rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterer AdV-Antrag mit identischem Streitgegenstand ist unzulässig

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vorschriften über die Rechtshängigkeit sind im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) analog anwendbar. Analog zur sog. Klagesperre ist daher ein weiterer Antrag auf AdV mit dem identischen Streitgegenstand unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, §§ 66, 155 S. 1; GVG § 17 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten darum, ob der Antrag zulässig ist und ob die Antragstellerin in den Streitzeiträumen als Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz –UStG– anzusehen ist.

Wegen des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den zwischen denselben Beteiligten ergangenen Senatsbeschluss vom 27.01.2017 7 V 7111/16 verwiesen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung der Bescheide über Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Januar bis Mai 2013 vom 23.04.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.10.2015 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Dem Gericht haben je eine Streitakte der Verfahren 7 K 7237/15 und 7 V 7111/16, ferner je zwei Bände Umsatzsteuerakten, ein Band Vertrags-, Haftungs-, Gewerbesteuer-, Betriebsprüfungs- und Feststellungsakten sowie je zwei Heftungen Rechtsbehelfs- und Prüfungsvorgänge, die vom Antragsgegner für die Antragstellerin unter der Steuer-Nr. … geführt werden, vorgelegen.

Der Antrag ist unzulässig.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer März bis Mai 2013 ist der Antrag unzulässig, weil insoweit mangels rückständiger Beträge keine Vollstreckung droht. Die vorläufige Auszahlung der von der Antragstellerin begehrten Umsatzsteuer-Vergütungen kann sie nicht im Verfahren nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung –FGO– erreichen, sondern nur im Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. des § 114 FGO, wozu es jedenfalls an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds fehlt. Denn die Antragstellerin hat ihre finanzielle Situation nicht umfassend dargelegt und glaubhaft gemacht.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer Januar und Februar 2013 ist der Antrag unzulässig, weil insoweit bei Antragstellung im hiesigen Verfahren bereits ein Antrag unter dem Az. 7 V 7111/16 anhängig war, so dass die Vorschriften über die Rechtshängigkeit (§ 66 FGO; § 155 Satz 1 FGO i.V. mit § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz –GVG–) analog anwendbar sind (Gräber/Herbert, FGO, 8. Aufl. 2015, § 66 Rn 1, 6). Analog zur sog. Klagesperre ist daher ein weiterer Antrag auf § 69 Abs. 3 FGO mit dem identischen Streitgegenstand unzulässig. Würde man § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht für analog anwendbar halten, würde jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass der Antragstellerin durch das weitere Verfahren wohl keine zusätzlichen Gerichtskosten entstehen dürften (vgl. die Vorbemerkung 6.2 Abs. 2 Satz 2 vor Nr. 6210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz –GKG–).

 

Fundstellen

Haufe-Index 10458539

DStR 2017, 10

DStRE 2018, 110

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