rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen an eine Bank zur Entlassung aus einem Immobilienkredit sind keine Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen einer GbR, die im Zusammenhang mit der Entlassung aus der Haftung für einen Immobilienkredit mit offenen Zins- und Tilgungsrückständen erfolgen und zur Mitwirkung am Verkauf der Immobilie verpflichten, sind nicht als (Sonder-)Werbungskosten abzugsfähig, da sie nicht der Erfüllung der ursprünglichen Darlehensverpflichtung dienen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1; BGB § 367
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beklagten streiten über die Frage, ob Aufwendungen, die dem Beigeladenen im Zusammenhang mit der Entlassung aus einem von der Klägerin begründeten Kreditverhältnis entstanden sind, als Sonderwerbungskosten anzuerkennen sind.
Die Herren B. und der Beigeladene waren Gesellschafter der Klägerin, die im Streitjahr das Grundstück K. in C. verwaltet hat. Zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie nahmen die Gesellschafter im Namen der Klägerin ein Darlehen bei der Hypo-Vereinsbank auf, das wegen einer Krise auf dem Immobilienmarkt nur teilweise zurückgezahlt wurde.
In einer am 21. und 24.3.2005 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen und der finanzierenden Bank einigten sich diese dahingehend, dass der Beigeladene gegen eine Zahlung von 625.000 EUR aus dem Darlehensvertrag entlassen werden sollte. Zugleich verpflichtete sich der Beigeladene, bei einem freihändigen, mit Billigung der Bank zu Stande kommenden Verkauf der Immobilie mitzuwirken. Im Gegenzug verpflichtete sich die Hypo-Vereinsbank, die noch offene Forderung aus dem Darlehen in Höhe von 11.034.142,54 EUR nicht mehr gegenüber dem Beigeladenen geltend zu machen. Die Erklärung sollte auch dann wirksam bleiben, wenn ohne Verschulden des Beigeladenen ein Kaufvertrag nicht zu Stande kommen oder vollzogen werden sollte.
Unter dem 15.09.2005 teilte die Hypo-Vereinsbank dem Beigeladenen mit, dass die Rückstände aus fälligen Zinsen und Verzugszinsen sich auf etwa insgesamt 800.000 EUR beliefen.
Mit ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Sonderwerbungskosten in Höhe von 625.000 EUR geltend. Diese Aufwendungen seien im Zusammenhang mit einem Darlehen entstanden, welches zum Erwerb des Grundstücks aufgenommen worden sei.
Der Beklagte lehnte die Berücksichtigung der Sonderwerbungskosten mit Bescheid vom 02.11.2006 ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 21.11.2006, den der Beklagte mit Entscheidung vom 09.07.2005 als unbegründet zurückwies. In der Begründung führte er aus, dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht dem Erwerb, der Sicherung sowie der Erhaltung von Einnahmen gedient hätten. Die Klägerin habe der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit der Zahlung das Versprechen gegeben, am Verkauf der Immobilie mitzuwirken. Die Zahlung sei ersichtlich nicht auf die Schuldzinsen erfolgt und ähnle einer Vorfälligkeitsentschädigung. Sie sei lediglich erfolgt, damit die Klägerin aus der Haftung für das Darlehen entlassen werde. Für die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten bedürfe es eines objektiven Zusammenhangs mit angestrebten zufließenden Einnahmen. Daran fehle es hier.
Mit ihrer am 13.08.2007 eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, dass der Kapitaldienst gegenüber der Hypo-Vereinsbank wegen der Schieflage der Immobilie nicht mehr habe erbracht werden können. Wenn Zinsen zum Erwerb einer Immobilie nicht gezahlt würden, verlören sie nicht ihren Zinscharakter. Sofern sie zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt würden, seien sie als Werbungskosten abzugsfähig. Wenn der Beigeladene die fragliche Summe nicht an die Bank gezahlt hätte, hätte diese in sein gesamtes persönliches Vermögen vollstreckt. In diesem Fall hätte ein Vollstreckungserlös nach § 367 BGB aufgeteilt werden müssen. Nur weil die Zahlung freiwillig erfolgt sei, um eine Vollstreckung zu verhindern, könne dies nicht dazu führen, dass sich die Qualität der Zahlung ändere. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Zahlung auch nicht vergleichbar mit einer Vorfälligkeitsentschädigung. Diese entstehe durch die vorzeitige Kündigung eines Kredits. Sie, die Klägerin, habe jedoch nichts unternommen, da der Zins- und Tilgungsrückstand durch das Ausbleiben der vertragsgemäßen Zahlungen entstanden sei. Die Vereinbarung mit der Bank besage nur, dass die Klägerin einem freihändigen Verkauf durch die Bank zustimme, um aus der persönlichen Haftung entlassen zu werden. Dies heiße jedoch nicht, dass die Bank auf die aufgelaufenen Zinsen verzichtet habe. Diese hätten sich zum 31.03.2005 auf über 1.000.000 EUR belaufen. Die Zahlung des Beigeladenen könne gemäß der nach § 367 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Reihenfolge...