rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auszahlung von Mietüberschüssen an beschränkt steuerpflichtigen Restitutionsberechtigten
Leitsatz (redaktionell)
1. Mietentgelte, die der Restitutionsberechtigte nach § 7 Abs. 7 S. 2 VermG vom Verfügungsberechtigten erlangt, sind nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Entschädigung zu versteuern. Der Restitutionsberechtigte erzielt zwar nicht schon in eigener Person Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Entschädigung ist aber als Ersatz für entgangene Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu werten.
2. Eine auf § 7 Abs. 7 VermG gründende Zahlung ist von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 EStG nicht erfasst.
3. Die Einordnung der an einen nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtigen Restitionsberechtigten ausgezahlten Mietüberschüsse als Entschädigung hindert nicht die Versteuerung nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
Normenkette
EStG 1997 § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 8, § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 6; VermG § 7 Abs. 7 S. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Feststellung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung.
Durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen … – AROV I – vom 28. August 1998 wurde das Eigentum an dem Grundstück D-Straße … in … gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen – VermG – an die Kläger in Erbengemeinschaft zurückübertragen. Des Weiteren traf das AROV I Entscheidungen über den Ablösebetrag sowie über die Zahlungen eines Wertausgleiches und einer Gegenleistung an den Entschädigungsfonds der Bundesrepublik Deutschland.
Nach den Angaben der Kläger ist das Grundstück mit einem gemischt genutzten Mietshaus aus dem Jahre 1870 mit einer Wohnfläche von 335,02 m² und einer Gewerbefläche von 65,03 m² bebaut. Die Kläger gaben außerdem an, am 31. Januar 1999 seien an sie Mietüberschüsse aus der Zeit ab dem 1. Juli 1994 in Höhe von 83.282,98 DM ausgezahlt worden.
Der Beklagte erließ am 19. Juli 1998 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Einkommensteuervorauszahlungen für 1999, in dem er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 53.000 DM bei einer Schätzung von Werbungskosten in Höhe von 30.000 DM feststellte.
Mit dem dagegen gerichteten Einspruch vom 23. Juli 1999 machten die Kläger geltend, dass die Entschädigungen gemäß § 7 Abs. 7 VermG nicht der Besteuerung unterlägen. Dazu verwiesen sie auf Art. 6 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen – DBA Belgien –. Da ein Nutzungsverhältnis nicht bestanden habe, stehe das Besteuerungsrecht alleine Belgien zu. Der deutschen Besteuerung unterlägen die Kläger allein mit ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Entschädigungszahlung gemäß § 7 Abs. 7 S. 2 VermG sei keine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung. Solche Einnahmen könnten nur als Gegenleistung für die freiwillige oder unfreiwillige Überlassung zur Nutzung erzielt werden. Zwischen den Klägern und den Verfügungsberechtigten habe kein Miet- oder Pachtverhältnis bestanden. Vielmehr seien die Verfügungsberechtigten bis zur Rechtskraft des Rückübertragungsbescheides Eigentümer des Grundstücks gewesen.
Selbst wenn das DBA Belgien der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht zuwiese, wären die Einnahmen aus der Herausgabe der Mieten in der Bundesrepublik Deutschland nicht steuerpflichtig. Es sei bereits zweifelhaft, ob Entschädigungen für entgangene Einnahmen i.S. von § 24 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG – unter die Einkünfte im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG fielen. Bei zutreffender Auslegung wäre dies eine Ausweitung der Einkunftsquellen, die aber mangels Verweises in § 49 EStG nicht steuerpflichtig wären.
Die Kläger äußerten die Ansicht, Zahlungen auf die gesetzlichen Herausgabeansprüche gemäß § 7 Abs. 7 S. 2 VermG seien keine Entschädigungen. Eine dafür geleistete Zahlung, dass eine Einkunftsquelle verzögert auf den Berechtigten übertragen werde, falle nicht unter § 24 Nr. 1 a EStG.
Auch genieße die Entschädigung die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 8 EStG. Zwar seien Entschädigungen nach dem VermG darin noch nicht genannt. Der Regelungsgehalt sei aber insoweit derselbe wie in § 56 Abs. 1 Bundesentschädigungsgesetz – BEG –. Die zusammengeballten Mietüberschüsse könnten von beschränkt Steuerpflichtigen nicht nach § 34 EStG versteuert werden. Den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung seien aber die Nachteile der beschränkten Steuerpflicht aufgezwungen worden.
Schließlich ergebe sich die Steuerfreiheit auch aus den Grundsätzen des Alliierten Rückerstattungsrechtes. Die von den Besatzungsmächten für die Westzonen und die westlichen Sektoren von Berlin erlassenen Rückerstattungsgesetze seien auch für die Auslegung des § ...