rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an Gewinnerhöhungen nach § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG bei verdeckten Einlagen in Dreiecksverhältnissen
Leitsatz (redaktionell)
1. Verkauft eine zu einem Konsortium mit mehreren Muttergesellschaften gehörende Tochtergesellschaft GmbH-Anteile an eine Urenkelgesellschaft, deren Anteile mittelbar von einer anderen Tochtergesellschaft gehalten werden, zu einem unter dem fremdüblichen Kaufpreis liegenden Preis, führt das zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) an die Muttergesellschaften sowie zu einer verdeckten Einlage bei der Urenkelgesellschaft.
2. Ist die vGA zwar bei den Muttergesellschaften formal nicht erfasst worden, wäre die vGA jedoch ohnehin nach § 8b Abs. 1 KStG und § 8b Abs. 2 KStG (in der im Streitjahr 2010 gültigen Fassung), § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bei den Muttergesellschaften steuerfrei, erhöht die verdeckte Einlage nicht nach § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG das Einkommen bei der Urenkelgesellschaft.
3. Für die Frage, ob eine vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG als „nicht berücksichtigt” gilt, kann es keinen Unterschied begründen, ob eine vGA im Rahmen der Veranlagung des Gesellschafters formal erfasst („berücksichtigt”) und sodann aber aufgrund der Steuerfreiheit wieder vom Gewinn abgesetzt, oder ob sie – mit dem nämlichen Ergebnis – schlichtweg von vornherein nicht angesetzt worden ist (Anschluss an BFH, Urteil v. 13.6.2018, I R 94/15, BStBl 2020 II S. 755; gegen Auffassung der Finanzverwaltung im BMF, Scheiben v. 18.11.2020, IV C 2-S 2743/18/10002:001, wonach eine rein hypothetische Erfassung und Steuerfreistellung der vGA nach § 8b Abs. 1 KStG das Tatbestandsmerkmal der Nichtberücksichtigung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 5 1. Halbsatz KStG erfülle).
Normenkette
KStG 2010 § 8 Abs. 3 Sätze 2-5, § 8b Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2
Tenor
Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2010, Gewerbesteuermessbetrag 2010, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2010 sowie über die gesonderte Feststellung des Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010, alle vom 21. Juni 2019, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juni 2021 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Strittig ist die einkommenserhöhende Berücksichtigung einer verdeckten Einlage in Höhe von 519.000,00 EUR.
Die Klägerin betreibt seit 2012 in eine Spielhalle. Anteilseigner sind jeweils zu 50 % die C… GmbH (bis 31.5.2021: D… GmbH) und Frau E…, deren Anteile treuhänderisch von der C… GmbH gehalten werden. C… GmbH ist 100-prozentige Tochter der F… GmbH. Die F… GmbH und die nachfolgend erwähnte H… GmbH sind 100-prozentige Töchter eines aus mehreren Vermögensverwaltungsgesellschaften bestehenden Konsortiums (im Folgenden: Muttergesellschaften).
Bis zum 31.12.2011 wurde die Spielhalle von der I… GmbH betrieben. Das Stammkapital der I… GmbH betrug 25.000 EUR. Alleinige Anteilseignerin war die J… GmbH. Die gesamte Ladeneinrichtung sowie die Geldspiel- und Unterhaltungsgeräte hatte die I… GmbH angemietet bzw. geleast. Die Klägerin veräußerte mit Vertrag vom 21. Dezember 2009 Miet- und Pachtrechte im Wert von 450.000 EUR, Anlagevermögen im Wert von 7.500 EUR und Wechslerbestände im Wert von 42.500 EUR an die I… GmbH. Als Kaufpreis zahlte die I… GmbH 500.000 EUR an die Klägerin.
Die H… GmbH verkaufte mit Vertrag vom 21. Dezember 2010 ihre Anteile an der I… GmbH zu einem Kaufpreis von 25.000 EUR an die Klägerin. Die Klägerin aktivierte zum 31.12.2020 Anschaffungskosten in Höhe von 25.168 EUR.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, der Verkauf der Geschäftsanteile an der I… GmbH an die Klägerin halte einem Fremdvergleich nicht stand. Wenn man davon ausgehe, dass der Verkauf der Assets an die I… GmbH im Jahr 2009 zu fremdüblichen Konditionen erfolgt sei, sei der Kaufpreis zu niedrig bemessen worden. Der Einwand, die I… GmbH habe nicht über die notwendigen behördlichen Genehmigungen verfügt, weshalb die Anteile wertlos gewesen seien, greife nicht durch. Die Genehmigungen seien auch beim Verkauf der Assets nicht Gegenstand der Übertragung gewesen und hätten folglich keinen Einfluss auf die Höhe des Kaufpreises gehabt. Ausgehend von dem Jahresergebnis der I… GmbH seien die internen Zinsaufwendungen, die Ertragsteuerbelastung und die Abschreibungen auf immaterielle Wirtschaftsgüter korrigiert worden, der so ermittelte Wert um eine Ertragsteuerbelastung von pauschal 30% gemindert und mit dem Faktor 4 multipliziert worden. Zudem sei ein Sicherheitsabschlag von 20% vorgenommen worden. Damit sei berücksichtigt worden, dass ein fremder Dritter keine Synergieeffekte aus d...