Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug. Rückwirkende Ergänzung der Leistungsbeschreibung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird eine Rechnung mit mangelhafter Leistungsbeschreibung vor der abschließenden Entscheidung des FA ergänzt, so dass sie den Anforderungen des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG genügt, ist die Versagung der Rückwirkung der Rechnungsergänzung nach summarischer Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung ernstlich zweifelhaft.
2. Der Begriff der Rechnungsergänzung oder -korrektur erfordert nicht, dass die Ergänzung oder Korrektur auf dem Stück Papier des ursprünglichen Rechnungsexemplars stattfinden muss (hier: Bezugnahme der Rechnungsergänzung auf die zu ergänzende Rechnung).
Normenkette
UStG 2005 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1
Tenor
Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2006 vom 05.02.2013 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag bis zum Ablauf eines Monats nach Ergehen einer Entscheidung über den beim Antragsgegner anhängigen Einspruch oder dessen sonstiger Erledigung in Höhe von 24.000,– EUR ausgesetzt bzw. aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob im Jahre 2011 vorgenommene Konkretisierungen eines Rechnungstextes auf das Streitjahr zurückwirken.
Die am 29.12.2005 gegründete Antragstellerin befasste sich mit der Errichtung und dem Verkauf von Immobilien in B. für eine Hotel- und Appartementnutzung. Komplementärin ist die C. GmbH, Kommanditist deren Geschäftsführer D.. Am 10.02.2009 wurde die Liquidation der Antragstellerin im Handelsregister eingetragen.
Am 03.03.2006 änderten die Gesellschafter der Antragstellerin den ursprünglich gefassten Gesellschaftsvertrag dahingehend, dass die Komplementärin Anspruch auf Erstattung angemessener Vorlauf- und Akquisitionskosten sowie von Aufwendungen, die aus Anlass der Geschäftsführung entstünden, habe. Dazu gehörten auch die Aufwendungen für die Vergütung des Geschäftsführers, der Komplementärin und der Betrag von 150.000,– EUR zzgl. Umsatzsteuer für die Akquisition des Projekts. Davon ausgehend berechnete die Komplementärin der Antragstellerin am 10.04.2006 „Für die Akquisitions- und Vorlaufkosten” einen Betrag von 150.000,– EUR zzgl. 24.000,– EUR Umsatzsteuer. Einen Leistungszeitpunkt enthielt die Rechnung nicht.
Die Antragstellerin veräußerte die von ihr bebauten Grundstücke bzw. die von ihr errichteten Wohnungseigentümer im Wesentlichen unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 9 a Umsatzsteuergesetz – UStG –. Soweit ersichtlich wurde lediglich das Wohneigentum Nr. 8 mit Vertrag vom 05.05.2006 ohne Option veräußert.
Die Antragstellerin machte die Vorsteuer aus der Rechnung vom 10.04.2006 im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung 2006 geltend. Diese wirkte als Festsetzung. In der Folge kam es zu einer Umsatzsteuersonderprüfung, bei der die Prüferin die Auffassung vertrat, dass die Vorsteuer auf Bauleistungen nur zu 75 % abzugsfähig sei. Dem folgend reichte die Antragstellerin am 19.06.2008 eine geänderte Umsatzsteuererklärung ein, nach der die Umsatzsteuer auf ./. 598.232,63 EUR festgesetzt war.
Vom 26.10.2010 bis 15.09.2011 führte der Antragsgegner bei der Antragstellerin eine Außenprüfung durch, die u. a. die Umsatzsteuer 2006 umfasste. Im Rahmen dieser Prüfung beanstandete der Prüfer zunächst mündlich, dass die Rechnung vom 10.04.2006 keine ausreichende Leistungsbeschreibung enthalte. Daraufhin reichte die Antragstellerin am 21.09.2011 ein nicht mit Aussteller- und Empfängerangaben sowie Ausstellungsdatum versehenes Schreiben zur Akte, das mit „Anlage zur Rechnung Nr. 002/2006 vom 10.04.2006” überschrieben war und das im Übrigen lautete: „Gemäß BHW-Vertrag UR Nr. 35/2006 vom 16.02.2006 wurde seitens BHW eine Abnahmegarantie in Höhe von 6.500.000,– EUR verhandelt. Für diese Vermittlung der Abnahmegarantie berechnen wir 2 % der Abnahmegarantie. Für entstandene Bürokosten im Zeitraum Januar bis April 2006 berechnen wir ihnen pro Monat 5.000,– EUR.
Das heißt: |
6.500.000,– EUR × 2 % = |
130.000,– EUR |
|
5.000,– EUR × 4 Monate = |
20.000,– EUR |
|
Gesamt: |
150.000,– EUR” |
Unter dem 24.10.2011 erstellte der Außenprüfer seinen Bericht und versagte darin den Vorsteueranspruch aus der Rechnung vom 10.04.2006. Auf der Rechnung sei weder ein Hinweis auf den Gesellschaftsvertrag noch auf die Anlage zur Rechnung zu finden, so dass nicht zweifelsfrei bestimmt werden könne, auf welche Leistung sich die Zahlung des dort angegebenen Betrages beziehe.
Daraufhin reichte die Antragstellerin am 09.01.2012 ein Schreiben vom 31.12.2011 der Komplementärin an die Antragstellerin nach, das mit „Ergänzung/Korrektur unserer Rechnung Nr. 002/2006 vom 10.04.06” überschrieben ist und den folgenden weiteren Text enthält: „Hiermit korrigieren und ergänzen wir unsere vorgenannte Rechnung wie folgt: ‚Des Weiteren verweisen auf die Anlage zur Rechnung 002/2006 vom 10.04.06.’”
Am 05.02.2013 erließ der Antragsgegner ausgehend vom Außenprüfungsbericht einen nach ...