vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld: Einkünfte- und Bezügegrenze – Beiträge des Berechtigten zur privaten Krankenversicherung im Rahmen einer Familienversicherung
Leitsatz (redaktionell)
Die von dem Kindergeldberechtigten als Versicherungsnehmer im Rahmen einer Familienversicherung für sein studierendes Kind geleisteten Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind bei der Frage, ob der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die Einkünfte- und Bezüge des Kindes überschritten wird, mindernd zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; BGB § 1610 Abs. 2
Streitjahr(e)
2006
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld von Januar 2006 bis Dezember 2006 für seine Tochter (*1981) zusteht.
Der Kläger erhielt für seine Tochter Kindergeld. Die auswärtig untergebrachte Tochter studierte bis zum 30.09.2007 Wirtschaftsrecht. Daneben arbeitete sie in 2006 für eine Anwaltskanzlei Die Tochter erzielte unstreitig in 2006 die folgenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Einkünfte |
11.007,00 EUR |
Fahrtkosten |
./. 1.347,00 EUR |
Rentenversicherung |
./. 965,15 EUR |
Telefonkosten (20 %) |
./. 41,00 EUR |
Notebook |
./. 267,00 EUR |
Fachzeitschrift |
./. 48,00 EUR |
Sonstige Werbungskosten |
./. 188,00 EUR |
|
= 8.150,85 EUR |
Weitere Einkünfte und Bezüge erzielte die Tochter nicht.
Die Tochter war als Studentin nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Der Kläger hatte seine Tochter daher bei einer privaten Krankenversicherung krankenversichert. Er zahlte im Jahr 2006 einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 34,43 EUR x 12 = 413,16 EUR. Seine Tochter erstattete ihm diesen Betrag in Höhe von 401,08 EUR. Die Krankenversicherung deckte als Ergänzung zum Beihilfeanspruch des Klägers entsprechend dem Standard der gesetzlichen Krankenversicherung den existentiell notwendigen Krankenversicherungsbedarf der Tochter ab. Freiwillige Zusatzleistungen waren nicht versichert. Die Tochter zahlte zudem im Rahmen ihrer Ausbildung an der Fachhochschule im Jahr 2006 zwei Semesterbeiträge in Höhe von insgesamt 358,00 EUR. Darin waren Beiträge für ein Semesterticket in Höhe von insgesamt 209,00 EUR enthalten. Beiträge für eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung waren in dem Semesterbeitrag nicht enthalten.
Mit Bescheid vom 19.05.2008 hob der Beklagte u. a. die Kindergeldfestsetzung vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 auf und forderte zugleich das überzahlte Kindergeld in Höhe von (12 x 154,00 EUR =) 1.848,00 EUR zurück. Zur Begründung führte er an, die zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge überschritten im Jahr 2006 den Betrag von 7.680,00 EUR.
Der Kläger legte gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid am 13.06.2008 Einspruch ein. Der Kläger machte u.a. geltend, dass bei den Einkünften und Bezügen zusätzlich zu den bisher geltend gemachten Abzügen die Aufwendungen für eine private Krankenversicherung in Höhe von 401,00 EUR sowie die Semestergebühren in Höhe von 358,00 EUR zu berücksichtigen seien.
Mit Einspruchsentscheidung vom 06.03.2009 wies der Beklagte den Einspruch hinsichtlich des streitigen Zeitraums 01.10.2006 bis 31.12.2006 als unbegründet zurück. Er führte zur Begründung aus, die Einkünfte- und Bezügegrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei überschritten. Es verblieben Einkünfte in Höhe von 8.149,85 EUR. Der Grenzbetrag in Höhe von 7.680,00 EUR sei eindeutig überschritten. Beiträge für eine private Krankenversicherung könnten nur anerkannt werden, wenn das Kind auch gleichzeitig Versicherungsnehmer sei. Hier sei die Tochter aber nicht als Versicherungsnehmer aufgeführt, sondern als versicherte Person. Auf die weitere Frage, ob Semestergebühren in Höhe von 358,00 EUR mindernd zu berücksichtigen seien, komme es infolge der Nichtberücksichtigung der Krankenversicherungsaufwendungen nicht mehr an.
Dagegen hat der Kläger am 06.04.2009 Klage erhoben. Er hält daran fest, dass für das Jahr 2006 der maßgebliche Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680,00 EUR unterschritten sei. Ein Kind als Mitversicherter mit gesondert ausgewiesenen Beträgen der Prämien sei einem Versicherungsnehmer einer Krankenversicherung gleichzustellen. Es sei daher von folgender Berechnung auszugehen:
Einkünfte |
11.007,00 EUR |
Fahrtkosten |
./. 1.347,00 EUR |
Rentenversicherung |
./. 965,15 EUR |
private Krankenversicherung |
./. 401,00 EUR |
Telefonkosten (20 %) |
./. 40,81 EUR |
Notebook |
./. 213,00 EUR |
Semestergebühren |
./. 358,00 EUR |
Fachzeitschrift |
./. 48,00 EUR |
Werbungskosten |
./. 188,00 EUR |
|
= 7.446,04 EUR |
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 19.05.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die vom Kläger geltend gemachten Beiträge zu der privaten Krankenversicherung in Höhe von 401,00 EUR seien nicht bei den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen. Denn das Kind sei nicht in der Versicherungspolice als Versicherungsnehmerin aufgeführt. Die Position...