rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bekanntgabe von Gewinnfeststellungsbescheiden nach Ausscheiden einer LLC aus einer Personengesellschaft. Zwischenschaltung der LLC als Gestaltungsmissbrauch. Restitutionsanspruch als einlagefähiges Wirtschaftsgut. Einlagewert bei verdeckter Einlage. Versteuerung des Veräußerungsgewinns bei Einbringung des Restitutionsanspruchs in ein Betriebsvermögen
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach dem Ausscheiden einer Limited Liability Company nach US-amerikanischem Recht (LLC) aus einer deutschen Personengesellschaft sind Bescheide über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für die Personengesellschaft einzeln an die LLC bekanntzugeben. Eine Bekanntgabe an die Gesellschafter der LLC scheidet unabhängig davon aus, ob die LLC nach deutschem Steuerrecht als Kapitalgesellschaft oder aber als Personengesellschaft anzusehen wäre.
2. Die Zwischenschaltung der LLC ist nicht missbräuchlich im Sinne von § 42 AO, wenn ihre Installation der Bündelung der Interessen ihrer Gesellschafter dient und damit einen bedeutenden außersteuerlichen Zweck verfolgt.
3. Ein Restitutionsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 VermG kann jedenfalls in Zusammenschau mit einem angemeldeten Investitionsvorhaben nach § 21 InVorG ein einlagefähiges Wirtschaftsgut sein.
4. Die verdeckte Einlage des Restitutionsanspruchs ist mit dem Teilwert zu bewerten. Dieser ist höchstens mit dem Verkehrswert des zu restituierenden Grundstücks anzusetzen.
5. Die verdeckte Einlage des Restitutionsanspruchs führt zu nachträglichen Anschaffungskosten, die bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Im Streitfall kommt es zu einer teilweisen Besteuerung des Veräußerungsgewinns der Restitutionsberechtigten, weil der Restitutionsanspruch in das Betriebsvermögen eingebracht und damit steuerlich verstrickt worden ist. Eine „Korrektur” des Veräußerungsgewinns ist nur in Höhe des Einlagewerts des Restitutionsanspruchs möglich; zusätzliche Zahlungen sind steuerpflichtig.
Normenkette
AO § 183 Abs. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 122 Abs. 1 Nr. 1, § 124 Abs. 1 Nr. 1, §§ 42, 39 Abs. 2 Nr. 1; VermG § 3 Abs. 1; InVorG § 21; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nrn. 5, 1 S. 3; DMBilG § 7 Abs. 6
Tenor
Der Bescheid für 2000 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 31. Juli 2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. August 2003 wird dahingehend geändert, dass der Gewinn der Klägerin zu 2) auf DM … festgestellt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägerinnen zu 52 % und dem Beklagten zu 48 % auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Bescheid für 2000 über die gesonderte und einheitliche Feststellungsgrundlagen (im Folgenden: Feststellungsbescheid) für die Klägerin zu 1) an die Klägerin zu 2) oder die Beigeladenen bekannt zu geben war. Außerdem ist zwischen den Beteiligten streitig, ob und in welcher Höhe die Klägerin zu 2) im Streitjahr einen Veräußerungsgewinn erzielt hat.
Unternehmensgegenstand der Klägerin zu 1) ist der Erwerb, die Beteiligung am Investitionsvorrangverfahren, die Projektierung, die Bebauung, die Verwaltung sowie die sonstige Verwertung des (unbebauten) Grundstücks D. in X..
Die Klägerin zu 1) wurde durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom 11. Juni 1999 gegründet und am 23. August 1999 in das Handelsregister eingetragen. Gesellschafter der Klägerin zu 1) waren die L. Immobilienbeteiligungs- und Verwaltungs GmbH als nicht am Vermögen beteiligte Komplementärin sowie die L. GmbH & Co. … KG (im Folgenden: L. KG) und die Klägerin zu 2) als Kommanditistin. Die Kapitaleinlage der Klägerin zu 2) betrug EUR …, die der L. KG EUR ….
Bei der Klägerin zu 2) handelt es sich um eine Limited Liability Company – LLC – nach US-amerikanischem Recht. Alleinige Gesellschafter der Klägerin zu 2) sind die Beigeladenen in Erbengemeinschaft nach Herrn B.. Die Beigeladenen hatten für das Grundstück D., das zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum des Landes … stand, beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen – LAROV – … Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz – VermG – geltend gemacht.
In der Anlage 3 zum notariellen Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1) vom 11. Juni 1999 schlossen die Klägerin zu 1), ihre Gesellschafter, d. h. die Klägerin zu 2) sowie die L.-Gesellschaften, und die Beigeladenen einen Kooperationsvertrag. In der Präambel der Vereinbarung vereinbarten die Vertragsparteien (die Beigeladenen werden in der Vereinbarung als Erben bezeichnet, die Klägerin zu 2) als … Co, die Klägerin zu 1) als Investitions-KG) u. a. Folgendes:
„Die Erben schließen sich mit der L. KG zu einer Kooperation zusammen, um gemeinsam das Immobilienprojekt „D.” zu realisieren. … Die Erben sind nicht unmittelbar Gesellschafter der Investitions-KG geworden. Vielmehr ist zur Bündelung der Beteiligung der Erben die …Co mit Sitz in Y. Kommanditistin der Investitions-KG. … Um das Projektgrundstück bereits vor dem bestandskräftigen Abschluss des Restituti...