Entscheidungsstichwort (Thema)
Verkauf von Calling-Karten ist Vermittlungsleistung, wenn der Erwerber nicht davon ausgehen kann, dass der Veräußerer die Telekommunikationsleistung selbst erbringen werde
Leitsatz (redaktionell)
Mit dem Verkauf sog. Calling-Karten (Telefonkarten) werden jedenfalls dann keine Telekommunikationsleistungen, sondern lediglich Vermittlungsleistungen für Leistungen der Plattformbetreiber erbracht, wenn die Erwerber der Karten unter keinem Gesichtspunkt davon ausgehen können, dass der Verkäufer die Telekommunikationsleistungen selbst erbringen werde.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3
Nachgehend
Tenor
Die Umsatzsteuer für 2010 wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2013 und der Einspruchsentscheidung vom 02.12.2013 auf 27.059,03 EUR und die Zinsen auf 0,00 EUR herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Handel der Klägerin mit so genannten Calling-Karten umsatzsteuerlich als Vermittlungsleistung oder als Telekommunikationsleistung anzusehen ist.
Der Gesellschafter der Klägerin B. betrieb in der Form eines Einzelunternehmens einen Handel mit Telefonkarten, die er an gewerbliche Kunden veräußerte. Mit Hilfe dieser Telefonkarten konnten die Kunden die Verbindung zum gewünschten Gesprächspartner dadurch herstellen, dass sie eine auf der Karte aufgedruckte Servicenummer anriefen, anschließend eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) eingaben und danach die Nummer des Gesprächspartners wählten. Die maximale Verbindungsdauer richtete sich nach dem mit der Karte erworbenen Guthaben und dem jeweiligen Tarif. Die Karten wurden sowohl in physischer Form als Pappkarten im Scheckkartenformat mit PIN-Code und Einwahlnummer als auch in elektronischer Form im Online-Handel durch Abruf auf der Webseite angeboten.
Nachdem bei dem Einzelunternehmen mehrere Umsatzsteuer-Sonderprüfungen stattgefunden hatten, erteilte das Finanzamt D. diesem mit Schreiben vom 15.07.2009 eine verbindliche Zusage unter Bezugnahme auf die seinerzeit u. a. im Streit stehenden Calling-Karten der Firma C. Ltd. und teilte ihm mit, dass die Berliner Finanzverwaltung davon ausgehe, dass bei dem Verkauf dieser Karten auf jeder Handelsstufe eine Telekommunikationsdienstleistung des Lieferers an den Abnehmer vorliege. Lediglich aus Billigkeitsgründen werde abweichend hiervon eine Vermittlungsleistung bis zum 31.12.2009 akzeptiert. Nach Ablauf dieser Frist sei hinsichtlich der Calling-Karten der Firma C. Limited eine etwaige Vermittlerstellung eindeutig nachzuweisen.
Mit Vertrag vom 20.09.2009 wurde die Klägerin unter Einbringung des Einzelunternehmers des Gesellschafters B. gegründet und nahm ihren Geschäftsbetrieb im Wesentlichen zum 01.01.2010 auf. Dabei führte sie die vormaligen Geschäfte ihres Gesellschafters in unveränderter Form fort.
Im Zuge einer bei der Klägerin durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin nicht zwischen Prepaid- und Calling-Karten unterschieden habe. In beiden Fällen habe sie eine Abrechnung an den Abnehmer ausgestellt, in der sie die Nennwerte der Karten in Rechnung gestellt habe. Diesen Betrag habe sie als Gegenstand einer nichtsteuerbaren Lieferung behandelt und von der Summe der Nennwerte einen prozentualen Betrag abgezogen, den sie als Vermittlungsprovision des Abnehmers bezeichnet habe. Nur diese Vermittlungsprovision habe sie der Umsatzsteuer unterworfen, wobei der Kunde die Vermittlungsleistung an die Klägerin erbracht und somit den Umsatz erzielt haben solle. Die Klägerin ihrerseits habe aus ihren Ausgangsrechnungen einen entsprechenden Vorsteuerabzug geltend gemacht. Im Ergebnis seien in den Abrechnungspapieren eine Rechnung über die Lieferung von Telefonkarten sowie eine Gutschrift über die angenommene Vermittlungsleistung zusammengefasst worden.
Hinsichtlich des Einkaufs der Telefonkarten sei entsprechend verfahren worden. Die Eingangsrechnungen hätten die Karten-Nennwerte als nichtsteuerbare Leistung sowie eine Vermittlungsprovision ausgewiesen, die die Klägerin als ihren steuerpflichtigen Umsatz behandelt habe. Die Klägerin habe die gekauften Karten sofort bei ihren Lieferanten bezahlt. Die anschließend von ihr vereinnahmten Beträge habe sie vollständig einbehalten, ohne eine Abrechnung mit ihren Lieferanten vorzunehmen. Die von der Klägerin in den Handel gebrachten Karten hätten verschiedene Markennamen getragen, die üblicherweise nicht in einem Bezug zum Namen des Herausgebers gestanden hätten. Dieser sei auf den physischen Karten lediglich durch einen Hinweis auf der Rückseite der Karte in kleiner Schrift mit dem Wortlaut „service provided by …”...