rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verzinsung eines längere Zeit nicht und aufgrund einer vorliegenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung letztendlich nur teilweise ausgezahlten Steuerguthabens bei Steuerfestsetzung innerhalb der Karenzfrist des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO
Leitsatz (redaktionell)
1. Wurde ein zu einer Erstattung führender Steuerbescheid innerhalb der 15-monatigen Karenzfrist des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO bekanntgegeben, wurde das Guthaben aber wegen eines zuerst vorliegenden Amtshilfesersuchens zunächst nicht und aufgrund einer später eingegangen Pfändungs- und Einziehungsverfügung einer Kommune nur teilweise ausgezahlt, so ist das letztendlich zur Auszahlung an die Steuerpflichtigen verbleibende Restguthaben weder nach § 233a AO noch nach einer anderen Vorschrift zu verzinsen.
2. Der Zinslauf nach § 233a AO endet typisierend einheitlich für Erstattungen und Steuernachzahlungen mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung. Der Zeitpunkt der Zahlung oder der Fälligkeit der Steuernachforderung bzw. der Steuererstattung ist damit grundsätzlich unbeachtlich. Auch ein Verschulden ist prinzipiell irrelevant, und zwar auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses.
3. Maßgebend für die Zinsberechnung nach § 233a AO ist die erstmalige Festsetzung der Steuer. Dies kann die endgültige, vorläufige (§ 165 AO) oder die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) sein.
Normenkette
AO § 164 Abs. 1, §§ 165, 233a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist, ob das aus dem Einkommensteuerbescheid für 2018 noch zu erstattende (Rest-)Guthaben in Höhe von EUR 15.478,24 zu verzinsen ist.
Die miteinander verheirateten Kläger wurden im Streitjahr (2018) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Am 18. November 2019 ging die Einkommensteuererklärung der Kläger für das Jahr 2018 bei dem Beklagten in elektronischer Form ein. Der Beklagte erließ am 8. Januar 2020 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung -AO-) stehenden Einkommensteuerbescheid, in dem die Einkommensteuer auf EUR 62.087,00 und der Solidaritätszuschlag auf EUR 3.414,78 festgesetzt wurde. Nach Anrechnung von bereits geleisteten Vorauszahlungen ergab sich ein Erstattungsbetrag zugunsten der Kläger in Höhe von insgesamt EUR (18.654,00 + 1.025,46 =) 19.679,46.
Eine Auszahlung dieses Erstattungsbetrages wurde wegen eines bei dem Beklagten eingegangenen Amtshilfeersuchens der Stadt C… zunächst nicht vorgenommen.
Mit Änderungsbescheid vom 10. Februar 2020 hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Der Erstattungsbetrag wurde schließlich im Juni 2020 in Höhe von EUR (4.151,72 + 49,50 =) 4.201,22 mit Forderungen der Stadt C… aufgrund der zwischenzeitlich ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufgerechnet. Das Restguthaben wurde sodann am 11. Juni 2020 auf das von den Klägern in der Einkommensteuererklärung für 2018 angegebene Konto überwiesen. Der Betrag wurde jedoch an die Finanzkasse zurücküberwiesen, da das Konto bereits seit längerem geschlossen worden war.
Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 beim Beklagten den Erlass eines Zinsbescheids zu dem festgesetzten Einkommensteuerguthaben bis zum Auszahlungszeitpunkt. Zudem wiesen sie daraufhin, dass das Guthaben bisher nicht an sie ausgezahlt worden sei.
Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 12. November 2020 ab, da für den Erlass eines Zinsbescheides eine gesetzliche Grundlage fehle. Eine Auszahlung des Guthabens könne im Übrigen weiterhin nicht erfolgen. Die in der Einkommensteuererklärung für 2018 benannte Bankverbindung sei gelöscht worden, so dass die ausgezahlte Steuererstattung an die Finanzkasse zurückgebucht worden sei. Das Schreiben, mit dem der Kläger eine neue Bankverbindung mitgeteilt habe, sei dann nur von diesem, nicht aber von der Klägerin unterzeichnet worden. Auf die fehlende Zustimmung und Unterschrift der Klägerin sei mehrfach hingewiesen worden, trotzdem läge beides weiterhin nicht vor. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
Der Beklagte schrieb daraufhin nochmals die Klägerin persönlich an, um ihre Zustimmung und Unterschrift zur Auszahlung des verbleibenden Guthabens auf das von dem Kläger benannte Konto zu erhalten. Eine Rückmeldung erhielt er jedoch nicht.
Gegen die Ablehnung des Erlasses eines Zinsbescheides erhoben die Kläger mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 Einspruch. Die Verzinsung solle die Liquiditätsvorteile und Liquiditätsnachteile zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen ausgleichen. Dies sei auch der Fall, wenn unmittelbar nach der Festsetzung die Zahlung erfolgt. Eine Auszahlung des Guthabens sei aber immer noch nicht erfolgt. Die Unterschrift der Klägerin sei entbehrlich, da die Klägerin dem Kläger schon vor längerer Zeit eine Generalvollmacht erteilt habe. Zudem handele es sich um ein sog. Oder-Konto. Dem Schreiben war die erwähnte Generalvollmacht vom 16. Juni 1991 in Ko...