Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückstellung eines Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsunternehmens wegen einer Grundwasserkontamination. Hinzurechnung des von einem Wasserversorgungsunternehmen in Brandenburg (nach § 40 Abs. 1 BbgWG) gezahlten Wassernutzungsentgelts nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IV R 26/23)
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsunternehmen darf ungeachtet der Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 BBodSchG, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen, im Hinblick auf eine Grundwasserkontamination (hier: durch leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe -LCKW – Trichlorethen) keine Rückstellung bilden, wenn am Bilanzstichtag keine behördliche Verfügung zur Beseitigung der Grundwasserkontamination erlassen worden ist und das Unternehmen zudem am Bilanzstichtag auch nicht ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss.
2. Eine zeitlich befristetete wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zur Entnahme von Grundwasser durch Brunnengalerien zum Zweck der Trinkwasserversorgung in Brandenburg, für die auf der Basis der tatsächlich entnommenen Wassermenge ein Wassernutzungsentgelt nach § 40 Abs. 1 BbgWG zu zahlen ist, stellt eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis und damit ein Recht im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG dar (Abgrenzung zu FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.2.2017, 6 K 6104/15, EFG 2017 S. 741).
3. Das Wassernutzungsentgelt nach § 40 BbgWG stellt kein Entgelt für eine konkrete Grundwasserentnahme, sondern eine Vorteilsabschöpfungsabgabe für die Befugnis, ein Gut der Allgemeinheit nutzen zu dürfen, dar (vgl. BVerfG, Beschluss v. 7.11.1995, 2 BvR 413/88; BVerfG, Beschluss v. 7.11.1995, 2 BvR 1300/93; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.1.2009).
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; BBodSchG § 4 Abs. 3, § 26 Abs. 1 Nr. 2; BbgPolG § 10 Abs. 1; GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. f.; BbgWG § 28 S. 4, § 40 Abs. 1, § 59
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I. Die Klägerin ist eine KG, deren Komplementärin die B… GmbH ist. Kommanditisten der Klägerin waren in den Streitjahren … die Stadt X…, die D… GmbH & Co. KG, und die E… GmbH, …. Die Klägerin betreibt die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung u.a. in der Stadt X….
1. Die Klägerin betriebt unter anderem das Wasserwerk F… in X…. Dieses Wasserwerk besteht aus fünf Wasserfassungsgalerien sowie diversen Nebenanlagen und grenzt an ein rund … Hektar großes Grundstück, das seit den dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts als … genutzt wurde. Nach 1945 nutze die Roten Armee das Grundstück für Teile ihrer Westgruppe. Nach deren Abzug im Jahre 1991 auf dem …gelände angestellte Untersuchungen, bei denen der Schwerpunkt anfangs auf vermuteten Verunreinigungen durch Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) lag, ergaben zunächst 26, später 32 Altlastenverdachtsflächen. Das ehemalige …gelände grenzt im Westen an das Wasserwerk und liegt im Grundwasseranstrom des Wasserwerks sowie in der Trinkwasserschutzzone. Der Grundwasserleiter liegt in diesem Bereich zwischen 6 m und 9 m unterhalb der Geländeoberkante und ist von leicht durchlässigen Sandschichten mit nur geringem Rückhaltevermögen bedeckt.
Bereits seit 1989 wurde aus den Brunnen der Galerien I und II der Wasserfassungen des Wasserwerks kein Wasser zur Trinkwasserversorgung mehr gefördert, da Einflüsse aus dem …gelände befürchtet worden waren. 1992 ergaben sich erste Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Brunnen beider Galerien durch leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW). Als deren Hauptbestandteil wurde bei verschiedenen in den folgenden Jahren durchgeführten umfangreichen Untersuchungen, die vom G… Amt in Auftrag gegeben worden waren, das als Lösungsmittel verwendbare und stark wassergefährdende Trichlorethen (TRI) festgestellt. Die LCKW-Emission in den Boden fand bereits vor 1992 statt. Die Belastung einzelner, im Grundwasserabstrom des Kasernengeländes gelegener Brunnen des Wasserwerks mit LCKW hatte 1995/96 ihren Höhepunkt erreicht und nahm seitdem ab. 1997 waren innerhalb des wassergefüllten Aquifers noch aktive sekundäre Schadstoffquellen vorhanden, welche die Schadstofffahne speisten. Die vom südwestlichen …gelände bis hin zur Wasserfassungsgalerie V reichende TRI-Fahne nahm zu diesem Zeitpunkt im Bereich der Altlastenverdachtsflächen (ALVF) 11 bis 15 ihren Anfang. Im Bericht zur Sanierungsuntersuchung aus dem Dezember 1997 wurde festgestellt, dass die Eintragstellen der LCKW in den Boden als primäre Schadensquellen nicht mehr nachzuweisen seien. Die (ursprünglichen) primären Schadstoffquellen seien im Startbereich der Fahne (ALVF 11 bis 15), weitere Schadstoffquellen aber auch in deren Bereich anzunehmen. Obwohl im Be...