Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft bei nicht hinreichend ausgeprätem Mitunternehmerrisiko und nur durchschnittlicher Mitunternehmerinitiative
Leitsatz (redaktionell)
Der zwischen einem GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer und seiner Lebensgefährtin abgeschlossene Vertrag über die Gründung einer atypisch stillen Beteiligung an der GmbH ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn das schwach ausgeprägte Mitunternehmerrisiko (fehlende Beteiligung am Geschäftswert, eine Beteiligung i. H. v. 0,5 % am laufenden Gewinn/Verlust sowie eine Begrenzung der Verlustbeteiligung auf die Höhe der Einlage) nicht durch eine überdurchschnittliche Mitunternehmerinitiative kompensiert wird.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2, 1 S. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4; HGB §§ 166, 233, 164; BGB §§ 716, 133, 157
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Frage, ob in den Streitjahren zwischen der Klägerin und der Beigeladenen eine Mitunternehmerschaft in der Form einer atypisch stillen Gesellschaft bestanden hat.
Der Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der Modell- und Formenbau sowie der … ausbau. Seit ihrer Gründung im Jahr 1995 hat die Klägerin stets Gewinne erwirtschaftet.
Die Klägerin zeigte dem Beklagten mit Schreiben vom 30. November 2000 an, dass mit der Beigeladenen eine atypisch stille Gesellschaft gegründet worden sei und legte einen auf den 18. August 2000 datierten „Vertrag einer atypisch stillen Gesellschaft” (im Folgenden: GesVertrag) vor.
Nach dem GesVertrag beteiligte sich die Beigeladene ab dem 01. September 2000 als stille Gesellschafterin am Geschäftsbetrieb der Klägerin. Die Einlage beträgt DM … und sollte bis zum 01. September erbracht werden. Die Geschäftsführung steht allein der Klägerin zu; bestimmte wesentliche Maßnahmen dürfen aber nur mit der Zustimmung der Beigeladenen vorgenommen werden. Die Beigeladene ist nach § 7 Abs. 3 GesVertrag an dem nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ermittelten Gewinn und Verlust der Klägerin mit 0,5 v. H. beteiligt; die Verlustbeteiligung ist allerdings auf die Höhe der Einlage beschränkt. Nach § 10 GesVertrag stehen der Beigeladenen die Informations- und Kontrollrechte gemäß § 716 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – zu. Bei Beendigung der stillen Gesellschaft erhält die Beigeladene nach § 14 GesVertrag eine Abfindung, die sich aus dem Saldo der für die Beigeladenen geführten Kapitalkonten in der Gesellschaft und ihrem Anteil an den stillen Reserven der Klägerin zusammensetzt. Den Anteil der Beigeladenen an den stillen Reserven setzten die Vertragsparteien mit 1 v. H. fest; dies entspreche dem Verhältnis der Einlage zum Gesamtwert des Unternehmens, § 14 Abs. 4 GesVertrag. Weiter ist in § 14 Abs. 3 GesVertrag die Ermittlung der stillen Reserven geregelt. Nach § 14 Abs. 3 lit. d) GesVertrag bleibt ein selbst geschaffener Firmenwert außer Ansatz. Wegen der weiteren Details der Regelungen wird auf den GesVertrag verwiesen (Bl. 35 ff. der Streitakten).
Die Beigeladene erbrachte die Einlage am 30. November 2000 durch Überweisung auf das betriebliche Bankkonto.
Der Beklagte veranlagte zunächst erklärungsgemäß unter Berücksichtigung einer atypisch stillen Gesellschaft zwischen der Klägerin und der Beigeladenen. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (im Folgenden: Feststellungsbescheid) für 2000 – 2002, über den Gewerbesteuermessbetrag für 2000 – 2002 vom 18. September 2001 (für 2000), vom 28. August 2002 (für 2001) sowie vom 02. Januar 2004 (für 2002) standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung – AO –. Am 30. August 2002 erließ der Beklagte einen Investitionszulagenbescheid für 2001, der ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. Der Investitionszulagenbescheid und die Feststellungsbescheide waren an die J. GmbH & Still adressiert. Die Gewerbesteuermessbescheide ergingen für die Klägerin als Steuerschuldnerin der Fa. H. Modell- und Formenbau GmbH & Still.
Im Jahr 2003 führte der Beklagte eine Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 2000 und 2001 durch. Bei Beginn der Prüfung am 12. Mai 2003 legte die Klägerin dem Beklagten unaufgefordert einen auf den 20. August 2000 datierten Nachtrag zum Vertrag vom 18. August 2000 vor, wonach § 14 Abs. 3 lit. d) GesVertrag insofern geändert werde, als der atypisch stille Gesellschafter am Firmenwert beteiligt werde. Das dem Beklagten vorgelegte Telefax und das später auf Anforderung des Beklagten vorgelegte Original des Nachtrags tragen in der Schreibweise abweichende Unterschriften der Beigeladenen.
Im Abschlussbericht der Außenprüfung vom 18. Dezember 2003 stellten sich die Außenprüfer auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft nicht vorliegen würden. Insbesondere sei schädlich, dass die Beigeladene am selbst geschaffenen Firmenw...