rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine steuerliche Anerkennung eines vereinbarten, aber tatsächlich nicht ausgezahlten Ergebnisvorabs bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften ohne zur Deckung des Ergebnisvorabs ausreichende Einnahmen
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Haftungsvergütung, die ein Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erhalten soll, kann grundsätzlich entweder ein Anteil am Überschuss der Personengesellschaft und damit ein sog. Ergebnisvorab sein, oder eine Sonder-Einnahme (Sonder-Einnahme) auf Grund eines schuldrechtlichen Leistungsaustausches darstellen.
2. Die Abgrenzung zwischen einem Ergebnisvorab und einer Sonder-Einnahme richtet sich grundsätzlich nicht danach, ob die Vergütung im Gesellschaftsvertrag geregelt worden ist. Für einen schuldrechtlichen Leistungsaustausch sprechen die Zahlung der Vergütung auch im Verlustfall, die Behandlung als Aufwand in der Überschussrechnung der Personengesellschaft und die Bezeichnung der Vergütung als Entgelt, für ein Ergebnisvorab spricht hingegen die fehlende Erfassung als Aufwand in der Überschussrechnung der Personengesellschaft.
3. Ein Ergebnisvorab bei Gesellschaftern vermögensverwaltender Personengesellschaften setzt einen Überschuss der Personengesellschaft voraus. In jedem Fall muss die Personengesellschaft aber Einnahmen erzielen, die höher sind als das vereinbarte Ergebnisvorab. Sind beide Voraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Ergebnisvorab bei einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft im Hinblick auf das das im Rahmen der Überschusseinkünfte geltende Zufluss- und Abflussprinzip sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nur dann steuerlich akzeptiert werden, wenn die Personengesellschaft das Ergebnisvorab dem Gesellschafter zumindest tatsächlich zahlt.
Normenkette
EStG § 11 Abs. 1-2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 1, § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Haftungsvergütung für die Komplementärin (Klägerin zu 2. und Beigeladene). Nicht streitig ist hingegen eine in gleicher Höhe vereinbarte Tätigkeitsvergütung für die Geschäftsführerin der Klägerin zu 1., die Klägerin zu 3.
Die Klägerin zu 1. ist eine GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand die Bebauung eines in G. belegenen Grundstückes mit einem Facharztzentrum, dessen Vermietung, Verpachtung und Verwaltung sowie Verwertung bei Beendigung der Nutzungsmöglichkeiten ist.
Komplementärin der Klägerin zu 1. ist die beigeladene B. GmbH (zugleich Klägerin zu 2.) mit Sitz in H., die am Vermögen der Klägerin zu 1. nicht beteiligt ist. Kommanditisten der Klägerin zu 1. sind die C. GmbH (Klägerin zu 3.) mit einer Beteiligung von 1,63 %, die zugleich auch Geschäftsführerin der Klägerin zu 1. ist, sowie Herr D. (Kläger zu 4.), Herr E. (Kläger zu 5.) und Herr F. (Kläger zu 6.) mit einer Beteiligung von jeweils 32,79 %.
Die Klägerin zu 1. war im Streitjahr 2006 nicht gewerblich geprägt im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz – EStG –, da ihre Komplementärin (Klägerin zu 2.) nicht Geschäftsführerin war, sondern die Kommanditistin und Klägerin zu 3. (C. GmbH). Die Klägerin zu 1. erzielte daher im Streitjahr unstreitig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG.
Nach § 14 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin zu 1. waren die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalanteile am Ergebnis der Klägerin zu 1. beteiligt. Vor der Beteiligung am Ergebnis sollten aber gemäß § 14 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags die Vergütung der geschäftsführenden Kommanditistin (§ 14 Nr. 1 Buchst. a), die Vergütung der Komplementärin für die Übernahme der persönlichen Haftung (§ 14 Nr. 1 Buchst. b), der Ausgabenersatz der geschäftsführenden Kommanditistin sowie der Komplementärin (§ 14 Nr. 1 Buchst. c) und die Zuführung zur Kapitalrücklage (§ 14 Nr. 1 Buchst. d) abgezogen werden.
Nach § 9 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags sollte die geschäftsführende Kommanditistin (C. GmbH, Klägerin zu 3.) eine jährliche Tätigkeitsvergütung von EUR 2.500,– erhalten. Die Komplementärin (B. GmbH, Klägerin zu 2.) sollte nach § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags „als Ausgleich für die Übernahme der persönlichen Haftung eine jährliche, anfängliche Vergütung von EUR 2.500,– zzgl. eventuell anfallender Umsatzsteuer” erhalten. Darüber hinaus hatten beide Gesellschafter nach § 9 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags einen Anspruch auf Ausgaben- und Aufwendungsersatz, sobald die Ausgaben und Aufwendungen entstehen und hierüber schriftlich abgerechnet wird.
Die Klägerin zu 1. reichte für das Streitjahr 2006 eine Steuererklärung sowie eine am 16. Mai 2007 erstellte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ein, nicht aber eine Überschussrechnung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG. In der Gewinn- und Verlustrechnung, die einen Verlust von EUR 23.091,80 auswies, waren als einzige Einnahmen Zinsen in Höhe...