rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Empfänger von Bauleistungen als Schuldner der Umsatzsteuer. Nachhaltiges Erbringen von Bauleistungen durch den Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr
Leitsatz (redaktionell)
1. Sowohl die Erstellung eines Bauwerks als auch die Sanierung eines bestehenden Objekts stellen dem Grunde nach gemäß § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG abführungspflichtige Leistungen dar.
2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob für die Frage, ob der Leistungsempfänger i. S. d. Abschn. 185a Abs. 10 Satz 3 UStR im vorangegangenen Kalenderjahr selbst nachhaltig Bauleistungen erbracht hat, auf die faktische Ausführung von Bauleistungen, oder aber auf die Entstehung der Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG durch das Ausführen der Bauleistung (also bei Generalunternehmerleistungen erst mit Abnahme und ggfs. Übergabe des Werks) abzustellen ist.
Normenkette
UStG 2005 § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; UStR 2005 Abschn. 182 Abs. 10 S. 3; UStG 2005 Abschn. 182 Abs. 10 S. 3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2
Tenor
Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2007 vom 17.03.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.04.2008 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag bis zum Ablauf eines Monats nach Ergehen einer Entscheidung in dem Verfahren 7 K 7113/08 oder dessen sonstiger Erledigung in Höhe von 213.211,10 EUR ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin wurde am 23. August 2005 als sogenannte Vorratsgesellschaft gegründet. Am 21.10.2005 wurde ihr Gesellschaftszweck auch auf den Ankauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und deren wirtschaftliche Verwertung durch Vermietung oder Verkauf erweitert.
Über diesen Geschäftszweck hinausgehend schloss die Antragstellerin am 29.06.2006 mit der A-GmbH – einen Vertrag über Bauleistungen, nämlich über die schlüsselfertige Erstellung eines Supermarktes auf dem Grundstück M zum Preis von 1,3 Millionen EUR sowie über die Modernisierung des Altbaus auf dem Nachbargrundstück N zum Preis von 600.000,– EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf die Vertragstexte Blatt 45 ff., 62 ff. der Streitakte 7 K 7113/08 Bezug.
Mit der Durchführung der Baumaßnahmen beauftragte die Antragstellerin ihrerseits als Generalunternehmerin jeweils die B-GmbH. Wegen Unstimmigkeiten in der Abwicklung der Bauvorhaben wurden die Generalunternehmerverträge jedoch im Laufe des Jahres 2007 gekündigt. Über das Vermögen der B-GmbH wurde am 29.02.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet (Aktenzeichen …). In der Folge wurde die C-GmbH mit der Ausführung der Baumaßnahmen beauftragt.
Am 10.07.2006 stellte die B-GmbH der Antragstellerin eine Rechnung über die Planungs- und Baugenehmigungskosten des Objekts M bis N zu einem Netto-Preis von 129.310,35 EUR unter Ausweis von 16 vom Hundert Umsatzsteuer (20.689,66 EUR, zusammen 150.000,01 EUR). Weitere Rechnungen betrafen den Sanierungsvertrag vom 29.06.2006, nämlich die Rechnung vom 15.11.2006 über 25.862,07 EUR zzgl. 4.137,93 EUR Umsatzsteuer, zusammen 30.000,– EUR wegen des Beginns der Fensterfertigung (Bl. 99 Streitakte 7 K 7113/08), vom 15.11.2006 über 43.103,45 EUR zzgl. 6.896,55 EUR Umsatzsteuer, zusammen 50.000,– EUR wegen Abrissarbeiten an der Fassade (Bl. 101 Streitakte 7 K 7113/08) und vom 19.01.2007 über 33.613,44 EUR zzgl. 6.368,55 EUR Umsatzsteuer, zusammen 39.999,99 EUR u. a. wegen des Abrisses der Fassadenplatten (Bl. 98 R Streitakte 7 K 7113/08).
Nach ihrem Jahresabschluss 2006 erzielte die Antragstellerin in 2006 Umsatzerlöse in Höhe von 522.576,75 EUR, die ausweislich ihrer Umsatzsteuererklärung ausschließlich steuerfrei waren. Es soll sich um Umsätze aus Vermietungen und Grundstücksveräußerungen gehandelt haben. Vorsteuerbeträge und Umsatzsteuerschulden als Leistungsempfängerin im Sinne des § 13 b Umsatzsteuergesetz – UStG – erklärte die Antragstellerin nicht.
Auch im Rahmen der ab Oktober 2007 abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2007 erklärte die Antragstellerin keine Umsatzsteuer im Sinne des § 13 b UStG aus Eingangsleistungen.
Im Januar 2008 führte der Antragsgegner bei der Antragstellerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für das Streitjahr durch. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass die von der B-GmbH und der C-GmbH an die Antragstellerin erbrachten Bauleistungen im Zusammenhang mit den Generalunternehmerverträgen der Abführungspflicht nach § 13 b UStG unterlegen hätten. Denn die Antragstellerin erbringe seit 2006 nachhaltig Bauleistungen.
Ausgehend von den Prüfungsfeststellungen erließ der Antragsgegner am 17.03.2008 einen Umsatzsteuerbescheid 2007, mit dem er die Umsatzsteuer auf 277.880,92 EUR festsetzte, was zu einer Nachzahlung von 277.956,81 EUR führte. Dabei ging der Antragsgegner von steuerpflichtigen Eingangsleistungen gemäß § 13 b UStG in Höhe von 1.122.163,– EUR aus, was eine Umsatzsteuer in Höhe von 213.211,10 EUR auslöste.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 31.03.2008 Einspruch ein und beantragte die...