rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen bei einem durch eine Geschäftsführungsmaßnahme ausgelösten Beteiligungserwerb
Leitsatz (redaktionell)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein durch eine Geschäftsführungsmaßnahme ausgelöster Beteiligungserwerb an einem anderen Unternehmen mit Rücksicht auf eine dahinter stehende unternehmerische Gesamtkonzeption seine Eigenschaft als eigenständiger Geschäftsvorgang verlieren und dadurch untrennbarer, unselbständiger Bestandteil der (unternehmerischen) Geschäftsführungstätigkeit selbst werden kann mit der Folge, dass dem Erwerber der Vorsteuerabzug aus den mit dem Beteiligungserwerb in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen zu gewähren ist.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2
Tenor
Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2006 vom 14. Mai 2012 und 2007 vom 24. Oktober 2011 wird vom Fälligkeitstag an bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Entscheidung über die Einsprüche der Antragstellerin an sie oder deren anderweitiger Erledigung hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung 2006 im Betrag von … EUR und bezüglich der Umsatzsteuerfestsetzung 2007 im Betrag von … EUR jeweils nebst entsprechender Zinsen ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzungen 2006 und 2007, vornehmlich um Beteiligungserwerbe an mehreren dritten Unternehmen, ihren Börsengang und die Ausgabe von Wandelanleihen als Ausprägung ihrer von ihr als sogenanntes [sog.] Holdingunternehmen erbrachten Geschäftsführungsleistungen beziehungsweise [bzw.] als Teil ihrer hierauf bezogenen wirtschaftlichen Unternehmenstätigkeit gelten lassen zu können und deshalb die von ihr in diesem Zusammenhang in Anspruch genommenen (Unternehmens-)Beratungsleistungen zum Vorsteuerabzug heranziehen zu können, darüber hinaus um sich hinsichtlich solcher anderen von ihr in Auftrag gegebenen, aber an eine Tochtergesellschaft von weiter zu berechnenden Dienstleistungen keine steuerpflichtigen Umsätze anrechnen lassen zu müssen.
Die Antragstellerin ist ein einer deutschen Aktiengesellschaft – AG – gleichstehendes Unternehmen englischen Rechts. Im Bundesgebiet besteht für sie eine im Handelsregister beim Amtsgericht – AG – M. unter der Handelsregisternummer HRB … eingetragene Zweigniederlassung. Der Unternehmensgegenstand der Antragstellerin richtet sich auf die Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben.
Seit Anfang des Streitjahres 2006 ist die Antragstellerin Komplementärin der in L. geschäftsansässigen, im Handelsregister beim AG M. unter der Handelsregisternummer HRA 4. eingetragenen A. & Co. Kommanditgesellschaft – KG – (fortan: A. KG). Diesbezüglich erbrachte sie gegenüber der A.-KG zunächst entsprechend mündlicher Vereinbarung, später aufgrund schriftlichen Vertrages „über die Erbringung von Geschäftsführungsleistungen und die Übernahme der Haftung” vom 30. März 2006 entgeltliche Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen und stellte ihr des Weiteren Personal und Räumlichkeiten zur Verfügung. Den Einsatz der Vorstandsmitglieder der Antragstellerin für ihre (der A.-KG) Geschäftsinteressen hatte die A.-KG ihr (der Antragstellerin) in Höhe der nachgewiesenen Vergütungen und Spesen (zum Beispiel [z.B.]: monatliche Festvergütungen, Tantiemen, Firmenfahrzeuge, Reisekosten) zu erstatten.
Am … 2006 wurde die Antragstellerin zu einem börsennotierten Unternehmen. Um für sich eine weitere Kapitalzuführung erreichen zu können, gab sie im Streitjahr 2007 eine Mehrzahl sog. Wandelanleihen aus.
Im Zusammenhang mit ihrer für die A.-KG entfalteten Geschäftstätigkeit hatte die Antragstellerin Beteiligungen an verschiedenen anderen branchengleichen Gesellschaften erworben, im Einzelnen an den B.- und C.-Unternehmen. Vorgesehen war des Weiteren ein letztlich aber nicht zu Stande gekommener Zukauf einer D.-Gesellschaft. Zudem veranlasste die Antragstellerin über eine von ihr neu gegründete Tochtergesellschaft, die E. Beteiligungs- und Holding GmbH (fortan: E.-GmbH), den Erwerb der Anteile an der E. Gesellschaft.
Unmittelbar nach diesen Beteiligungserwerben erfolgte jeweils die Eingliederung des technischen Wartungsgeschäfts dieser Unternehmen in den Geschäftsbetrieb der A.-KG. Hierfür wurden beispielsweise [bspw.] deren Buchungssysteme mit denen der A.-KG zusammengeführt und deren Rechte durch die A.-KG genutzt bzw. auf sie übertragen. Die Weiterführung eines eigenständigen Betriebs der übernommenen Gesellschaften war in keinem Falle vorgesehen.
Im Vorfeld des bezeichneten Börsengangs, der Ausgabe der Wandelanleihen und des vorgesehenen Erwerbs der genannten Gesellschaften sowie deren Integration in den Geschäftsbetrieb der A.-KG nahm die Antragstellerin in den Bereichen Steuern, Recht und Finanzen die Die...