rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweislast für eine doppelte Haushaltsführung eines am Beschäftigungsort mit seiner Lebensgefährtin in einer Wohnung lebenden Steuerpflichtigen
Leitsatz (redaktionell)
1. Entscheidend für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung ist, dass die Einrichtung dieses zweiten Haushalts am Beschäftigungsort konkreten beruflichen Zwecken dient. Das ist i. d. R. anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige allein am Beschäftigungsort wohnt, während seine Familie die ursprüngliche Wohnung weiter benutzt.
2. Lebt der Steuerpflichtige am Beschäftigungsort mit einem Partner zusammen, so liegen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG nur dann vor, wenn sich aus den Umständen klar ergibt, dass der andere Hausstand der Haupthausstand ist, der den Mittelpunkt seiner Lebensführung bildet und an dem sich der Steuerpflichtige – mit Unterbrechungen durch den Aufenthalt am Beschäftigungsort – regelmäßig aufhält.
3. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der rechtskundig vertretene Steuerpflichtige trotz der mit einer Ausschlussfrist versehenen Aufforderung des Gerichts keine Beweismittel vorgelegt und auch keine Zeugen benannt hat, die die behauptete doppelte Haushaltsführung belegen hätten können, und auch keine konkreten Umstände vorgetragen hat, die auf einen Mittelpunkt der Lebensführung am Ort des behaupteten Haupthausstandes hätten schließen lassen und die das Gericht im Rahmen einer Beweisaufnahme hätte überprüfen können.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Sätze 1-2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger war beim Ingenieurbüro X in M als technischer Leiter angestellt und hatte seinen Wohnsitz in M. Die Lebensgefährtin des Klägers wohnte in O bei M in einer abgeschlossenen Wohnung im Haus ihrer Eltern, für die sie an ihre Eltern Miete zahlte. Etwa im Jahr 2001 nahm die Lebensgefährtin des Klägers eine berufliche Tätigkeit in P auf. Die entstandenen Aufwendungen machte sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend, die das für ihre Veranlagung zuständige Finanzamt auch anerkannte.
Ab Mai 2003 wurde der Kläger technischer Leiter der Niederlassung P des Ingenieurbüros X. Auf die in Fotokopie zur Gerichtsakte gereichte schriftliche Bestätigung des Ingenieurbüros vom 2.4.2003 wird Bezug genommen (Bl. 14 der Gerichtsakte). Mit Vertrag vom 15.4.2003 mieteten der Kläger und seine Lebensgefährtin eine 141,14 m² große Wohnung in P. Das Mietverhältnis sollte am 1.6.2003 beginnen. Auf den ebenfalls in Fotokopie zur Akte gereichten Mietvertrag wird verwiesen (Bl. 24 ff der Gerichtsakte). Am 25.9.2003 meldete der Kläger bei der Gemeinde O einen Wohnsitz unter der Anschrift seiner Lebensgefährtin an. Auf die Fotokopie der Anmeldebestätigung wird Bezug genommen (Bl. 32 ff der beigezogenen Einkommensteuerakte).
Mit der Einkommensteuererklärung 2003 machte der Kläger Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 14.511,00 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Auf die Aufstellung auf Bl. 9 der Einkommensteuerakten wird verwiesen. Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 4.8.2006 (Bl. 22 ff in der Einkommensteuerakten) berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Am 20.11.2006 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid (Bl. 46 ff der Einkommensteuerakten), mit dem er Umzugskosten in Höhe von 1.734,00 EUR als Werbungskosten berücksichtigte. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger erneut Einspruch ein. Mit der Einspruchsentscheidung vom 22.5.2007 (Bl. 59 ff der Einkommensteuerakten) setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2003 erneut herab. Die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung berücksichtigte er jedoch weiterhin nicht als Werbungskosten, weil der Kläger in P in einer dafür geeigneten Wohnung mit seiner Lebensgefährtin bereits im Jahr 2003 einen eigenen Hausstand unterhalten habe.
Mit der Klage macht der Kläger geltend, dass er seinen Wohnsitz zum 1.6.2003 nach O verlegt habe. Seine Lebensgefährtin habe dort eine abgeschlossene eigene Wohnung gehabt. Diese habe er, der Kläger, aus eigenem Recht genutzt. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.9.2000 (VI R 165/97, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2001, 29) reiche es aus, wenn die Wohnung allein von dem Lebenspartner angemietet worden sei, der den dauernden Aufenthalt des Steuerpflichtigen, verbunden mit einer finanziellen Beteiligung an der Haushaltsführung, dulde. Das sei hier der Fall.
Da er, der Kläger, auch weiterhin teilweise in M tätig gewesen sei, habe keine Veranlassung bestanden, die Wohnung in O aufzugeben, zumal nicht gewiss gewesen sei, ob der Standort in P dauerhaft Bestand haben würde. Hinzu sei gekommen, dass er, der Kläger, auch selbstständig tätig gewesen sei. Dies habe er ausschließlich von O aus realisiert.
Die Wo...