvermindert in Höhe der rückständigen Vorauszahlungsbeträge fort.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2-3; AO § 34 Abs. 1, § 69
Tatbestand
Der Antragsteller, von Beruf Diplom-Ingenieur, war Alleingesellschafter, Geschäftsführer und Liquidator der 1993 gegründeten ... mit Sitz in Berlin. Am 10. Oktober 1993 stellte die GmbH Konkursantrag, der mit Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. Februar 1996 mangels Masse abgewiesen wurde. Am 26. August 1999 wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
Am 20. März 1997 erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller einen Haftungsbescheid, den er mit Änderungsbescheid vom 23. Juni 1998 aufgrund von Guthabenumbuchungen auf folgende Beträge beschränkte:
Rückstand |
fällig |
Betrag |
SZ |
USt |
Dez. 1994 |
3. 7. 1995 |
19.410,70 |
1.080,-- |
„ |
„ |
3. 7. 1995 |
6.309,30 |
252,-- |
(= Kassentechnische Aufspaltung einer einh. Monatsvoranm.) |
VSPZ |
„ |
3. 7. 1995 |
1.140,-- |
|
USt |
März 1995 |
7. 6. 1995 |
3.723,54 |
185,-- |
„ |
Jan. 1995 |
3. 7. 1995 |
106,91 |
4,-- |
„ |
Juni 1995 |
4. 9. 1995 |
9.666,-- |
192,-- |
„ |
Mai 1995 |
4. 9. 1995 |
1.294,50 |
24,-- |
„ |
Juli 1995 |
25. 1. 1996 |
20.212,90 |
|
VSPZ |
März 1995 |
17. 7. 1995 |
160,-- |
|
VSPZ |
Juni 1995 |
9. 10. 1995 |
250,-- |
|
VSPZ |
Mai 1995 |
16. 10. 1995 |
45,-- |
|
VSPZ |
Juli 1995 |
25. 1. 1996 |
2.020,-- |
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Gesamtbetrag: |
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69.154,98 DM |
|
Mit Einspruchsentscheidung vom 10. August 2000 wies der Antragsgegner den Einspruch gegen den Haftungsbescheid als unbegründet zurück. Daraufhin hat der Antragsteller Klage erhoben, die beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 9 K 2476/00 anhängig ist.
Der Antragsgegner stützte die Haftungsinanspruchnahme auf die §§ 34 und 69 der Abgabenordnung (AO 1977) und führte dazu aus, daß der Antragsteller die Pflicht verletzt habe, die Steuern bei Fälligkeit zu bezahlen. Er müsse sich die Drittwirkung des § 166 AO 1977 entgegenhalten lassen, da er als Geschäftsführer der GmbH die Steuerfestsetzungen, die auf von ihm selbst eingereichten Voranmeldungen beruhten, hätte anfechten können. Da weitere Haftungsschuldner nicht in Betracht kämen, sei es ermessensgerecht, ihn in Anspruch zu nehmen.
Der Antragsteller legte gegen den Haftungsbescheid Einspruch ein und legte am 16. 6. 1997 berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen für einzelne Monate (u. a. für April und Mai 1995) vor, die den Antragsgegner jedoch nicht zu einer Änderung der festgesetzten Voranmeldungsbeträge veranlaßten.
Am 17. August 1998 reichte der Antragsteller die noch ausstehenden Umsatzsteuererklärungen für 1994 und 1995 ein. Der Antragsgegner folgte mit Bescheid vom 17. September 1998 den Angaben in der Umsatzsteuererklärung 1994 und setzte die Steuer auf 134.940 DM fest. Die für 1995 erklärten ./. 42.672,50 DM übernahm er dagegen nicht, sondern setzte die Steuer mit Bescheid vom 17. September 1998 unter Berufung auf den Bericht über eine durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 15. Januar 1998 auf 231.114 DM fest. Dabei ergab sich eine Abschlußzahlung in Höhe von 239.704,15 DM, die in Höhe der sich aus dem Haftungsbescheid ersichtlichen Beträge aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 1995 sofort fällig waren. Gegen den Steuerbescheid für 1995 legte die GmbH Einspruch ein, der jedoch wegen der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister nicht mehr beschieden wurde. Anfragen des Antragsgegners bei der GmbH, ob zwecks Durchführung des Einspruchsverfahrens, ein sog. Nachtragsliquidator bestellt wurde, blieben unbeantwortet.
Zur Frage der Tilgungsquote führte der Antragsgegner in seiner Einspruchsentscheidung aus, daß mangels Mitwirkung des Antragstellers beim formularmäßigen „Berechnungsschema Haftungssumme“ eine Berechnung von Amts wegen anhand der Jahresabschlußwerte zum 31. Dezember 1994 und zum 10. Oktober 1995 (Liquidationseröffnungsbilanz) durchgeführt worden sei. Danach sei unter Zugrundelegung eines Haftungszeitraums vom 7. Juni bis zum 10. Oktober 1995 eine Tilgungsquote von 62,44 v. H. und eine Haftungssumme in Höhe von 207.447,23 DM ermittelt worden.
Mit seinem gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung macht der Antragsteller geltend, daß eine Nachberechnung der Umsatzsteuer für 1994 und 1995 eine verbleibende Restschuld von nur 25.283,53 DM ergebe. Außerdem sei die vom Antragsgegner berechnete Tilgungsq uote ungenau, da z. B. Forderungsausfälle nach dem Scheitern des Konkursverfahrens nicht berücksichtigt worden seien.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 20. März 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. August 2000 ab Fälligkeit bis zum Ablauf eines ...