rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall einer Grundsteuervergünstigung als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gem. § 22 BewG
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert” stellt für öffentlich geförderte Wohnungen eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i. S. d. § 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG dar. Wirkt sich das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert” auf die Höhe des Grundsteuermessbetrags aus, da die gemäß dem II. WoBauG gewährte Grundsteuervergünstigung entfällt, ist eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GrStG unabhängig von der Auswirkung beim Einheitswert durchzuführen. Die Neuveranlagung hat grundsätzlich auf den 01.01. des Jahres, das dem Eintritt der Änderung der Verhältnisse folgt, stattzufinden, soweit nicht der Eintritt der Feststellungs- bzw. Festsetzungsverjährung dem entgegensteht.
2. Der Umstand, dass das FA im zeitlichen Zusammenhang mit dem Wegfall der Eigenschaft „öffentlich gefördert” (neben der fehlenden Anpassung des Einheitswertsbescheides auch) keine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags vorgenommen hat, bedingt nicht die Fehlerhaftigkeit des ursprünglich zutreffenden, vor dem Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergangenen Grundsteuermessbescheids gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG.
3. Die formelle Fehlerhaftigkeit eines Grundsteuermessbescheids stellt keinen zu berichtigenden Fehler i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG dar.
4. Abgrenzung der auf der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse beruhenden Neuveranlagung gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG von der fehlerbeseitigenden Neuveranlagung gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG.
Normenkette
GrStG § 17 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 2 Nrn. 2-3; BewG § 22 Abs. 4 S. 3 Nr. 1, Abs. 3 S. 1; II. WoBauG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2006.
Bei der Klägerin handelt es sich um einen Immobilienfonds in der Rechtsform der GbR, welcher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück B…-straße in C… erzielte. Im Jahre 1987 ordnete die D… GmbH, welche den vorgennannten Grundbesitz zuvor erworben hatte, aufgrund notarieller Vereinbarung vom 20. August 1987 (Notar E…, Urkundenrolle Nr. …, Bl. 28 ff. Einheitswert-Akte ≪EW-Akte≫) der Klägerin den vorgenannten Grundbesitz zu; d.h., dass die Klägerin durch den notariell beurkundeten Vertrag wirtschaftlich so zu stellen war, als sei sie Eigentümerin des Grundbesitzes.
In der Folgezeit bebaute die Klägerin das zunächst unbebaute Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus, welches im Rahmen des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus errichtet wurde. Die Fertigstellung und Schlussabnahme des Wohngebäudes erfolgte im Dezember 1989.
Durch Bescheid vom 22. Juni 1990 stellte der Beklagte den Einheitswert für das Grundstück im Wege der Wert- und Artfortschreibung auf den 01.01.1990 in der Grundstücksart Mietwohngrundstück i.H.v. 828.500 DM fest (Bl. 113 EW-Akte). Der Beklagte ermittelte im Ertragswertverfahren das Vielfache (9,1) der Jahresrohmiete mit 1.035.743 DM, hiervon entfielen 207.148 DM auf den Bodenwertanteil sowie 828.595 DM auf den Gebäudewertanteil. Sodann nahm der Beklagte auf den ermittelten Grundstückswert von 1.035.743 DM die 20%ige Berlin-Ermäßigung vor, was zu dem Wert von 828.594 DM und somit zum Einheitswert von 828.500 DM führte.
Ebenfalls am 22. Juni 1990 erließ der Beklagte einen Grundsteuermessbescheid auf den 01.01.1990, durch welchen der Steuermessbetrag im Wege der Neuveranlagung auf 708,35 DM festgesetzt wurde (Bl. 114 EW-Akte). Dem Grundsteuermessbescheid ist zu entnehmen, dass der Beklagte bei der Ermittlung des Grundsteuermessbetrags die Vergünstigung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz – II. WoBauG – berücksichtigt hat. Dementsprechend legte er seiner Berechnung nicht den durch den Einheitswertbescheid festgestellten Einheitswert von 828.500 DM, sondern lediglich den Bodenwertanteil des Grundstücks mit 165.718 DM (207.148 DM abzüglich 20%) sowie den Wert des durch das II. WoBauG nicht begünstigten Teils des Gebäudes (Gewerbeflächen) in Höhe von 36.668 DM zu Grunde, was zu einer Bemessungsgrundlage für den Grundsteuermessbetrag i.H.v. 202.386 DM führte. Unter Anwendung der Steuermesszahl von 3,5 v.T. ergab sich somit der Steuermessbetrag von 708,35 DM. In dem Grundsteuermessbescheid heißt es weiter: „Ablauf der Vergünstigung nach dem II. WoBauG am 31.12.1999”. (Bl. 114 f. EW-Akte).
Am 4. Februar 1994 nahm der Beklagte eine Wertfortschreibung des Einheitswerts auf den 01.01.1994 vor. Diese Wertfortschreibung war nach den Erläuterungen im Bescheid wegen des Wegfalls der 20%igen Berlin-Ermäßigung zum Ende des Jahres 1993 erforderlich geworden; dementsprechend wurde der Einheitswert des streitbefangenen Grundstücks nunmehr auf 1.035.600 DM festgestellt (Bl. 129 EW-Akte).
Zugleich erließ der Beklagte im Wege d...