Revision eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrektur eines aus einer früheren Körperschaftsteuerfestsetzung resultierenden Zinsbescheids bei endgültigem Körperschaftsteuerbescheid ohne Steuerfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Führt die zutreffende endgültige Körperschaftsteuerfestsetzung ohne Berücksichtigung von Verlustvor- und -rückträgen zu keiner Körperschaftsteuerfestsetzung, erlangt der Steuerpflichtige keinen Liquiditätsvorteil i.S. des § 233a AO, so dass eine Zinsberechnung aus einer früheren – nicht nur der unmittelbar vorangegangenen – Körperschaftsteuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum zu ändern ist.

 

Normenkette

AO § 233a Abs. 5, 2a, 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.11.2008; Aktenzeichen I R 50/07)

BFH (Urteil vom 26.11.2008; Aktenzeichen I R 50/07)

 

Tenor

Die Zinsbescheide vom 17. April 2001, 28. November 2002 und vom 18. März 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2003 werden aufgehoben und dem Beklagten wird aufgegeben, die Zinsen neu zu berechnen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a Abgabenordnung – AO– zur Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1998.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1997 änderte der Beklagte unter anderem mit Bescheid vom 28. Juli 2000 den Körperschaftsteuerbescheid für 1997 und hob gleichzeitig den früheren Bescheid über einen verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 1997 auf.

Am 17. April 2001 erließ der Beklagte erstmalig einen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1998. Unter Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 1999 in Höhe von 83.154,– DM wurde ein zu versteuerndes Einkommen von 16.361,– DM ermittelt und die Körperschaftsteuer auf 7.362,– DM festgesetzt. Nach Abzug anrechenbarer Kapitalertragsteuer in Höhe von 638,– DM verblieb eine Steuer in Höhe von 6.724,– DM (3.437,33 EUR). Gleichzeitig setzte der Beklagte Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO für 12 Monate (1. April 2000 bis 8. April 2001) in Höhe von 2.646,00 DM (1.352,88 EUR) fest. Auf die Zinsberechnung im Steuerbescheid wird verwiesen.

Gegen den Zinsbescheid legte die Klägerin am 18. Mai 2001 Einspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf noch offene Einspruchsverfahren unter anderem betreffend die Feststellung des vortragsfähigen Verlustes auf den 31. Dezember 1997. Nach Abschluss dieses Einspruchsverfahren setzte der Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2002 den verbleibenden Verlustabzug auf den 31. Dezember 1997 schließlich auf 104.759,– DM fest.

Am 28. November 2002 erließ der Beklagte dementsprechend einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 1998. Unter Berücksichtigung des vortragsfähigen Verlust aus 1997 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer auf 0 EUR fest. Dies führte zu einem Erstattungsbetrag in Höhe von 3.764,13 EUR. Die festgesetzten Nachzahlungszinsen von bisher EUR 1.352,88 setzte der Beklagte nach Abzug der auf den Erstattungsbetrag berechneten Erstattungszinsen in Höhe von 328,52 EUR auf 1.024,– EUR herab. Hierbei legte er einerseits die einbehaltene Kapitalertragsteuer 1998 und andererseits die geleistete Nachzahlung aufgrund des Bescheides vom 17. April 2001 zugrunde. Zugleich erklärte er den Einspruch vom 18. Mai 2001 für erledigt.

Am 18. März 2003 erließ der Beklagte einen erneut geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 1998, mit dem er einer nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO beantragten Gewinnberichtigung entsprach. Die Körperschaftsteuer betrug nunmehr ohne Berücksichtigung eines Verlustvortrags wiederum 0 EUR. Im Bescheid verfügte der Beklagte zudem, dass es bei der bisherigen Zinsfestsetzung verbleibe.

Der gegen die Zinsfestsetzung (Bescheid vom 28. November 2002) erneut erhobene Einspruch blieb erfolglos. Der Beklagte hielt die Zinsfestsetzung gemäß § 233a Abs. 2 a in Verbindung mit Abs. 7 AO im Bescheid vom 28. November 2002 für zutreffend. Mit Bescheid vom 17. April 2001 seien Verluste in Höhe von 83.154,– DM aus 1999 berücksichtigt wurden. Der Zinslauf habe am 1. April 2001 begonnen. Der Verlustrücktrag habe sich deshalb erst ab diesem Zeitpunkt auf die Ermittlung der Zinsen zur Körperschaftsteuer 1998 auswirken können. Für Zwecke der Zinsberechnung habe bei der Erstfestsetzung eine Schattenveranlagung durchgeführt werden müssen, das heißt es sei die Steuer ohne Berücksichtigung des Verlustrücktrags berechnet wurden. Diese fiktive Steuer in Höhe von 44.781,– DM, vermindert um die anrechenbarer Kapitalertragsteuer in Höhe von 638,– DM habe den ersten für die Zinsberechnung maßgeblichen Teilunterschiedsbetrag (44.143,– DM) mit Zinslaufbegin vom 1. April 2000 ergeben (Gesamtbetrag der Einkünfte: 99.515 × 45% = 44...

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