rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen zur Abwehr von Restitutionsansprüchen Dritter nach dem Vermögensgesetz im Rahmen der Vermietungseinkünfte. Vereinfachte Rückübertragungen nach § 21b Investitionsvorranggesetz (InVorG) auch keine Anschaffungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist der Bescheid, mit dem ein vermietetes Grundstück nach dem Vermögensgesetz (VermG) auf die Berechtigte rückübertragen worden ist, von einem Dritten angefochten worden und ist nach einer schenkweisen Übertragung des Restitutionsanspruchs das Eigentum an dem Grundstück mit sofort vollziehbarem Investitionsvorrangbescheid nach § 21b InVorG auf die Töchter der Berechtigten übertragen worden, so sind die später anfallenden Aufwendungen zur Abwehr der von dem Dritten geltend gemachten Restitutionsansprüche (im Streitfall: im Rahmen eines Vergleichs beim Bundesverwaltungsgerichts vereinbarte Zahlungen an den Dritten sowie Übernahme aller Gerichts- und Anwaltkosten) nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

2. Die Rückübertragung nach § 21b InVorG ist einer Rückübertragung nach dem VermG in einkommensteuerlicher Hinsicht gleichzustellen und nach § 52 Abs. 2 DMBilG keine „Anschaffung”. Daher dürfen weder die Vergleichszahlungen noch eine Ablösezahlung nach § 18 VermG als Anschaffungskosten des Grundstücks behandelt werden; die AfA-Bemessungsgrundlage ist vielmehr nach § 10 Abs. 1 DMBilG zu ermitteln.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InVorG § 21b Abs. 1, 5; VermG § 7 Abs. 7 S. 2, § 2 Abs. 1 S. 1, §§ 18, 3 Abs. 1 S. 2; DMBilG § 10 Abs. 1, § 52 Abs. 2 Sätze 2-3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Abwehr von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz (VermG) entstanden sind, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Grundstücksgemeinschaft Berlin, Reinhardtstraße 8 als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Klägerinnen waren je zur Hälfte Beteiligte an der ehemaligen Grundstücksgemeinschaft Berlin, A-Straße. Das auf dem Grundstück befindliche, im Jahr 1912 erbaute, vermietete Wohn- und Geschäftshaus hatte bis zur Enteignung durch die ehemalige DDR am 1. Juni 1982 der Mutter der Klägerinnen gehört. Diese machte nach der Wiedervereinigung Restitutionsansprüche nach dem VermG geltend. Mit Wirkung ab Bestandskraft des Bescheids übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 14. Dezember 1993 das Eigentum an dem Grundstück auf die Mutter als Berechtigte. Als Ablösebetrag für Grundstücksbelastungen (§ 18 VermG) setzte es 175.159 DM fest. Gleichzeitig lehnte es den Antrag der D, die hinsichtlich des o.g. Grundstücks ebenfalls Restitutionsansprüche verfolgt hatte, ab. Der Bescheid wurde infolge des Widerspruchs der D zunächst nicht bestandskräftig.

Mit notariellem Vertrag vom 18. August 1995 überließ die Mutter ihren Restitutionsanspruch an dem Grundstück schenkweise je zur Hälfte den Klägerinnen, mit der Auflage, dass diese sämtliche mit dem Restitutionsanspruch zusammenhängenden Kosten und Verpflichtungen gegenüber Dritten übernehmen sollten.

Mit Investitionsvorrangbescheid nach § 21 b Investitionsvorranggesetz (InVorG) vom 1 Oktober 1999 wurde das Eigentum an dem Grundstück auf die Klägerinnen übertragen und eine Sicherungshypothek zugunsten der W-Wohnungsbaugesellschaft (W) als Verfügungsberechtigter bestellt. Bei Ablehnung oder Rücknahme des Rückübertragungsantrags hatten die Klägerinnen an den Berechtigten oder die W einen Betrag in Höhe von 1.850.000 DM zu zahlen. Aufgrund des Bescheids vom 20. Oktober 1999 wurden die Klägerinnen am 2 Dezember 1999 im Wege einer Grundbuchberichtigung als Eigentümerinnen des Grundstücks eingetragen.

Das von der D gegen den Bescheid vom 14. Dezember 1993 geführte Verwaltungsgerichtsverfahren, zu dem die Klägerinnen beigeladen waren, endete am 26. April 2002 mit einem vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeschlossenen Vergleich. Darin verpflichteten sich die Klägerinnen, an die D 200.000 EUR (davon 100.000 EUR in 12 Monatsraten) sowie einen pauschalierten Zinsabschlag in Höhe von 9.000 EUR zu bezahlen. Im Gegenzug nahm die D die Klage zurück. Das beklagte Amt zur Regelung offener Vermögensfragen wurde angewiesen, den angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 1993 mit einem Rechtkraftvermerk zu versehen. Aufgrund des Vergleichs bezahlte die Grundstückgemeinschaft im Streitjahr 2002 insgesamt 122.000 EUR an die D sowie 56.445,86 EUR Gerichts- und Anwaltskosten. Außerdem entrichtete sie im Streitjahr den Ablösebetrag von 175.159 DM (89.557,39 EUR). Die Auszahlung und Versteuerung der von der W an die Klägerinnen zu erstattenden Mietzahlungen für 1994 bis 1999 erfolgte im Jahr 2003. Im Dezember 2004 verkaufte die Grundstücksgemeinschaft das Grundstück für 1.345.000 EUR.

In der für das Streitjahr 2002 abgegebenen Feststell...

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