Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffend Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert beträgt 4 260,00 DM.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH mit Sitz in Berlin-Charlottenburg.

Am 3. März 1999 beantragte sie beim Antragsgegner, ihr die Versteuerung ihrer Umsätze nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 Umsatzsteuergesetz –UStG– zu genehmigen. Gegen den am 5. März 1999 ergangenen Ablehnungsbescheid legte die Antragstellerin am 22. März 1999 Einspruch ein. Der Antragsgegner verfügte am 19. Mai 1999 das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof –BFH– anhängige Verfahren V R 51/98.

Am 7. Juni 1999 hat die Antragstellerin beim Gericht die unter dem Az. 7 K 7189/99 anhängige Klage auf Genehmigung der Versteuerung ihrer Umsätze nach vereinnahmten Entgelten rückwirkend ab 1. Januar 1998 als sogenannte Untätigkeitsklage erhoben, über die das Gericht bisher nicht entschieden hat.

Gleichzeitig hat sie beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.

Zur Begründung des Antrags trägt die Antragstellerin vor, durch die Weigerung des Antragsgegners, ihr die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu genehmigen, entstünden ihr wesentliche unzumutbare Nachteile. Die den bisherigen Umsatzsteuerfestsetzungen zugrundeliegende Besteuerung nach vereinbarten Entgelten führe für die Jahre 1998 und 1999 (erstes Halbjahr) zu einer um ca. 43 000,00 DM höheren Umsatzsteuerzahllast gegenüber der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Der Antragsgegner fordere daher Umsatzsteuer auf Umsätze an, die sie bisher noch nicht vereinnahmt habe. Hintergrund sei der Umstand, daß ihre überwiegend in den neuen Bundesländern tätige Mandantschaft in erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten stecke. Daher vergingen zwischen Rechnungserteilung und Zahlungseingang Monate.

Der Antragsgegner weigere sich zu Unrecht, die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu genehmigen. Zur Begründung bezieht sich die Antragstellerin auf das Urteil des Thüringer Finanzgerichts –FG– vom 20. Mai 1998 III 269/97 (Entscheidungen der FG –EFG– 1998, 1371, Revision anhängig unter dem Az. V R 51/98).

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu gestatten, ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hält den Antrag für unbegründet, da die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Die von der Antragstellerin zu tragenden Nachteile gingen nicht über diejenigen hinaus, die üblicherweise mit der Pflicht zur Zahlung von Steuern verbunden seien.

Dem Gericht hat die Streitakte des Verfahrens 7 K 7189/99 vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist zulässig.

Das von der Antragstellerin in der Hauptsache verfolgte Begehren ist ein Verpflichtungsbegehren. Der Ablehnungsbescheid vom 5. März 1999 ist der Vollziehung nicht fähig. Daher ist das Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Finanzgerichtsordnung –FGO– das statthafte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. § 114 Abs. 5 FGO).

Der Antrag ist unbegründet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin einen Anordnungsgrund, nämlich wesentliche, ihr drohende Nachteile im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO vorgetragen hat.

Denn jedenfalls steht der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch zu. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf einen von ihr beanspruchten begünstigenden Verwaltungsakt durch den Antragsgegner. In diesen Fällen setzt der Anordnungsanspruch voraus, daß im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Obsiegen zu rechnen ist (vgl. Gräber/Koch, FGO, 4. Aufl., § 114 Rz. 45 m. w. N.). Im Streitfall müßte es also als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, daß der Antragstellerin ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 UStG zusteht.

Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. Denn die Antragstellerin führt keine Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehörige eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz –EStG– aus (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Zur näheren Begründung verweist das Gericht auf das beigefügte, noch nicht rechtskräftige Urteil des Senats vom 22. Juni 1999 7 K 7091/97.

Die abweichende Auffassung des Thüringer Finanzgerichts in EFG 1998, 1371, läßt einen Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen.

Das Gericht hat die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 i. V. mit § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 ...

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