rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Klagebefugnis der zerlegungsberechtigten Gemeinde in Bezug auf Steuermeßbescheide

 

Leitsatz (redaktionell)

Den hebeberechtigten Gemeinden steht in Bezug auf Steuermeßbescheide kein Klagerecht - mit Ausnahme der in § 40 Abs. 3 FGO erfassten Fälle - zu.

 

Normenkette

FGO §§ 41, 40 Abs. 3, § 69 Abs. 3, § 114 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Antrag das Ziel, dem Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes untersagen zu lassen, geänderte Gewerbesteuer-Zerlegungsbescheide für die Besteuerungszeiträume 1986 bis 1993 in Bezug auf die beim Antragsgegner steuerlich geführte ..., früher:... Bank A., zu erlassen.

Hintergrund des Begehrens der Antragstellerin ist folgendes: Der erkennende Senat hat mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Mai 1989 (Az. 6 K 6294/93) entschieden, dass zwischen der Bank A. und der ..., später: Bank B., in den Jahren 1981 bis 1985 ein gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis in der Weise bestanden hat, dass die Bank A. als Organgesellschaft der Bank B. im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 Gewerbesteuergesetz - GewStG - anzusehen war. Als Folge dieser Entscheidung ergingen geänderte Gewerbesteuermeßbetragsbescheide und Gewerbesteuerzerlegsbescheide, die wegen der Zusammenfassung der Betriebe der Bank B. und der Bank A. zu einem Gewerbesteuerobjekt zu geänderten Meßbeträgen und zu erheblich niedrigeren Zerlegungsanteilen der Antragstellerin, in deren Gemeindegebiet die Bank A. in den Streitjahren ihren Sitz bzw. eine Niederlassung hatte, führten.

Der Antragsgegner, der im Verfahren 6 K 6294/93 die Ansicht vertreten hatte, die Voraussetzungen zur Annahme einer gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen Bank A. und Bank B. seien nicht gegeben, hat die vom Gericht zugelassene Revision zunächst eingelegt, dann jedoch wieder zurückgenommen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, das zitierte Urteil des erkennenden Senats sei sachlich unzutreffend; sie hat daher zeitgleich mit dem vorliegenden Antrag eine Feststellungsklage gemäß § 41 Finanzgerichtsordnung - FGO - erhoben (Az. 6 K 6487/99), mit der sie die Feststellung begehrt, dass zwischen ihr und der Bank A. ein Gewerbesteuerschuldverhältnis im Sinne der §§ 2, 4, 5 GewStG, §§ 37, 38 Abgabenordnung - AO - in den Veranlagungszeiträumen ab 1986 ff. bestehe. Über die Klage hat der Senat noch nicht entschieden.

Die Antragstellerin meint, der Erlaß der einstweiligen Anordnung sei geboten, da der Antragsgegner angekündigt habe, für die Besteuerungszeiträume ab 1986 ff. geänderte Gewerbesteuermeßbetragsbescheide und entsprechende Zerlegungsbescheide unter Zugrundelegung der vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 13. Mai 1998 geäußerten Rechtsansicht zu erlassen. Zum Beweis hat die Antragstellerin sich insoweit auf eidesstattliche Versicherungen ihrer Mitarbeiter, welche dem Gericht vorliegen, bezogen (Bl. 29, 30 Str.-A.). Diese Vorgehensweise des Antragsgegners würde nach Berechnungen der Antragstellerin zu Erstattungsansprüchen der Bank A. gegen die Antragstellerin in einer Größenordnung von ... DM zuzüglich Zinsen führen (Bl. 7 Str.-A.).

Ohne die begehrte einstweilige Anordnung würde die Verwirklichung des im Hauptverfahren streitigen Anspruchs der Antragstellerin auf die ihr von der Bank A. gesetzlich geschuldete Gewerbesteuer vereitelt, denn die Antragstellerin hätte nach ständiger Rechtsprechung als Gemeinde im Gewerbesteuermeßbetragsverfahren keinerlei Beteiligungsbefugnisse, kraft derer sie die Sachentscheidung des Antragsgegners anfechten oder beeinflussen könnte.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. Oktober 1999 beantragt,

im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 114 Abs. 1 FGO dem Antragsgegner aufzuerlegen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die heute erhobene Feststellungsklage die gegen die Bank A. erlassenen Zerlegungsbescheide für 1986, 1987 und 1988 - jeweils in der Fassung vom 26. 9. 1994 -, für 1989 - in der Fassung vom 13. 10. 1994 - und für 1990, 1991, 1992, 1993 - jeweils in der Fassung vom 8. 4. 1998 - nicht aufzuheben;

die Antragstellerin hat weiterhin hilfsweise beantragt,

anzuordnen, dass der Antragsgegner die gegen die Bank A. erlassenen Gewerbesteuermeßbescheide 1986 - 1993 nicht aufhebt,

und, für den Fall der Antragsabweisung,

die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 FGO zuzulassen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er meint, der Antrag sei unzulässig, da es der Antragstellerin am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Dies folge daraus, dass die Klage in der Hauptsache (Feststellungsklage) wegen Unzulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Das Finanzgericht Baden-Württemberg habe überzeugend dargelegt, dass ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses nicht bejaht werden könne, selbst wenn der Kläger - also hier die Antragstellerin - seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage künftig verfolgen kann oder bisher schon hätte verfolgen können (Urteil v. 20. Dezember 1971, ...

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