Entscheidungsstichwort (Thema)
VGA durch Pensionszusage an beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH: Erdienenszeitraum bei Möglichkeit eines vorzeitigen Pensionsantritts, Ersetzung einer variablen Pensionszusage durch einen Festbetrag, Beratervertrag nach Pensionsantritt
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nach der ihm erteilten Pensionszusage ein Wahlrecht, die Pensionszahlungen bereits vor Erreichen der vereinbarten Altersgrenze zu beziehen, so ist bei der Prüfung des Erdienbarkeitszeitraums auf den frühestmöglichen Zeitpunkt abzustellen. Ist der Geschäftsführer bei Erteilung der Pensionszusage 51 Jahre alt und soll die Pension grundsätzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnen, kann er jedoch frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres die Pension beanspruchen, so führt die Pensionszusage mangels Einhaltung des 10-jährigen Erdienenszeitraums auch dann zu einer vGA, wenn für den Fall des vorzeitigen Pensionsantritts eine prozentuale Kürzung der Pension vorgesehen ist.
2. Wird eine variabel ausgestaltete Pensionszusage (13-faches monatliches Grundgehalt als Bemessungsgrundlage) durch eine Pensionszusage eines Festbetrags ersetzt, wodurch die Pensionszusage von einer künftigen Gehaltsminderung abgekoppelt wird, führt die geänderte Zusage zu einer vGA. Gleiches gilt, wenn eine Klausel zur Kürzung der Pension bei vorzeitigem Antritt der Pension nachträglich gestrichen wird, um die finanzielle Position des Geschäftsführers für den konkret beabsichtigten vorzeitigen Pensionsantritt zu verbessern.
3. Die parallele Zahlung von Gehalt und Pension an einen Gesellschafter-Geschäftsführer, der die Altersgrenze erreicht hat, führt zu einer vGA. Gleiches gilt für einen Beratervertrag, in dessen rechtlichem Rahmen tatsächlich die bisherige Geschäftsführungstätigkeit fortgesetzt wird, wenn die Zahlung der „Beratungshonorare” nicht auf die Pensionszahlungen angerechnet wird.
4. Ein Beratervertrag darf nicht dazu dienen, die Fortführung der bisherigen Geschäftsführungstätigkeit unter einem anderen rechtlichen Gewand zu ermöglichen. Will die Kapitalgesellschaft ihren bisherigen Geschäftsführer nach dessen Ausscheiden als Berater beschäftigen, so trägt sie für die Beschäftigung als Berater die Beweislast. Sie muss substantiiert Art und Umfang der Beratungstätigkeit darlegen, so dass das Gericht überprüfen kann, ob die Tätigkeit als Berater lediglich eine Geschäftsführertätigkeit verdeckt und ggf. auch sozialversicherungsrechtlich als scheinselbstständiges Beschäftigungsverhältnis gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI zu beurteilen ist oder ob der Beratervertrag nur Vorwand für Unterhaltszahlungen ist, die die neuen Gesellschafter als nahe stehende Personen des Beraters veranlassen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 1; EStG § 6a
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig sind die Folgen einer Pensionszusage, nämlich die Änderung der Pensionszusage vor dem Ausscheiden des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers sowie der Abschluss eines Beratervertrags für die Zeit nach dem Ausscheiden.
Die Klägerin wurde 1990 von Herrn B… und zwei Mitgesellschaftern gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die Beratung, der Handel, der Vertrieb und die Industrievertretung von technischen Anlagen und Ausrüstungen der Elektroindustrie und artähnlicher Zweige. Mit Gesellschafterbeschluss vom 02. November 2005 wurde der Unternehmensgegenstand geändert in: Beratung, Handel, Vertrieb und Industrievertretung von technischen Anlagen und Ausrüstungen der Elektroindustrie und artähnlicher Zweige sowie der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung an und die Geschäftsführung von Gesellschaften. Geschäftsführer war seit dem 12. November 1990 Herr B…, der ab dem 27. November 1990 alleiniger Gesellschafter war.
Die Klägerin erteilte dem am 16. Oktober 1943 geborenen Herrn B… am 30. November 1994 eine Pensionszusage; Herr B… hatte zu diesem Zeitpunkt das 51. Lebensjahr vollendet. Herr B… sollte mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine jährliche Pension in Höhe von 30 % des anrechenbaren Gehaltes erhalten (Abschnitt B-1). Bei dem anrechenbaren Gehalt sollte es sich um das 13fache Monatsgehalt handeln, das vor Pensionsbeginn erzielt worden ist. Erfolgsabhängige Einkommensbestandteile wie z. B. Tantiemen oder Sonderzahlungen sollten außer Ansatz bleiben (Abschnitt B-2).
Nach Abschnitt B-1 sollte Herr B… bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder auch erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Pension im Fall des Ausscheidens erhalten können. Pro Monat sollte sich die Rente um 0,4 % mindern bzw. erhöhen. Eine Rente sollte aber frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich sein.
Im Übrigen sollten die Ansprüche unverfallbar sein (Abschn. C-1). Die Klägerin sollte eine Rückdeckungsversicherung abschließen (Abschn. C-5), die tatsächlich bei der Schweizerischen Lebensversicherungs- un...