rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustberücksichtigung nach § 15a EStG bei Einbringung eines Einzelunternehmens mit negativem buchmäßigem Eigenkapital ohne Aufdeckung stiller Reserven gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kommanditgesellschaft und Aktvierung des negativen Eigenkapital in der Bilanz auf einem Darlehenskonto
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einer Buchwerteinbringung nach § 24 UmwStG 1995 eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft gegen Gesellschaftsrechte muss das buchmäßige Eigenkapital des eingebrachten Einzelunternehmens in der Gesamthandsbilanz der aufnehmenden Personengesellschaft einschließlich des Mehr- oder Minderkapitals aus eventuell gebildeten Ergänzungsbilanzen zwingend unverändert übernommen werden. Wenn also auf einem Kapitalkonto bei der Personengesellschaft das Kapital mit einem über dem Buchwertansatz liegenden Wert ausgewiesen wird, muss der Minderwert zwingend auch auf einem (gegenläufigen) Kapitalkonto erfasst werden.
2. Der Anteil eines Kommanditisten an dem so ermittelten Eigenkapital der Gesellschaft (Gesamthandsbereich unter Einbeziehung eventuell gebildeter Ergänzungsbilanzen) stellt auch das Kapitalkonto i. S. v. § 15a Abs. 1 EStG dar. Das nach § 24 UmwStG 1995 zu Buchwerten eingebrachte Eigenkapital des bisherigen Einzelunternehmens kann auch im Kapitalkonto i. S.d. § 15a EStG nur zu Buchwerten angesetzt werden.
3. Bei Anwendung von § 15a EStG sind vorhandene stille Reserven nicht zu berücksichtigen. Wenn der Steuerpflichtige nach § 24 UmwStG den Buchwertansatz wählt und auf diese Weise den Vorteil der Nichtaufdeckung der stillen Reserven bei der Einbringung in Anspruch nimmt, können die stillen Reserven spiegelbildlich auch kein zusätzliches Verlustausgleichs- und -abzugspotential für ihn begründen.
4. Wurde das negative Eigenkapital des eingebrachten Einzelunternehmens aktivisch auf einem Darlehenskonto verbucht, das ein Fremdkapitalkonto ist, hat es zu einem Zahlungsanspruch der Personengesellschaft gegen den einbringenden Gesellschafter geführt, der nicht der Beschränkung der Haftung auf die handelsrechtliche Einlage nach §§ 171, 172 HGB unterliegt, und ist insoweit eine effektive, das sonstige Vermögen des einbringenden Gesellschafters belastende Außenhaftung entstanden, so hat der einbringende Gesellschafter damit eine Einlage erbracht und für sich ein zusätzliches Verlustausgleichspotential i. S. d. § 15a EStG geschaffen. Aber selbst wenn es sich bei dem Darlehenskonto nicht um ein Fremdkapital-, sondern um ein Kapitalkonto handeln sollte, wäre der Vorgang (aktivische Einbuchung des negativen Eigenkapitals, zusätzliche Außenhaftung des Gesellschafters) nach dem Sinn und Zweck des § 15a EStG zumindest wie eine Einlage des einbringenden Gesellschafters zu behandeln und würde ebenfalls zu einem zusätzlichen Verlustausgleichspotential i. S. v. § 15a Abs. 1 EStG führen.
Normenkette
UmwStG 1995 § 24 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1; EStG 1999/2002 § 15a Abs. 1; EStG 1999/2002 § 15a Abs. 2; EStG 1999/2002 § 15a Abs. 3; HGB §§ 171-172
Tenor
Die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2000 vom 31.03.2003 und 2004 vom 01.02.2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 30.08.2011 werden wie folgt geändert:
- der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2000 dahingehend, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb insgesamt mit -75.457,37 DM festgestellt werden, wovon 9.988,43 DM auf die GmbH und -85.445,80 DM als ausgleichsfähig auf den Kläger zu 2) entfallen,
- der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2004 dahingehend, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb insgesamt mit -236.683,49 EUR festgestellt werden, wovon -330.391,31 EUR auf laufende Einkünfte, 59.603,32 EUR auf Sonderbetriebseinnahmen, 89.706,00 EUR auf das Ergebnis laut Ergänzungsbilanz und -37.067,66 EUR auf das Ergebnis laut Sonderbilanz entfallen und die auf den Kläger zu 2) entfallenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb als voll ausgleichsfähig mit -256.539,46 EUR festgestellt werden, die sich aus laufenden Einkünften von -317.968,60 EUR, Sonderbetriebseinnahmen von 8.790,80 EUR, dem Ergebnis laut Ergänzungsbilanz von 89.706,00 EUR und dem Ergebnis laut Sonderbilanz von -37,067.66 EUR zusammensetzen, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Gesellschafters C. mit 35.104,00 EUR festgestellt werden.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Gegenstand der Klage ist die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Jahre 2000 und 2004.
Die Klägerin zu 1) war eine GmbH & Co KG. An ihr waren im Streitjahr 2000 die GmbH ...