rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrt- und Telefonkosten anlässlich der beabsichtigten Bestellung des Steuerpflichtigen als ehrenamtlicher Betreuer eines Angehörigen keine außergewöhnlichen Belastungen
Leitsatz (redaktionell)
Fahrt- und Telefonkosten, die anlässlich der vom Vormundschaftsgericht geplanten Bestellung des Steuerpflichtigen als ehrenamtlicher Betreuer seines testier- und geschäftsunfähigen Vaters anfallen, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1-2; BGB § 1897 Abs. 6, § 1898 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Fahrt- und Telefonkosten als außergewöhnliche Belastungen.
Mit seiner Steuererklärung für 2003 machte der Kläger neben zunächst mit 468 EUR angegebenen eigenen Krankheitskosten außergewöhnliche Belastungen geltend, und zwar Fahrt- und Telefonkosten aufgrund eines beim Amtsgericht – AG – … eingeleiteten Betreuungsverfahrens für seinen Vater sowie die geplante Unterbringung des Vaters in einem Pflegeheim in einer Gesamthöhe von 1.648 EUR sowie Beerdigungskosten in Höhe von 1.726 EUR. Zu dem Betreuungsverfahren reichte er ein Schreiben des AG … vom 12. September 2003 ein. Daraus ergab sich, dass der Bruder des Klägers, …, die Betreuung für den Vater angeregt hatte, nach anfänglicher Bereitschaft es aber abgelehnt hatte, als Betreuer zu wirken.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für 2003 durch Einkommensteuerbescheid vom 9. Juni 2004 auf 3.810 EUR fest. Bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wurden lediglich die eigenen Krankheitskosten in Höhe von 468 EUR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, wobei die zumutbare Belastung allerdings mit 1.508 EUR berechnet wurde. In den Erläuterungen wies der Beklagte darauf hin, dass Besuchsfahrten zu einem nahen Angehörigen nicht außergewöhnlich im Sinne des Einkommensteuergesetzes EStG – seien. Dies gelte auch für Besuche der Eltern in Pflegeheimen.
Dagegen wandte sich der Kläger mit dem am 6. Juli 2004 eingelegten Einspruch. In diesem wies er daraufhin, dass die Addition der eigenen Krankheitskosten bislang unzutreffend erfolgt sei und sich tatsächlich ein Betrag von 540,31 EUR ergebe. Des Weiteren führt er aus, die Fahrtkosten seien nicht für den Besuch des Vaters entstanden, sondern durch das beim AG … anhängige Betreuungsverfahren. Dies seien Aufwendungen, zu denen er im Betreuungsverfahren verpflichtet gewesen sei. Die Bestallung als Betreuer sei allerdings nicht mehr erfolgt. Der Vater sei zuvor verstorben.
Durch die Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2005 wurde die Einkommensteuer für 2003 auf 4028 EUR festgesetzt. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Erhöhung der Einkommensteuer ergab sich durch eine anteilige Anrechnung des Sterbegeldes.
Zu den geltend gemachten Fahrtkosten führte der Beklagte aus, ein besonderer Abzug der Fahrt- und Telefonkosten für die anstehende Pflegschaft des Vaters als außergewöhnliche Belastung könne nicht erfolgen. Diese Kosten dienten nur indirekt der Pflege. Über die Gewährung des anteiligen Pflegepauschbetrages hinaus sei eine Berücksichtigung nicht möglich.
Mit der am 4. März 2005 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren zunächst hinsichtlich des Sterbegeldes und der außergewöhnlichen Belastungen weiterverfolgt. Die Klage ist hinsichtlich des Sterbegeldes (nach Ergehen eines neuen Abrechnungsbescheides durch das Finanzamt …) in der Folge „zurückgenommen” worden.
Zur Begründung des verbliebenen Klagebegehrens trägt der Kläger vor, er habe sich dem Betreuungsverfahren nicht entziehen können. Die Fahrtkosten seien zwangsläufig entstanden, da der Vater testier- und geschäftsunfähig gewesen sei. Daher habe er in den Monaten August und September 2003 mehrmals von B nach S fahren müssen, um Termine beim AG … und weitere Angelegenheiten im Sinn des § 1901 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – wahrzunehmen. Als Betreuer hätte er einen Anspruch auf Auslagenersatz gehabt. Durch die Einstellung des Verfahrens wegen des Todes seines Vaters sei ein solcher Anspruch aber nicht entstanden. Die rechtliche Zwangsläufigkeit der entstandenen Aufwendungen ergebe sich aus §§ 1898 Abs. 1, 1900 BGB. Außerdem habe eine sittliche Verpflichtung bestanden, da die drei anderen Söhne seines Vaters aus unterschiedlichen Gründen ungeeignet gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 9. Juni 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2005 abzuändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von weiteren außergewöhnlichen Belastungen für Fahrtkosten in Höhe von 1.648 EUR festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des Klageabweisungsantrages führt der Beklagte aus, der Bruder des Klägers, der das Betreuungsverfahren eingeleitet habe, sei auch zunächst zur Übernahme der Betreuung bereit gewesen. Wenn der Kläger aus familiären Gründen das Amt ...