Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltlicher Betrieb eines Parkplatzes sowie einer WC-Anlage neben einem Baudenkmal keine umsatzsteuerbefreite Nebenleistung zu den nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfreien Umsätzen durch das Baudenkmal (Eintrittsgelder für entgeltliche Begehung. Teilnahmegebühren für Führungen)
Leitsatz (redaktionell)
Betreibt eine kommunale GmbH, die entgeltlich das Begehen eines Baudenkmals sowie Führungen durch das Denkmal anbietet, ein Informationszentrum sowie entgeltpflichtig einen Parkplatz und ein WC neben dem Denkmal und ist sie als eine den in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG genannten Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände vergleichbare Einrichtung anerkannt, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die entgeltliche Überlassung der WC-Anlage und der Parkplätze keine Nebenleistung zu der entgeltlichen umsatzsteuerfreien Zutrittsgewährung zum Denkmal bzw. zu den Führungen am Denkmal darstellt, wenn viele Nutzer der WC-Anlage und/oder der Parkplätze nicht oder nicht nur die entgeltliche Begehung des Denkmals sowie die entgeltliche Teilnahme an Führungen beabsichtigt, sondern (auch) andere Zwecke verfolgt haben (z. B. die unentgeltliche Außenbesichtigung des Denkmals; Besuch der an das Denkmal angrenzenden Gastronomiebetriebe; Nutzung der WC-Anlage durch Nutzer vorbeigehender Fernradwege; Ausgangspunkt für Wanderungen; bekannte Nutzung des Parkplatzes als beliebter Treffpunkt für einen nicht mit dem Denkmal zusammenhängenden Zweck).
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 20 Buchst. a; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. n; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Vollziehung der Bescheide über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das II. und III. Quartal 2022 vom 02.01.2023 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag in Höhe von … EUR für das II. Quartal 2022 und in Höhe von … EUR für das III. Quartal 2022 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 30.01.2023 ausgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 86 % der Antragstellerin und zu 14 % dem Antragsgegner auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsgegner zu Recht Umsätze aus der Überlassung von Parkplätzen und einer WC-Anlage der Umsatzsteuer unterworfen hat oder ob diese Nebenleistungen zu steuerfreien Leistungen darstellen.
Die Antragstellerin wurde am … von der Gemeinde B… gegründet und betrieb im Streitzeitraum ein Informationszentrum sowie – jeweils entgeltpflichtig – einen Parkplatz und ein WC neben dem historischen D… B…, bei dem es sich um ein in die Denkmalliste eingetragenes Denkmal handelt. Einen Teil der überlassenen Flächen verpachtete die Antragstellerin unter Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz –UStG– an Gastronomiebetriebe.
Am … bescheinigte das Ministerium E… der Antragstellerin, dass das D… B… die gleichen kulturellen Aufgaben erfülle wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG genannten vergleichbaren Einrichtungen des Bundes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände.
Für das Begehen des D… und für Führungen (jedoch nicht für das Informationszentrum) erhob die Antragstellerin Entgelte, die sie als umsatzsteuerfrei behandelte. Ferner ging sie davon aus, dass die Gewährung der Parkplatz- und WC-Nutzung eine Nebenleistung zur Zutrittsgewährung für das D…-gelände und die dort durchgeführten Führungen darstellte, so dass sie die Umsätze aus der Parkplatz- und WC-Nutzung in ihren Steueranmeldungen ebenfalls als umsatzsteuerfrei behandelte. Wegen der Entgelte im Einzelnen nimmt das Gericht Bezug auf Bl. 3 Körperschaftsteuerakte.
Die Steueranmeldungen der Antragstellerin für die Streitzeiträume wirkten als Umsatzsteuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Der Antragsgegner folgte der Auffassung der Antragstellerin, dass die Gewährung der Parkplatz- und WC-Nutzung eine steuerfreie Nebenleistung sei, nicht und erließ am 02.01.2023 ausgehend von dem durch die Antragstellerin mitgeteilten Zahlenwerk Änderungsbescheide für die Streitzeiträume, mit denen er ausgehend von höheren Umsätzen zum Regelsteuersatz und Vorsteuern die Umsatzsteuer(-Vorauszahlungen) heraufsetzte, was abgesehen vom I. Quartal 2022 zu Nachzahlungen führte (vgl. Bl. 25 ff. Gerichtsakte), im Einzelnen:
Streitzeitraum |
Festgesetzt |
Nachzahlung |
2021 |
… EUR |
… EUR |
I. Quartal 2022 |
… EUR |
… EUR |
II. Quartal 2022 |
… EUR |
… EUR |
III. Quartal 2022 |
… EUR |
… EUR |
Gegen diese Bescheide legte die Antragstellerin am 31.01.2023 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die der Antragsgegner mit Verfügungen vom 13.02.2023 und 15.02.2023 ablehnte. Das Einspruchsverfahren ist nach wie vor anhängig.
Darauf hat die Antragstellerin am 14.03.2023 einen Antrag gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung –FGO– gestellt.
Sie macht geltend, der Antrag sei schon deshalb teilweise begründet, da sie dem Antragsgeg...