rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung der Kosten des für das Einspruchsverfahrens wegen Kindergeld hinzugezogenen Bevollmächtigten. Berechnung des Gegenstandswerts des außergerichtlichen Verfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Bestimmung des Gegenstandswertes des außergerichtlichen Vorverfahrens über die Kindergeldfestsetzung sind entsprechend § 42 Abs. 5 GKG a. F. (Vorschrift seit 1.9.2009 aufgehoben) die bis zur Einlegung des Einspruchs angefallenen Kindergeldbeträge zuzüglich eines Jahresbetrages des Kindergeldes anzusetzen.

2. Eine Berechnung bis zur Erledigung des außergerichtlichen Vorverfahrens zuzüglich eines Jahresbetrages des Kindergeldes scheidet jedoch aus.

 

Normenkette

EStG § 77 Abs. 1 S. 1; GKG a.F. § 42 Abs. 5, § 71 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Bevollmächtigten der Klägerin für ein außergerichtliches Vorverfahren in Kindergeldsachen zu erstattenden Kosten.

Die Klägerin stritt zunächst mit der Beklagten über die Gewährung von Kindergeld für ihren Sohn A. für die Zeit ab April 2004. Dieses Verfahren endete durch ein stattgebendes Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 09. Februar 2006 (Aktenzeichen 6 K 1435/04).

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2006 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Sohn der Klägerin erneut auf. Dagegen legte die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, am 22. November 2006 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 20. November 2007 half die Beklagte dem Begehren der Klägerin ab, lehnte aber die Übernahme der im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten ab, weil diese nicht notwendig gewesen seien. Die Klägerin griff mit Einspruch vom 27. November 2007 die Kostenentscheidung der vorgenannten Einspruchsentscheidung an; daraufhin erging der hier angefochtene Bescheid vom 08. Februar 2008, mit dem die Beklagte – ausgehend von einem Gegenstandswert der Sache in Höhe von EUR 2.156,00 – erstattungsfähige Kosten in Höhe von EUR 272,87 festsetzte. Auch diesen Bescheid griff die Klägerin unter dem 04. März 2008 mit dem Einspruch an; dieser Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 04. Juli 2008).

Die Klägerin ist der Auffassung, der Gegenstandswert der Sache betrage EUR 4.004,00. Er setze sich zusammen aus dem Jahresbetrag des Kindergeldes für das Kind A. in Höhe von EUR 1.848,00 zuzüglich des Kindergeldes für die Zeit ab Aufhebung der Festsetzung bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens, also EUR 2.156,00 (14 × EUR 156,00 für die Monate Oktober 2006 bis November 2007). Maßgeblich für die Höhe des Gegenstandswertes sei grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr, die durch die Tätigkeit für den Gegenstand veranlasst sei. Dieser Gegenstandswert könne sich während der Tätigkeit des Rechtsanwalts ändern, z.B. wenn es sich – wie hier – um die Geltendmachung laufend neu entstehender Ansprüche handele. Maßgeblich sei der höchste Wert während der Tätigkeit des Anwalts. Dieser habe sich infolge des monatlichen Entstehens eines weiteren Kindergeldanspruchs nach der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2006 bis zum Ergehen des Abhilfebescheides im November 2007 ergeben. Dass zudem ein Jahresbetrag des streitigen Kindergeldes zugrunde zu legen sei, sei allgemein anerkannt und zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

§ 42 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes alter Fassung (GKG a.F.), nach dem für die Ermittlung des Streitwertes des gerichtlichen Verfahrens nur die bis zur Klageerhebung und nicht auch die bis zum Ergehen des Urteils entstandenen Ansprüche zugrunde gelegt würden, lasse sich als Ausnahmevorschrift für das gerichtliche Verfahren nicht auf die anwaltliche Vergütung in einem Verwaltungsverfahren übertragen. Die Regelung, die mit § 40 GKG korrespondiere, begrenze den Streitwert, um den Kläger nicht mit Gebührenerhöhungen zu belasten, die sonst aus der von ihm nicht zu beeinflussenden Dauer des gerichtlichen Verfahrens folgte.

Die Beteiligten haben gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 08. Februar 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07. Juli 2008 dahingehend zu ändern, dass die zu erstattenden Kosten für das Einspruchsverfahren auf EUR 446,13 festgesetzt werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Beklagte hat die erstattungsfähigen Kosten der Klägerin in zutreffender Höhe festgesetzt.

a) Die Klägerin hat, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, dem Grunde nach Anspruch auf Erstattung der ihr für das Einspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2006 entstandenen notwendigen Kosten.

Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfes...

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