rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung der kindergeldrechtlichen „Einkünfte und Bezüge” des volljährigen Kindes durch Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung auch bei bloßer Mitversicherung des Kindes

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach der BFH-Rechtsprechung sind Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG) einzubeziehen, soweit sie auf Tarife entfallen, mit denen der von der Beihilfe nicht freigestellte Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abgedeckt wird. Daher sind bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags die entsprechenden, auf das Kind entfallenden Krankenversicherungsbeiträge auch dann mindernd zu berücksichtigen, wenn nicht das Kind selbst, sondern ein Elternteil als Versicherungsnehmer im Rahmen einer Familienversicherung für das in Ausbildung befindliche volljährige Kind eine private Krankenversicherung abgeschlossen und die Versicherungsbeiträge geleistet hat (Anschluss an FG Münster v. 4.6.2009, 3 K 840/08 Kg; gegen FG München v. 27.7.2009, 9 K 2237/08).

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.07.2011; Aktenzeichen III R 85/10)

BFH (Beschluss vom 22.07.2011; Aktenzeichen III R 85/10)

 

Tenor

Der Bescheid über die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für das Streitjahr 2002 für das Kind A. vom 12. November 2004 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2005 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger bezog laufend Kindergeld für seine am …1980 geborene Tochter A., die nach Beendigung ihrer Schulausbildung ein Studium an der … Universität B. begann.

In einer Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes vom 08.09.2004 gaben der Kläger und seine Tochter Zinseinnahmen in 2002 an, für die auf einen beigefügten Einkommensteuerbescheid des Kindes für 2002 vom 14.06.2004 verwiesen wurde. Darin wurden Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von …,– EUR abzüglich …,– EUR Werbungskosten und …,– EUR Sparerfreibetrag, mithin Einkünfte in Höhe von …,– EUR zu Grunde gelegt. Weiter ergeben sich aus dem Bescheid Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. …,– EUR und Sonstige Einkünfte/Leibrenten aus einem Ertragsanteil von 65 % von …,– EUR = …,– EUR abzüglich …,– EUR Werbungskostenpauschbetrag, also in Höhe von …,– EUR. Des Weiteren wurden außergewöhnliche Belastungen in Höhe von …,– EUR von dem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.

Die Beklagte ermittelte in einer – abschließenden – Berechnung für das Kalenderjahr 2002 vom 01.10.2004 die Einkünfte und Bezüge des Kindes A. mit …,– EUR, so dass der Grenzbetrag von 7.188,– EUR überschritten sei. In einem Anhörungsschreiben vom 11.10.2004 hörte sie den Kläger dazu an, dass er für den Zeitraum von Januar 2002 bis September 2004 möglicherweise Kindergeld in Höhe von …,– EUR zu Unrecht erhalten habe, weil das Einkommen des Kindes die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten habe. In einer Stellungnahme hierzu vom 30.10.2004 führte der Kläger aus, die Rente der Tochter sei nur mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen. Außerdem müsste die außergewöhnliche Belastung (aufgrund des Todes der Mutter; durch entsprechende Urteile als Belastung anerkannt) abgezogen werden.

Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 12.11.2004 hob die Beklagte gegenüber dem Kläger die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2002 gemäß § 70 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes auf und forderte das überzahlte Kindergeld für Januar bis Dezember 2002 zurück.

Bescheide gleichen Datums ergingen auch für die Kalenderjahre 2003 und 2004.

Am 13.12.2004 erhob der Kläger gegen die drei Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide Einspruch. Zur Begründung machte er die mögliche Abzugsfähigkeit der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen geltend.

Durch Einspruchsentscheidung vom 15.12.2005 wies die Beklagte den Einspruch gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid für 2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Einkünfte und Bezüge des Kindes in Höhe von …,– EUR im Streitjahr würden den Grenzbetrag überschreiten. Zugrunde gelegt wurden dabei Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von …,– EUR und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. …,– EUR sowie Bezüge in Gestalt der wegen des Sparerfreibetrages steuerfrei bleibenden Einkünfte aus Kapitalvermögen …,– EUR und der Halbwaisenrente …,– EUR.

Mit der am 29.12.2005 bei der Beklagten angebrachten Klage zum Finanzgericht verfolgt der Kläger sei...

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