rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bildung von Urlaubsrückstellungen bei abweichendem Wirtschaftsjahr. Rückstellung für Strom- und Heizungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Unternehmen mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr muss die Rückstellung wegen rückständigen Urlaubsverpflichtungen zeitanteilig bemessen. Eine Rückstellung kann nur insoweit gebildet werden, als sie Urlaub betrifft, der auf den vor dem Bilanzstichtag liegenden Teil des Urlaubsjahres entfällt.
2. Die Höhe einer Urlaubsrückstellung bestimmt sich nach dem vom Arbeitgeber bei Urlaubsinanspruchnahme bis zum Bilanzstichtag aufzuwendenden Urlaubsentgelt. Ändert sich im Falle eines abweichenden Wirtschaftsjahrs der Verdienst des Arbeitnehmers im ersten Urlaubs-/Kalenderjahr gegenüber dem zweiten Urlaubs-/Kalenderjahr, ist nicht vom Durchschnittswert der Bezüge während des Wirtschaftsjahres, sondern gem. § 11 BUrlG von dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Bilanzstichtag auszugehen.
3. Die Bildung einer Rückstellung für der Höhe nach nicht feststehende Strom- und Heizkosten des vergangenen Geschäftsjahres erfordert den Nachweis der Plausibilität des gewählten Wertansatzes (hier: Verweis auf Verträge und Rechnungen anderer –nicht vergleichbarer– Unternehmen, Heizungskostenvorauszahlungen).
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1, § 4a Abs. 2; HGB § 249 Abs. 1; BUrlG § 11
Tenor
Die Vollziehung der Bescheide über Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 2002 und 2003, Körperschaftsteuer 2002 und 2003 sowie gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zum 30. Juni 2002 und 30. Juni 2003, sämtlich vom 07. Dezember 2007, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. November 2008, wird insoweit bis zum Ablauf eines Monat nach Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage in dem Verfahren 12 K 12237/08 ausgesetzt, als der Beklagte einen Darlehenszinssatz für das am 17. März 2002 der B… GmbH gewährte Darlehen von mehr als 9 % angesetzt und die Rückstellung für rückständigen Urlaub zum 30. Juni 2002 vermindert hat.
Im Übrigen der wird Antrag abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Tatbestand
Die Antragstellerin handelt mit Teppichen und Bodenbelägen und führt die dazugehörigen Dienstleistungen aus. Ihr Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01. Juli bis zum 30. Juni. Der Antragsgegner nahm bei der Antragstellerin in den Jahren 2006 und 2007 eine Außenprüfung für die Streitjahre vor. Danach änderte der Antragsgegner die Höhe der Zinsforderung für Darlehen an eine B. GmbH sowie die Ansätze der Rückstellungen für Urlaub, Strom, Heizung und Diebstahl. Dem lagen folgende Sachverhalte zugrunde:
Die Antragstellerin gewährte der B. GmbH laufend Darlehen. Für einen Teil der Darlehensgewährungen lagen Verträge vor, in denen in einem Fall Zinsen in Höhe von 5 % (Vertrag im Juli 2002), in einem Fall Zinsen in Höhe von 9 % (Vertrag im November 2002) und in zwei Fällen (Verträge im Juli und September 2002) Zinsen in Höhe 9,5 % vereinbart waren. Alle Verträge enthielten den Zusatz „Weitere gewährte Darlehen unterliegen diesen Vertragsbedingungen und bedürfen keiner besonderen Schriftform.” Für ein Darlehen über EUR … im März 2003 legte die Antragstellerin keinen Vertrag vor. Das zuvor hingegebene Darlehen im November 2002 war mit 9 % zu verzinsen. Der Antragsgegner setzte insoweit einen Zinssatz von 9,5 % an und ermittelte danach einen Zinsbetrag in Höhe von EUR ….
Im September 2000 schloss die Antragstellerin einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit Herrn F. Unter § 3 (Vergütung) war geregelt, dass F am Anfang auf eine regelmäßige Vergütung verzichte. Unter § 8 wurde ein Urlaubsanspruch von 36 Kalendertagen im Jahr vereinbart. Am 28. Dezember 2001 schlossen die Antragstellerin und F eine Nachtragsvereinbarung zu dem Anstellungsvertrag, nach der F ab dem 01. Januar 2002 eine monatliche Vergütung in Höhe von EUR … erhalten sollte. Die Antragstellerin wies zum 30. Juni 2002 eine Urlaubsrückstellung in Höhe von EUR … und zum 30. Juni 2003 eine Urlaubsrückstellung in Höhe von EUR … aus. Bemessungsgrundlage waren insoweit ein Bruttoarbeitslohn des F in Höhe von EUR … in der Zeit vom 01. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 (12 × EUR …) und in Höhe von EUR … in der Zeit vom 01. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 (12 × EUR … + EUR …). Der Antragsgegner setzte demgegenüber für den Zeitraum vom 01. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 einen Bruttoarbeitslohn des F in Höhe von EUR … (6 × EUR …) und für den Zeitraum 01. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 einen Bruttoarbeitslohn des F in Höhe von EUR … (12 × EUR …) an. Danach verminderte sich die Urlaubsrückstellung zum 30. Juni 2002 um EUR … und zum 30. Juni 2003 um EUR ….
Die Antragstellerin wies Rückstellungen für Strom in Höhe von DM … zum 30. Juni 2001, EUR … zum 30. Juni 2002 und EUR … zum 30. Juni 2003 aus. Laut Mietvertrag sollte der Strom, soweit möglich, unmittelbar vom Versorgungsunternehmen bezogen werden. Die Antragstellerin legte dazu allerdings keine Abrechnunge...