Entscheidungsstichwort (Thema)
Verschaffung der Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgut
Leitsatz (redaktionell)
Die Verschaffung der Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgut setzt voraus, dass der Unternehmer dem Abnehmer wirtschaftlich Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstandes einverständlich zuwendet.
Normenkette
UStG § 14 Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1
Tatbestand
Der Antragsteller betreibt unter der Firmenbezeichnung ein Unternehmen zum Verkauf und zur Vermietung von Kopierern nebst Wartung.
Im 2. Halbjahr 1999 erwarb er von der Firma sechs Digitalkopierer zu einem Gesamtkaufpreis von 161 507,74 brutto einschließlich 22 276,92 DM Mehrwertsteuer. Diese Kopierer vermietete er an Dritte, in deren Geschäftsräumen die Kopierer aufgestellt wurden.
Zum Zweck der Finanzierung des Kopiererkaufs veräußerte der Antragsteller die genannten Kopierer mit mündlichem Vertrag vom 16. Dezember 1999 an die GmbH - im Folgenden: B-GmbH - und erteilte ihr am 16. Dezember 1999 eine Rechnung über 139 230,81 DM zuzüglich 22 276,93 DM Mehrwertsteuer. Gleichzeitig unterzeichnete er den Vordruck über einen Mietkaufvertrag zum Erwerb der genannten Kopierer mit einer Laufzeit von 48 Monaten. Danach stellte ihm die B-GmbH die Kopierer für eine monatliche Mietkaufrate von 3 366,60 DM zur Verfügung. Das zivilrechtliche Eigentum an den Kopierern sollte erst mit Zahlung der letzten Mietkaufrate auf den Antragsteller übergehen. Bis dahin trug dieser die Gefahr der Untergangs der Kopierer und die Instandhaltungskosten. Eine Standortveränderung sowie eine Überlassung an Dritte war nur mit Genehmigung der B-GmbH gestattet. Nach Ziffer 15 der Vertragsbedingungen des Mietkaufvertrages war der Antragsteller wirtschaftlicher Eigentümer der Kopierer. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf Bl. 24 f. der Streitakte 7 K 7516/01 Bezug.
Ebenfalls am 16. Dezember 1999 unterzeichnete der Antragsteller sowohl als Mietkäufer als auch als „Lieferfirma“ eine Übernahme-Bestätigung zum Mietkaufvertrag und gab als Übernahmetermin den 15. Dezember 1999 an. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf Bl. 20 der Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakten Bezug.
Die B-GmbH zeichnete den Mietkaufvertrag am 20. Dezember 1999 gegen und stellte dem Antragsteller einen Verrechnungsscheck als Kaufpreis für die ihr übereigneten Kopierer zur Verfügung. Gleichzeitig stellte sie ihm einen Nettobetrag von 161 596,80 DM (bestehend aus dem Nettokaufpreis von 139 230,81 DM und Mietgebühren in Höhe von 22 365,99 DM) zuzüglich 25 855,49 DM Mehrwertsteuer in Rechnung.
Der Antragsteller unterwarf in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen für das Streitjahr die Übereignung an die B-GmbH als steuerpflichtigen und steuerbaren Umsatz der Umsatzsteuer. Gleichzeitig machte er die ihm von der B-GmbH in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer in Höhe von 25 855,49 DM als Vorsteuer geltend. Über das Jahr 1999 ergab sich ein Vorauszahlungssoll von 110 716,90 DM.
Vom 16. bis 18. Januar 2001 führte im Auftrag des Antragsgegners das Finanzamt beim Antragsteller eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass zwischen dem Antragsteller und der B-GmbH keine Lieferungen von Kopierern stattgefunden hätten. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht sei durchgängig beim Antragsteller verblieben.
Davon ausgehend erließ der Antragsgegner am 25. Mai 2001 einen Umsatzsteuerbescheid 1999, mit dem er die Umsatzsteuer auf 133 908,00 DM festsetzte.
Mit dem dagegen am 25. Juni 2001 eingelegten Einspruch trug der Antragsteller vor, wenn man die von ihm für gegeben erachteten Liefervorgänge verneine, müsse man jedenfalls eine kraft Option steuerpflichtige Darlehensgewährung annehmen.
Dem schloss sich der Antragsgegner insoweit an, als er in der Differenz zwischen dem Kaufpreis, den die B-GmbH dem Antragsteller gezahlt hatte, und der Gesamtvergütung aus dem Mietkaufvertrag ein Nettoentgelt für die Darlehensgewährung in Höhe von 25 944,55 DM sah. Dementsprechend berücksichtigte er weitere Vorsteuern in Höhe von 3 578, 56 DM und setzte mit Einspruchsentscheidung vom 28. November 2001 die Umsatzsteuer auf 130 330,00 DM herab, sodass eine Nachzahlung von 19 613,10 DM verblieb. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Auch wenn er dem Antragsteller dahingehend folgen könne, dass die B-GmbH ihm gegenüber die sonstige Leistung einer Darlehensgewährung erbracht habe, stelle insoweit nicht die Gesamtvergütung des Mietkaufvertrags das umsatzsteuerliche Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz -UStG- dar. Dieses beschränke sich auf den Zinsanteil der Vergütung. Im übrigen handele es sich um eine Tilgungsleistung. Des Weiteren schloss er sich den rechtlichen Folgerungen des Umsatzsteuer-Sonderprüfers an.
Darauf hat der Antragsteller am 20. Dezember 2001 Klage erhoben, die bei dem beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 7 K 7516/01 anhängig ist.
Nach Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch den Antragsgegner hat der Antragsteller am 14. Februar 2002 einen ...