Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelmäßige Arbeitsstätte bei Berufskraftfahrern
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Stammhaus des Arbeitgebers, dem der Arbeitnehmer zugeordnet ist und das er kontinuierlich und regelmäßig aufsucht, um die im Auftrag des Arbeitgebers zu steuernden Kfz oder Lkw zu übernehmen oder wieder abzuliefern sowie andere Arbeitsaufträge entgegenzunehmen und ggf. auch vor Ort (auf dem Betriebsgelände) auszuführen, ist auch dann die regelmäßige Arbeitsstätte des Berufskraftfahrers, wenn er mehr als die Hälfte seiner tatsächlichen Jahresarbeitszeit außerhalb des Stammhauses verbracht hat.
2. Der jeweils vom Arbeitnehmer-Kraftfahrer gefahrene Lkw kommt nicht als regelmäßige Arbeitsstätte in Betracht, weil es insoweit an einer ortsfesten Einrichtung fehlt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger in den Streitjahren 2009 und 2010 eine „regelmäßige Arbeitsstätte” in B. hatte und ob und in welcher Höhe Aufwendungen für Fahrten zwischen dieser Arbeitsstätte und seiner Wohnung in C. sowie Verpflegungsmehraufwendungen einkommensteuermindernd zu berücksichtigen sind.
Der ledige Kläger, von Beruf Kraftfahrer, war in den Streitjahren Eigentümer eines Einfamilienhauses in C. und wohnte dort zusammen mit seiner Lebensgefährtin und dem 2002 geborenen Sohn D.. Der Sitz seiner Arbeitgeberin (= E. GmbH) befand sich seit 1991 (= Jahr des Abschlusses des Arbeitsvertrags) in B..
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 machte der Kläger u. a. folgende Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:
Arbeitsstätte in B., F.-Straße |
|
Arbeitstage je Woche |
5 |
wurde aufgesucht an (Anzahl der Tage) |
40 |
einfache Entfernung |
491 |
Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten:
Fahrtkosten |
|
Mit eigenem Pkw zurückgelegte Strecke |
982 |
Anzahl der Fahrten für diese Strecke |
2 |
Fahrtkosten mit dem eigenen Fahrzeug |
589,20 |
Summe Reisekosten |
589,20 |
Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit im Inland
Zahl der Tage (Abwesenheit mind. 14 Stunden) |
46 |
Zahl der Tage (Abwesenheit mind. 24 Stunden) |
184 |
Summe Verpflegungsmehraufwendungen Inland |
4.968 |
vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt |
954 |
Im Rahmen des Einkommensteuerbescheids 2009 vom 17. September 2010 folgte der Beklagte diesen Angaben insoweit nicht als er keine Verpflegungsmehraufwendungen steuermindernd berücksichtigte. Berücksichtigt wurden 40 Heimfahrten × 491 km × 0,30 EUR pro Entfernungskilometer = 5 892,00 EUR sowie Fahrtkosten für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten in Höhe von 589,00 EUR. In den „Erläuterungen” zum Bescheid heißt es u a.: „Die beantragten Verpflegungsmehraufwendungen werden in Höhe von 954,00 EUR anerkannt. Sie werden demnach vollständig durch die nachgewiesenen Arbeitgebererstattungen abgegolten. Bei der Anerkennung der Verpflegungspauschalen ist auf die Abwesenheit von der regelmäßigen Arbeitsstätte abzustellen. Diese befand sich in B.. Die anzuerkennenden Abwesenheitszeiten ergeben sich aus den eingereichten Reisekostenabrechnungen des Arbeitgebers. Hierbei wurden keine Tage mit einer Abwesenheitszeit von 24 Std. bescheinigt. …”
Gegen den Einkommensteuerbescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, der jedoch erfolglos blieb und vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2012 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 machte der Kläger u. a. folgende Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:
Arbeitsstätte in B. |
|
wurde aufgesucht an (Anzahl der Tage) |
35 |
einfache Entfernung in Kilometer |
491 |
Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit im Inland
Zahl der Tage (Abwesenheit mindestens 14 Stunden) |
36 |
Zahl der Tage (Abwesenheit mindestens 24 Stunden) |
141 |
Summe Verpflegungsmehraufwendungen Inland |
3.816 |
vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt |
678 |
Im Rahmen des Einkommensteuerbescheids für 2010 vom 6. November 2011 folgte der Beklagte diesen Angaben nur teilweise:
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: 35 × 491 × 0,30 EUR = 5 156,00 EUR
Der Bescheid enthielt sinngemäß dieselben „Erläuterungen” zu den nicht berücksichtigten Verpflegungsmehraufwendungen wie der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009.
Der Kläger legte auch gegen diesen Bescheid fristgerecht Einspruch ein, der jedoch erfolglos blieb und vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2012 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Im Rahmen seiner hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er in den Streitjahren keine „regelmäßige Arbeitsstätte” im lohnsteuerrechtlichen Sinne am Stammsitz seiner Arbeitgeberin gehabt habe. Dies ergebe sich u. a. aufgrund der Tatsache, dass er unstreitig ausschließlich als...