rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Festsetzung einer Altersvorsorgezulage für eine Beamtin für das Beitragsjahr 2004 bei Übermittlung der Einverständniserklärung zur Übermittlung von Besoldungsdaten an die Zentrale Stelle erst im Jahr 2011
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Beamtin hat keinen Anspruch auf die Festsetzung einer Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2004, wenn sie die nach § 10a Abs. 1a S. 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung vorausgesetzte Einverständniserklärung zur Übermittlung von Besoldungsdaten an die Zentrale Stelle nicht rechtzeitig (bis zum 31.12.2004) abgegeben hat, da für das Bestehen des Zulagenanspruchs 2004 mangels abweichender gesetzlicher Bestimmung grundsätzlich sämtliche Fördervoraussetzungen spätestens im betreffenden Beitragsjahr 2004 hätten verwirklicht sein müssen.
2. Nach der gesetzlichen Konzeption durfte die Altersvorsorgezulage zulässigerweise zunächst ohne weitere Prüfung ausgezahlt werden und die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte für die Überprüfung bis zur Grenze der Verjährung Zeit.
3. Hat die Beamtin die Einverständniserklärung zur Übermittlung von Besoldungsdaten an die Zentrale Stelle erst im Jahr 2011 abgegeben, so hat die Frist für die Übermittlung der Einwilligungserklärung für das Beitragsjahr 2004 auch unter Berücksichtigung der günstigeren Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben v. 17.11.2004 (BStBl I 1004, 1065, Tz. 6) spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 geendet.
4.Eine Wiederseinsetzung in den vorigen Stand kommt infolge Überschreitens der in § 110 Abs. 3 AO genannten Jahresfrist nicht in Betracht.
Normenkette
EStG 2002 § 10a Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 1a, § 79 S. 1, §§ 88, 90 Abs. 1, § 91 Abs. 1; AO § 110 Abs. 1, 3; AltvDV §§ 12, 15
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 15.04.2015; Aktenzeichen X R 24/14) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte noch verpflichtet ist, für das Jahr 2004 Altersvorsorgezulage festzusetzen.
Die Klägerin ist Beamtin und hat einen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierten Altersvorsorgevertrag bei einer Lebensversicherung – Anbieter – abgeschlossen. Am 29. Dezember 2006 beantragte sie die Gewährung einer Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2004. Aufgrund fehlender Einwilligung zur Datenübermittlung verneinte die Beklagte einen Anspruch auf Altersvorsorgezulage und teilte dies dem Anbieter mit.
Am 15. Dezember 2011 erteilte die Klägerin die Einwilligung zur Datenübermittlung gemäß § 10a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) an die zuständige Besoldungsstelle. Die zuständige Besoldungsstelle übermittelte erstmals für das Beitragsjahr 2009 unter dem 19. Januar 2012 Daten.
Der Anbieter erteilte der Klägerin unter dem 18. Februar 2008 eine jährliche Bescheinigung gemäß § 92 EStG, in dem er die Klägerin über die Nichtzahlung der Altersvorsorgezulage informierte.
Unter dem 9. Juli 2010 beantragte die Klägerin die förmliche Festsetzung der Altersvorsorgezulage. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2011 lehnte die Beklagte eine förmliche Festsetzung wegen Versäumung der Antragsfrist ab.
Dagegen legte die Klägerin am 12. November 2011 Einspruch ein mit der Begründung, sie habe aus gesundheitlichen Gründen den Antrag auf Festsetzung der Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2004 nicht fristgerecht einreichen können. Die Mitteilung vom 18. Februar 2008 habe sie nicht bekommen. Sie habe deshalb erst auf das Schreiben der Beklagten vom 6. Juli 2010 reagieren können. Im Übrigen wird ausdrücklich auf das Schreiben der Klägerin vom 21. Dezember 2011 Bezug genommen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2012 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zwar könne gemäß § 110 Abgabenordnung (AO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert gewesen sei, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Eine Wiedereinsetzung sei jedoch nicht mehr möglich, wenn seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr vergangen sei. Dies sei vorliegend der Fall.
Mit ihrer fristgerechten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie sei im in Frage kommenden Zeitraum in einer ihre Handlungsfähigkeit ausschließenden Art und Weise psychisch erkrankt gewesen und habe sich fortlaufend in ärztlicher Behandlung befunden. Sie sei aufgrund ihres Krankheitsbildes nicht in der Lage gewesen, ihre Geschäfte zu erledigen. Insbesondere sei sie nicht in der Lage gewesen, die Bedeutung ihr übermittelter behördlicher Schreiben zu erfassen. Tatsächlich sei sie geschäftsunfähig gewesen. Deshalb könne sie sich auch nicht an einen Zugang einer Bescheinigung nach § 92 EStG erinnern und deren Zugang redlicher Weise nur mit Nichtwissen bestreiten. Das entsprechende Schreiben sei ihr auch nach ihrer Genesung nicht in die Hände gefallen.
Da die Beklagte sie, die Klägerin, auch nach Fristablauf nicht auf die Fristversäumnis hing...