Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitsbewertung des Grundvermögens in den Neuen Bundesländern - Wert- und Artfortschreibung und Wegfall der Grundsteuervergünstigung zum 1. 1. 1993

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem 1982 bezugsfertig gewordenen Mietwohngrundstück in den neuen Bundesländern, das nach § 43 GrStG bis 31. Dezember 1992 von der Grundsteuer befreit war, führt die Vermietung eines von 66 Wohneinheiten seit 1990 zu beruflichen Zwecken zu einer Nachfeststellung auf den 1. Januar 1991 und zur Bewertung als Geschäftsgrundstück.

Nach Wegfall der Grundsteuervergünstigung ist auf dem 1. Januar 1993 eine Wert- und Artfortschreibung durchzuführen und das Grundstück als Mietwohngrundstück zu bewerten.

 

Normenkette

BewG § 132 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 2 Abs. 1, § 75 Abs. 1 Nr. 2; GrStG § 43

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.05.2004; Aktenzeichen II R 65/00)

BFH (Urteil vom 05.05.2004; Aktenzeichen II R 65/00)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... mit aufstehendem Gebäude. Das 1982 fertiggestellte Gebäude enthält 66 Wohneinheiten (4.544,16 qm Nutzfläche), von denen eine seit 1990 (101,67 qm) und eine weitere 1991 (70 qm) zu freiberuflichen Zwecken (Arztpraxen) vermietet sind. Die Steuerbefreiung nach § 43 Grundsteuergesetz - GrStG - endete mit Ablauf des 31. Dezember 1992.

Für 1991, 1992 und 1993 gab die Klägerin 0-DM-Grundsteueranmeldungen ab; der Beklagte verfügte die völlige Steuerfreiheit für 1991 und 1992. Für 1993 errechnete er eine Grundsteuer i. H. von 15.132,05 DM nach Maßgabe der Ersatzbemessungsgrundlage des § 42 GrStG bei Ansatz der Gesamtnutzfläche, verfügte „... die Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 AO) ...“ und erließ am 2. Dezember 1993 eine entsprechende Abrechnung.

Nachdem die Klägerin am 5. Dezember 1995 die Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes auf den 1. Januar 1991 abgegeben hatte, erließ der Beklagte unter dem 14. Mai 1996 im Wege der Nachfeststellung je einen Einheitswert- (Wert-, Grundstücksart-, Zuordnungs- und Zurechnungsfeststellung) und Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 1991 bezüglich der beiden Arztpraxen - Grundstücksart: Geschäftsgrundstück, Zuordnung als Betriebsgrundstück des gewerblichen Betriebes. Am 22. August 1996 erließ der Beklagte je einen Einheitswert - (Wert- und Artfortschreibung) - diesen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - und einen Grundsteuermessbescheid - diesen vorbehaltlos - auf den 1. Januar 1993 bezüglich des gesamten Grundstücks - Grundstücksart: Mietwohngrundstück; nachrichtlich mitgeteilte Zuordnung: Betriebsgrundstück des gewerblichen Betriebes.

Die nachfolgenden Grundsteuerbescheide 1991, 1992 und 1993 ergingen am 23. September 1996, 10. September 1996 und 20. September 1996.

Am 10. November 1997 begehrte die Klägerin die Aufhebung des Einheitswertbescheides auf den 1. Januar 1993, da es sich um ein bis zum 31. Dezember 1992 grundsteuerbefreites Neubau-Mietwohngrundstück handele und danach für die Grundsteuer ausschließlich die Ersatzbemessungsgrundlage heranzuziehen sei (§ 132 Abs. 2 und 3 Bewertungsgesetz - BewG -, §§ 42, 44 GrStG). Nach § 75 Abs. 1 Ziff. 1 BewG handele es sich um ein Mietwohngrundstück, das nach §§ 19 Abs. 1 Ziff. 1, 99 Abs. 1 BewG ein Betriebsgrundstück sei; die gewerblich genutzten Einheiten seien von untergeordneter Bedeutung (§ 75 Abs. 2 BewG), besondere wirtschaftliche Einheiten nicht zu bilden.

Der Beklagte lehnte den Antrag unter gleichzeitiger Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ab und wies den Einspruch als unbegründet zurück.

In ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Sie sei in ihren Rechten verletzt, da der Beklagte entgegen § 132 BewG einen Teileinheitswert hinsichtlich der gewerblichen Teilfläche auf den 1. Januar 1991 festgestellt und diesen zum 1. Januar 1993 als Voraussetzung für den Gesamteinheitswert genommen habe. Damit sei die Spezialvorschrift des § 42 GrStG unterlaufen.

Nach § 19 Abs. 4 BewG erfolgten Feststellungen von Einheitswerten nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung seien. § 132 BewG bestimme u. a., dass für Mietwohngrundstücke i. S. von § 32 der Durchführungsbestimmungen zum Reichsbewertungsgesetz für die Bewertung des Vermögens nach dem Stand vom 1. Januar 1935 - RBewDB 1935 - vom 2. Februar 1935 eine Einheitswertfeststellung auf den 1. Januar 1991 unterbleibe, wenn eine ab diesem Zeitpunkt wirksame Einheitswertfeststellung für die wirtschaftliche Einheit nicht vorliege und der Einheitswert nur für die Festsetzung der Grundsteuern von Bedeutung sei. § 42 Abs. 1 GrStG sehe deshalb Ersatzbemessungsgrundlagen vor, so dass keine Einheitswertfeststellung auf den 1. Januar 1993 zu treffen sei.

Der Beklagte sei gemäß §§ 43 bis 44 GrSTG i. V. mit § 132 Abs. 2 BewG verpflichtet, die Ersatzbemessungsgrundlagen für den grundsteuerpflichtigen Teil ab 1993 zusätzlich zu den Wohnflächen - zur Grundsteuerberechnung heranzuziehen.

Ab 1993 seien die Grundsteuern aufgrund des Einheitswertbescheides auf den 1. Januar 1993 rechts...

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