rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert und Kostenansatz bei Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen einen Haftungsbescheid bereits vor Erlass der Einspruchsentscheidung. spätere zusätzliche Erhebung einer Anfechtungsklage und Verfahrensverbindung sowie Klageabweisung durch das Finanzgericht
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Kosten für die Erhebung einer Klage beim FG entstehen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG auch dann bereits mit der bloßen Einlegung der Klage, wenn die Klage unzulässig sein sollte, weil bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine erste Klage wegen derselben Streitgegenstände erhoben worden ist
2. Hat der Steuerpflichtige einen Haftungsbescheid betreffend bereits vor Ergehen der Einspruchsentscheidung eine Nichtigkeitsklage sowie nach Ergehen der Einspruchsentscheidung zudem eine Anfechtungsklage erhoben, hat das FG diese Verfahren später nach § 73 Abs. 1 FGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Klage abgewiesen, so hat die Verbindung keine Auswirkung auf die bereits entstandenen Gerichtsgebühren für das Nichtigkeits- und Anfechtungsklageverfahren, da die Verfahrensverbindung gemäß § 73 FGO nicht in die Vergangenheit wirkt. Sowohl für das Nichtigkeits- als auch für das Anfechtungsklageverfahren sind jeweils eigens vier Gebühren nach Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses zum GKG abzurechnen. Die vor Verbindung entstandenen Gerichtsgebühren nach dem jeweiligen Einzelstreitwert bleiben nach der Verbindung erhalten.
3. Als Streitwert für die Nichtigkeitsklage ist die im Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage streitige Haftungssumme anzusetzen. Eine spätere Minderung der Haftungssumme im Laufe des Klageverfahrens aufgrund einer Teilabhilfe im Rahmen der erst nach Erhebung der Nichtigkeitsfeststellungsklage vom Finanzamt erlassenen Einspruchsentscheidung hat aufgrund des § 40 GKG keine Auswirkung auf den Streitwert.
Normenkette
GKG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, § 3 Abs. 2, §§ 40, 52 Abs. 1-2; GKG Anlage 1 Nr. 6110; FGO §§ 40, 73 Abs. 1
Tenor
Die Erinnerung vom 15. August 2018 wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Höhe des hinsichtlich der Gerichtskostenrechnung anzusetzenden Streitwertes im Verfahren 9 K…
Mit Schriftsatz vom 20. September 2012 erhob der Erinnerungsführer, vertreten durch seine jetzige Prozessbevollmächtigte, beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine Klage gegen das Finanzamt B. betr. Feststellung der Nichtigkeit eines an ihn gerichteten Haftungsbescheids vom 20. Januar 2012. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Einspruchsentscheidung seitens des o. g. Finanzamtes über den vom Erinnerungsführer parallel eingelegten Einspruch gegen den Haftungsbescheid ergangen. Die Klage wurde beim FG unter dem Aktenzeichen 9 K. erfasst.
Nach Bekanntgabe der betreffenden Einspruchsentscheidung zum Haftungsbescheid vom 22. Mai 2013 erhob der Erinnerungsführer, vertreten durch seine jetzige Prozessbevollmächtigte, mit Schriftsatz vom 27. Mai 2013 erneut „Klage” mit dem Hinweis „Az. Neu” und dem Antrag, den Haftungsbescheid vom 20. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2013 ersatzlos aufzuheben. Diese Klage erhielt zunächst das Aktenzeichen 9 K…
Mit Einverständnis der Prozessbeteiligten verband der Berichterstatter des Senats durch Beschluss vom 5. August 2013 die Verfahren 9 K. und 9 K. gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter dem Aktenzeichen 9 K. zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander.
Durch Senatsurteil vom 6. März 2018 wurde die Klage zu dem Aktenzeichen 9 K. ganz überwiegend abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer auferlegt. Der Erinnerungsführer hatte in der letzten mündlichen Verhandlung am 6. März 2018 beantragt, den Haftungsbescheid vom 20. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2013 aufzuheben.
Im Rahmen der Schlusskostenrechnung vom 3. August 2018 berücksichtigte die Kostenbeamtin des FG hinsichtlich des Gebührentatbestands „6110” einmal einen Streitwert in Höhe von. EUR und ein zweites Mal einen Streitwert in Höhe von. EUR.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung. Zu deren Begründung trägt der Erinnerungsführer im Wesentlichen vor, dass der Streitgegenstand der Klage 9 K. identisch sei mit dem Streitgegenstand der Klage 9 K .. Auch das FG sei formal (nur ein Aktenzeichen) und inhaltlich nur von einer erhobenen Klage ausgegangen und habe nach dem Tenor des Urteils auch nur über eine Klage entschieden. Es sei daher der Gebührentatbestand „6110” nicht zweimal, sondern nur einmal verwirklicht. Überdies betrage die umstrittene Haftungsschuld laut Einspruchsentscheidung vom 22. Mai 2013 nur. EUR, sodass der Ansatz eines Streitwertes in Höhe von. EUR unzutreffend sei.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung zum Teil abgeholfen. In einer geänderten Schlusskostenrechnung vom 17. August 2018 wird der Gebührentatbestand „ 6110” zwar nach wie vor zweimal angesetzt, aber beim zweiten Ansatz ...