Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für von Lohnsteuerhilfeverein angemietete und erfolgreichen Beratungsstellenleitern als Motivation und Belohnung unentgeltlich zu Urlaubszwecken überlassene, im gleichen Gebäudekomplex wie ein Schulungsraum des Lohnsteuerhilfevereins belegene Ferienapartments als nichtabziehbare Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG. Anforderungen an den Begriff „außerhalb des Orts eines Betriebs” im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Überlässt ein Lohnsteuerhilfeverein zur Motivation und Belohnung erfolgreichen Beratungsstellenleitern, die nicht Arbeitnehmer sind, angemietete Ferienapartments unentgeltlich zur Nutzung zu Urlaubszwecken, so stellen die Aufwendungen nicht „Geschenke” im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Auch wenn die Ferienapartments im gleichen Gebäudekomplex wie eine Beratungsstelle und ein – eine Betriebsstätte darstellender – Schulungsraum des Lohnsteuerhilfevereins belegen sind, befinden sie sich „außerhalb des Orts eines Betriebs” im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG; die Aufwendungen für die Fereinapartments stellen deshalb nach dieser Vorschrift nichtabziehbare Betriebsausgaben dar.
2. Für den „Ort eines Betriebs” ist nicht allein darauf abzustellen, dass überhaupt eine Stelle, Betriebstätte oder ein Betrieb in der räumlichen Nähe der Berhebergungseinrichtung vorhanden ist, sondern dass diese auch üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht werden muss (im Urteilsfall: Anwesenheit der eingeladenen Beratungsstellenleiter nur zu Urlaubszwecken, keine Teilnahme an Schulungen).
3. Als freie Mitarbeiter eines Lohnsteuerhilfevereins tätige Beratungststellenleiter sind nicht Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nrn. 1, 3; StBerG § 23 Abs. 1 S. 2; LStDV § 1 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Ferienwohnungen sowie um die Abzugsfähigkeit pauschaler Einkommensteuer.
Der Kläger wurde im Jahr 1976 gegründet. Er ist ein anerkannter Lohnsteuerhilfeverein im Sinne von § 4 Nr. 11 i.V.m. §§ 13 ff. Steuerberatungsgesetz –StBerG–. Vorstände des Klägers waren in den Streitjahren Herr Steuerberater B…, Frau C… und Herr D…. Der Kläger unterhielt im Streitzeitraum (2012 bis 2014) über ca. 150 Beratungsstellen im Sinne von § 23 StBerG. Die Beratungsstellenleiter werden als freie Mitarbeiter für den Kläger tätig. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Beratungsstellenleiter nicht Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 Lohnsteuerdurchführungsverordnung –LStDV– sind und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz –EStG–) erzielen. Der Kläger erwarb im Jahr 2009 in E… eine Wohnung, die er im Jahr 2010 in zwei Ferienapartments umbaute. Zudem mietete der Kläger von einer Grundstücksgesellschaft, an der Herr B… beteiligt war, in F… (Rügen) zwei Ferienapartments an. Sämtliche Aufwendungen behandelte der Kläger als Betriebsausgaben. Die Apartments überließ der Kläger unentgeltlich an Beratungsstellenleiter jeweils für eine Woche.
Der Kläger wurde für die Streitjahre (2012 bis 2014) zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung –AO–) veranlagt. Eine für die Jahre 2010 bis 2013 durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung kam zu der Feststellung, dass nach § 37b Abs. 1 EStG zu erfassende Zuwendungen vorliegen würden. Der entsprechende Bescheid erging am 20. Februar 2014 und wurde am 31. März 2014 geändert. Der Bescheid ist unanfechtbar geworden. Der Kläger meldete für 2014 ebenfalls entsprechende Pauschalsteuer an.
Eine Betriebsprüfung für die Streitjahre (2012 bis 2014) kam zu der Feststellung, dass die gesamten Aufwendungen der Apartments – die der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitig sind – nicht abziehbare Betriebsausgaben im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG seien. Zusätzlich sei die pauschale Steuer nach § 37b EStG, die im Jahr 2014 erhoben wurde, nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen. Die Betriebsprüfung ermittelte die Beträge wie folgt:
|
2012 |
2013 |
2014 |
Aufwendungen F… |
19.257,52 EUR |
20.141,35 EUR |
21.817,47 EUR |
Aufwendungen E… |
13.215,49 EUR |
14.600,37 EUR |
14.451,69 EUR |
LSt F… 2010–2013 |
–,– EUR |
–,– EUR |
18.639,52 EUR |
LSt E… 2012–2013 |
–,– EUR |
–,– EUR |
9.220,95 EUR |
LSt F… 2014 |
–,– EUR |
–,– EUR |
6.203,49 EUR |
LSt E… 2014 |
–,– EUR |
–,– EUR |
3.387,42 EUR |
Summe |
32.473,01 EUR |
34.741,72 EUR |
73.720,54 EUR |
Zudem seien Vorsteuerbeträge für die Apartments nicht abzugsfähig (59,70 EUR in 2012, 84,97 EUR in 2013 und 361,97 EUR in 2014). Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ am 24. Januar 2018 gem. § 164 Abs. 2 AO entsprechend geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer, den Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer.
Die hiergegen eingelegten Einsprüche wie...