Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollziehungsaussetzung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts

 

Leitsatz (redaktionell)

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheides 1994 bzw. des darauf beruhenden Zerlegungsbescheides bestehen dann nicht, wenn das Gericht in einer früheren Entscheidung über die Frage der Anerkennung einer gewerbesteuerlichen Organschaft rechtskräftig entschieden hat und die Antragstellerin nichts vorgetragen hat, was für das Streitjahr auf einen gegenüber den Jahren 1981 bis 1985 abweichenden Sachverhalt schließen lässt. Insoweit reicht es nicht aus, das Vorliegen gleicher Verhältnisse wie in den bereits entschiedenen Besteuerungszeiträumen lediglich anzuzweifeln, insbesondere dann nicht, wenn weder neue Aspekte tatsächlicher Art noch neue rechtliche Argumente vorgetragen werden, die der Senat nicht bereits in seiner rechtskräftigen Entscheidung gewürdigt hätte.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen einen Bescheid des Antragsgegners vom 14. Mai 1999, mit dem dieser den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag der beim Antragsgegner steuerlich geführten Bank A., früher: Bank B. auf Null DM festgesetzt bzw. aufgehoben hat; hilfsweise richtet sich ihr Antragsbegehren gegen einen Bescheid des Antragsgegners, ebenfalls vom 14. Mai 1999, mit dem er einen am 8. Juli 1996 vom früher zuständigen Finanzamt D. erlassenen Zerlegungsbescheid aufgehoben hat.

Hintergrund des Begehrens der Antragstellerin ist folgendes:

Der erkennende Senat hat mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Mai 1998 (Az. 6 K 6294/93) entschieden, dass zwischen der Bank B. und der Bank C. in den Jahren 1981 bis 1985 ein gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis in der Weise bestanden hat, dass die Bank B. als Organgesellschaft der Bank C. im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 Gewerbesteuergesetz - GewStG - anzusehen war. Als Folge dieser Entscheidung ergingen geänderte Gewerbesteuermessbetragsbescheide und Gewerbesteuerzerlegungsbescheide, die wegen der Zusammenfassung der Betriebe der C. und der B. zueinem Gewerbesteuerobjekt zu geänderten Messbeträgen und zu erheblich niedrigeren Zerlegungsanteilen der Antragstellerin, in deren Gemeindegebiet die B. in den Streitjahren 1981 bis 1985 ihren Sitz bzw. eine Niederlassung hatte, führten.

Der Antragsgegner, der im Verfahren 6 K 6294/93 die Ansicht vertreten hatte, die Voraussetzungen zur Annahme einer gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen B. und C. seien nicht gegeben, hat die vom Gericht zugelassene Revision zunächst eingelegt, dann jedoch - auf schriftliche Weisung der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 23. November 1998 - wieder zurückgenommen. Auf die Gründe des rechtskräftigen Urteils vom 13. Mai 1998 wird Bezug genommen (vgl. Abdruck in Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1999, S. 82).

Die Antragstellerin ist der Ansicht, das zitierte Urteil des erkennenden Senats sei sachlich unzutreffend; sie hat daher zunächst im Oktober 1999 eine - noch anhängige - Feststellungsklage gemäß § 41 Finanzgerichtsordnung - FGO - erhoben (Az. 6 K 6487/99), mit der sie die Feststellung begehrt, dass zwischen ihr und der B. bzw. A. ein Gewerbesteuerschuldverhältnis im Sinne der §§ 2, 4, 5 GewStG, §§ 37, 38 Abgabenordnung - AO - in den Veranlagungszeiträumen ab 1986 ff. bestanden habe.

Einen zeitgleich mit der Feststellungsklage beim FG Berlin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Aufhebung von Gewerbesteuer-Zerlegungsbescheiden für die Jahre 1986 bis 1993 hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2000 als unzulässig verworfen (Az. 6 B 6488/99, veröffentlicht in EFG 2000, S. 634). Die Entscheidung beruhte auf der Erwägung, dass die einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO gegenüber dem Aussetzungsverfahren gemäß § 69 Abs. 3 FGO subsidiär ist; im Streitfall sah der Senat eine eigene Klagebefugnis der Antragstellerin gemäss § 40 Abs. 3 FGO als gegeben an mit der Folge, dass einstweiliger gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Aussetzung der Vollziehung, nicht im Wege der einstweiligen Anordnung zu erzielen sei.

Gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Mai 1999, mit dem dieser die Zerlegung änderte bzw. aufhob, hat die Antragstellerin am 14. Juni 1999 Einspruch eingelegt; mit Schreiben vom 28. Februar 2000 hat die Antragstellerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des erkennenden Senats zum Az. 6 B 6488/99 auch gegen die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag (für 1994 und 1995), welche der Antragsgegner nur der betroffenen C. bekanntgegeben hatte, Einspruch eingelegt und ebenfalls die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

In seinem Schriftsatz vom 20. März 2000 an den Antragsgegner machte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin des hiesigen Verfahrens geltend, sämtliche an die B. / A. / C. gerichteten Gewerbesteuermessbescheide einschließlich der Vorauszahlungsbescheide für di...

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