Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Übernahmeergebnisses nach § 4 Abs. 4 UmwStG 1995 a. F. bei einer steuerlich rückwirkenden formwechselnden Umwandlung und Anteilsübertragungen der Gesellschafter im Rückwirkungszeitraum. Anschaffungsfiktion des § 5 Abs. 1 UmwStG 1995 bei formwechselnder Umwandlung. verdeckte Einlage keine Anschaffung i. S. d. § 5 Abs. 1 UmwStG 1995
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG unter Anwendung des UmwStG 1995 in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung bleibt ein etwaiger Übernahmeverlust nicht bereits deshalb außer Ansatz, da § 4 Abs. 6 UmwStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 v. 23.10.2000 solches vorsieht.
2. Die Rückbeziehung der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG gem. § 14 S. 3 UmwStG 1995 a. F. ist zwar steuerlich grundsätzlich zu beachten, kann für sich genommen aber nicht dazu führen, dass die nach dem steuerlichen Umwandlungsstichtag erfolgte offene oder verdeckte Einlage von Kapitalgesellschafts-Anteilen durch die an der GmbH beteiligten Gesellschafter deren Anschaffungskosten der Anteile an der GmbH i. S. d. § 4 Abs. 4 UmwStG 1995 a. F. erhöht. Die Rückbeziehung bewirkt (nur), dass im Verhältnis zwischen den an der Umwandlung beteiligten Rechtsträgern bereits ab dem Übertragungsstichtag die Grundsätze der Mitunternehmerschaft anzuwenden sind. Finden im Rückwirkungszeitraum Rechtsgeschäfte zwischen diesen beteiligten Rechtsträgern statt, werden nicht etwa in Folge der Rückbeziehung der Umwandlung auch jene Rechtsgeschäfte auf einen früheren Zeitpunkt rückdatiert; vielmehr gelten für sie lediglich bereits die steuerlichen Vorschriften, die den umgewandelten Rechtsträger (hier: eine Personengesellschaft) voraussetzen.
3. Die im Rückwirkungszeitraum aus einer in eine Personengesellschaft umgewandelten Kapitalgesellschaft ausscheidenden Gesellschafter werden so behandelt, als hätten sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert. Soweit sie ausscheiden, sind sie steuerlich im Rückwirkungszeitraum als Anteilseigner der übertragenden Körperschaft zu behandeln (so zutreffend BMF v. 25.3.1998, BStBl I 1998, 268; vgl. auch FG Münster v. 18.10.2007). Die Ausscheidenden unterfallen nicht der Rückbeziehung des § 5 Abs. 1 UmwStG 1995 a. F. Diese gilt nur hinsichtlich der Anschaffung durch die übernehmende Gesellschaft. Eine Rückbeziehung der Veräußerung findet nicht statt.
4. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 UmwStG 1995 a. F. ist auf Anteilserwerbe im Wege der verdeckten Einlage nicht anwendbar; eine „Anschaffung” liegt nur vor, wenn die Anteile entgeltlich – wozu auch die Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile zu zählen ist - erworben werden (entgegen BMF v. 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314).
Normenkette
UmwStG 1995 a.F. § 4 Abs. 4 S. 3, § 4 Ab S. 1, § 14 S. 3, § 5 Abs. 1; UmwStG 1995 § 4 Abs. 6, § 27 Abs. 1a S. 2 Fassung: 2000-10-23; StSenkG 2001/2002 Art. 5
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Die im September 2000 unter der Firma F. GmbH errichtete Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der P. GmbH & Co. KG, nachdem sie durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23. September 2006 das von der KG betriebene Handelsgewerbe im Wege der Anwachsung erworben hat. Im Zuge dieses Vorgangs ist die Firma der Klägerin von F. GmbH in P. GmbH geändert worden. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind seither – neben der Verwaltung von Beteiligungen an Gesellschaften der D.-Unternehmensgruppe – die Herstellung von und der Handel mit Holz- und Kunstharzwerkstoffen.
Die P. GmbH & Co. KG war ihrerseits aufgrund Umwandlungsbeschlusses vom 29. Mai 2001 durch formwechselnde Umwandlung (§§ 190 ff. des Umwandlungsgesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung [UmwG]) aus der P. GmbH (alt) hervorgegangen. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, wie das bei diesem Formwechsel entstandene Übernahmeergebnis gemäß § 4 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (UmwStG) zu bemessen ist.
Der vorbezeichnete Formwechsel war seinerseits (als „SCHRITT 6”) Teil einer Reihe von gesellschaftsrechtlichen Umgestaltungsmaßnahmen innerhalb der D.-Unternehmensgruppe. Die an der Spitze dieser Gruppe stehende D. AG hat ihren Sitz im Staat X.. Alleiniger Anteilseigner der D. AG ist eine im Staat X.. ansässige Privatperson. Vor den streitgegenständlichen Umstrukturierungen bestand folgende Beteiligungsstruktur: Die D. AG hielt sämtliche Geschäftsanteile an einer ebenfalls im Staat X.. ansässigen S. AG. Gemeinsam mit der S. AG (diese zu 25 %) war die D. AG (zu 75 %) an der in Deutschland ansässigen T. GmbH beteiligt. Unternehmensgegenstand der T. GmbH, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (1. Oktober bis 30. September) hatte, waren die Herstellung von und de...