Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitsbewertung des Grundvermögens in den Neuen Bundesländern
Leitsatz (redaktionell)
Zur Durchführung von Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte des Grundvermögens aus 1935 bei Nutzungsänderung und Wegfall einer Grundsteuerbefreiung.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2-3; BewG § 132 Abs. 1-2, § 22 Abs. 4, § 2 Abs. 1, § 75 Abs. 1 Ziff. 1; GrStG § 43
Tatbestand
Die Antragstellerin -Astin.- ist Eigentümerin des Grundstücks R-Straße mit aufstehendem Gebäude. Das 1982 fertiggestellte Gebäude enthält 66 Wohneinheiten (4.544,16 m2 Nutzfläche), von denen eine seit 1990 (101,67 m2) und eine weitere seit 1991 (70 m2) zu freiberuflichen Zwecken (Arztpraxen) vermietet sind. Die Steuerbefreiung nach § 43 Grundsteuergesetz -GrStG- endete mit Ablauf des 31. Dezember 1992.
Für 1991, 1992 und 1993 gab die Astin. Null DM Grundsteueranmeldungen ab; der Antragsgegner -Ag.- verfügte die völlige Steuerfreiheit für 1991 und 1992. Für 1993 errechnete er eine Grundsteuer i. H. von 15.132,05 DM nach Maßgabe der Ersatzbemessungsgrundlage des § 42 GrStG bei Ansatz der Gesamtnutzfläche, verfügte „... Die Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 AO) ...“ und erließ am 2. Dezember 1993 eine entsprechende Abrechnung.
Nachdem die Astin. am 5. Dezember 1995 die Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes auf den 1. Januar 1991 abgegeben hatte, erließ der Ag. unter dem 14. Mai 1996 im Wege der Nachfeststellung je einen Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid auf den 1. Januar 1991 bezüglich der beiden Arztpraxen - Grundstücksart: Geschäftsgrundstück, Zuordnung als Betriebsgrundstück des gewerblichen Betriebes. Am 22. August 1996 erließ der Ag. je einen Einheitswert - (Wert- und Artfortschreibung) - diesen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - und Grundsteuermeßbescheid - diesen vorbehaltlos - auf den 1. Januar 1993 bezüglich des gesamten Grundstücks - Grundstücksart: Mietwohngrundstück; nachrichtlich mitgeteilte Zuordnung als Betriebsgrundstück des gewerblichen Betriebes.
Die nachfolgenden Grundsteuerbescheide 1991, 1992 und 1993 ergingen am 23. September 1996, 10. September 1996 und 20. September 1996.
Am 10. November 1997 begehrte die Astin. die Aufhebung des Einheitswertbescheides auf den 1. Januar 1993, da es sich um ein bis zum 31. Dezember 1992 grundsteuerbefreites Neubau-Mietwohngrundstück handele und danach für die Grundsteuer ausschließlich die Ersatzbemessungsgrundlage zu wählen sei (§ 132 Abs. 2 und 3 Bewertungsgesetz -BewG-, §§ 42, 44 GrStG). Nach § 75 Abs. 1 Ziff. 1 BewG handele es sich um ein Mietwohngrundstück, das nach §§ 19 Abs. 1 Ziff. 1, 99 Abs. 1 BewG ein Betriebsgrundstück sei; die gewerblich genutzten Einheiten seien von untergeordneter Bedeutung (§ 75 Abs. 2 BewG), besondere wirtschaftliche Einheiten nicht zu bilden.
Der Ag. lehnte den Antrag unter gleichzeitiger Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ab und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Über die hiergegen unter dem Az. 2 K 2165/98 erhobene Klage ist noch nicht entschieden.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes trägt die Astin. vor: Sie sei in ihren Rechten verletzt, da der Ag. entgegen § 132 BewG einen Teileinheitswert hinsichtlich der gewerblichen Teilfläche auf den l. Januar 1991 festgestellt und diesen zum 1. Januar 1993 als Voraussetzung für den Gesamteinheitswert genommen habe. Damit sei die Spezialvorschrift des § 42 GrStG unterlaufen.
Nach § 19 Abs. 4 BewG erfolgten Feststellungen von Einheitswerten nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung seien. § 132 BewG bestimme u. a., daß für Mietwohngrundstücke i. S. von § 32 der Durchführungsbestimmungen zum Reichsbewertungsgesetz -RBewG- für die Bewertung des Vermögens nach dem Stand vom 1. Januar 1935 (Reichsbewertungs-Durchführungsanordnung -RBewDB- 1935) vom 2. Februar 1935 eine Einheitswertfeststellung auf den l. Januar 1991 unterbleibe, wenn eine ab diesem Zeitpunkt wirksame Einheitswertfeststellung für die wirtschaftliche Einheit nicht vorliege und der Einheitswert nur für die Festsetzung der Grundsteuern von Bedeutung sei. Ersatzweise sehe § 42 Abs. 1 GrStG deshalb Ersatzbemessungsgrundlagen vor, so daß keine Einheitswertfeststellung auf den 1. Januar 1993 zu treffen sei.
Der Ag. sei gemäß §§ 43 bis 44 GrStG i. V. mit § 132 Abs. 2 BewG verpflichtet, die Ersatzbemessungsgrundlagen zur Grundsteuerberechnung heranzuziehen.
Die Astin. beantragt sinngemäß,
- die Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 13. Januar 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. März 1998 und des vorangegangenen Einheitswertbescheides auf den 1. Januar 1993 vom 22. August 1996.
Der Antragsgegner beantragt,
- den Antrag zurückzuweisen,
und erwidert: Bei Feststellung der Grundstückshauptgruppe habe er den grundsteuerbefreiten Teil außer Betracht gelassen, da Feststellungen nur getroffen würden, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung seien. Somit sei nur der steuerpflichtige Teil wegen der gewerblich...