rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Trinkgelder der Saalassistenten einer Spielbank für Kellerdienstleistungen bei verbindlichem, tariflichem Vorteilssystem nicht steuerfrei. Steuerfreiheit des von einer Spielbank einem Saalassistenten gezahlten Kleidergelds
Leitsatz (redaktionell)
1. Erhält der Kellnerdienstleistungen ausführende Saalassistent einer Spielbank von den Besuchern mit dem Entgelt für Speisen und Getränke freiwillig weitere Beträge, sind die Trinkgeldzahlungen – auch dann wenn sie nicht aus dem Spielbanktronc geleistet werden – nicht gem. § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei, wenn die Auszahlung durch den nicht lediglich als Treuhänder wirkenden Arbeitgeber nach einen nicht von den Arbeitnehmer bestimmten, sondern nach für den Arbeitgebern geltenden verbindlichen, tariflichen Verteilsystem ohne Bezug zu dem Willen der Trinkgeld gebenden Kunden und auch im Falle von Urlaub oder Krankheit erfolgt.
2. Die als Kleidergeld bezeichneten Zahlungen einer Spielbank an den bei ihr angestellten Saalassistenten sind nicht gem. § 3 Nr. 31 EStG steuerfrei, wenn die während der Berufausübung getragenen Kleidungsstücke keine leicht zu entfernenden und deutlich erkennbaren Hinweise auf die Spielbank als Arbeitgeber enthalten. Zudem bedarf es der Vorlage von Belegen über die Anschaffung und Pflege von Berufsbekleidung.
Normenkette
EStG § 3 Nrn. 51, 31; TGTV § 3 Abs. 1-2, § 7 Abs. 4
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob das vom Arbeitgeber an den Kläger gezahlte Kleidergeld in Höhe von 862,05 EUR als steuerfrei gemäß § 3 Nr. 31 EStG und ob die weiteren Zahlungen des Arbeitgebers in Höhe von 2.906,49 EUR als steuerfreies Trinkgeld gemäß § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz – EStG – zu behandeln sind oder ob diese Beträge den Bruttolohn des Klägers erhöhen.
Der Kläger ist verheiratet und wurde im Streitjahr mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte aus einer Beschäftigung als Saalassistent in der Spielbank C. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erhielt er für die Zeit vom 13.06. bis 29.08. Krankengeld und für die Zeit vom 30.08. bis 27.09. Überbrückungsgeld in Höhe von zusammen 4.361,00 EUR. Die Klägerin bezog eine Erwerbsminderungsrente.
Die Kläger reichten ihre Einkommensteuererklärung 2006 am 28.12.2007 beim Beklagten ein. Darin erklärten sie einen Bruttoarbeitslohn des Klägers in Höhe von 19.943,00 EUR. Die daneben vom Arbeitgeber an den Kläger gezahlten Beträge in Höhe von 862,05 EUR Kleidergeld und 2.906,49 EUR Trinkgeld, die der Arbeitgeber des Klägers steuerfrei ausbezahlt hatte, gaben sie nicht an. Insoweit veranlagte der Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 13.02.2008 erklärungsgemäß.
Aufgrund einer bei der Spielbank C. durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung ermittelte die Prüferin, dass der Kläger die genannten Beträge für Kleidergeld und Trinkgeld steuerfrei ausbezahlt erhalten hatte. Sie hielt dies für unzutreffend, weil für das Kleidergeld kein Nachweis tatsächlicher Aufwendungen für Anschaffung, Reinigung und Pflege von Berufskleidung durch den Arbeitnehmer geführt worden sei und weil die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit des Trinkgeldes nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.12.2008 nicht vorgelegen hätten, und fertigte insoweit eine Kontrollmitteilung für den Beklagten (vom 27.03.2009).
Der Beklagte schloss sich dieser Auffassung an und erließ am 11.05.2009 einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2006 gegenüber den Klägern, mit dem er die Einkommensteuer 2006 unter Berücksichtigung eines um 3.768,00 EUR höheren Bruttolohnes des Klägers um 827,00 EUR höher festsetzte.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 05.06.2009 Einspruch ein. Zur Begründung führten die Kläger aus, dass die Trinkgelder nicht aus dem Spielgeschehen der Spielbank C. stammen würden. Sie würden freiwillig von den Gästen für erbrachte Servicedienstleistungen im gastronomischen Bereich gegeben, ohne dass auf diese ein Rechtsanspruch bestehen würde. Diese freiwillig geleisteten Beträge seien steuerfrei. Er, der Kläger, gehöre als Saalassistent nicht zu der Gruppierung Spieltechniker (Croupier). Dies sei auch tariflich so festgelegt. Er gehöre zur Gruppe E der Beschäftigten der Spielbank C.. Dies werde im Rahmentarifvertrag (Klassisches Spiel) ab 01.09.2003 – RTV– (Blatt 64 bis 76 Gerichtsakte) so festgelegt. Das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.12.2008 – VI R 49/06 beziehe sich nur auf spieltechnisches Personal und damit nicht auf Saalassistenten, die nicht zum spieltechnischen Personal gehören würden. Das Kleidergeld sei nach § 3 Nr. 31 EStG steuerfrei. Dies ergebe sich aus der von der Spielbank C. erhaltenen Anrufungsauskunft vom 15.01.1996 auf deren Auskunftsantrag vom 11.01.1996 (Blatt 67 Beklagtenakte). Diese sei erst mit Schreiben vom 10.03.2009 widerrufen worden. Darin sei ausgeführt, dass ab dem 01....