Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Besteuerung (Kfz-Steuer) eines umgebauten Vans vom Typ Kia Carnival als Wohnmobil. kein Verstoß gegen das Grundgesetz
Leitsatz (redaktionell)
1. Ob ein Fahrzeug als der Hubraumbesteuerung unterliegender PKW anzusehen ist (§ 8 Nr.1 KraftStG), richtet sich nach Verkehrsrecht.
2. Seit der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO ist auch bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t die Beurteilung, ob ein anderes Fahrzeug i. S. d. § 8 Nr. 2 KraftStG vorliegt, anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs vorzunehmen.
3. Auf die tatsächliche Verwendung des Fahrzeugs kommt es nicht an, da § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG nicht auf die Nutzung, sondern nur auf das Halten eines Kraftfahrzeugs abstellt. Maßgeblich sind demnach die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs, nicht jedoch dessen tatsächliche Verwendung.
4. Ein umgebauter, straßenverkehrsrechtlich als Wohnmobil zugelassener Van vom Typ Kia Carnival mit einer Höchstgeschwindigkeit von 167 Km/h ist nach seiner Gesamtkonzeption und unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale der objektiven Beschaffenheit als Pkw einzustufen. Insbesondere handelt es sich nicht um ein Wohnmobil, wenn an keiner Stelle des Fahrzeugs die für Wohnmobile geforderte Mindeststandhöhe von 1,70 m erreicht wird.
5. Die Regelung in § 2 Abs. 2 b des KraftStG verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG (Eingriff in die Eigentumsgarantie). Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liegt ebenfalls nicht vor.
Normenkette
KraftStG § 2 Abs. 2b, § 8 Nrn. 1-2, § 9 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1; StVZO § 23 Abs. 6a
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter eines Fahrzeugs der Marke Kia, Typ Carnival, Kennzeichen … das im Jahre 2005 umgebaut wurde und seither straßenverkehrsrechtlich als Wohnmobil zugelassen ist. Es handelt sich bei dem Fahrzeug um einen sog. Van. Die Gesamthöhe des Fahrzeugs beträgt 1,735 m. Das Fahrzeug hat eine Höchstgeschwindigkeit von 167 km/h, ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.810 kg, einen Hubraum von 2.902 cm³ und eine Leistung von 93 kW. Das Fahrzeug ist für die Beförderung von sieben Personen zugelassen. Im Inneren des Fahrzeuges wird an keinem Punkt eine Standhöhe von 1,70 m erreicht. Nach einer zum 03. November 2005 ohne technische Änderungen erfolgten Ablastung beträgt das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs 2.545 kg, zuvor betrug es 2.810 kg.
Der Beklagte erließ am 18. April 2007 einen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz geänderten Kraftfahrzeugsteuerbescheid und setzte die Kraftfahrzeugsteuer ab dem 01. Januar 2006 unter Berücksichtigung der Fahrzeugart „Personenkraftwagen” nach dem Hubraum fest. Gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid legte der Kläger am 07. Mai 2007 Einspruch ein. Der Kläger begründete den Einspruch damit, dass es willkürlich sei, die Einstufung als Wohnmobil von einer Mindeststandhöhe von 1,70 m abhängig zu machen. Nach Auffassung des technischen Sachverständigen handele es sich vielmehr um ein Wohnmobil.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17. September 2007 zurückgewiesen. Der Beklagte stützte dies u.a. darauf, dass das Fahrzeug nicht über die notwendige Innenstandhöhe von mindestens 1,70 m verfüge. Eine Bindungswirkung lasse sich aus dem Gutachten des technischen Sachverständigen nicht ableiten.
Der Kläger hat am 27. September 2007 Klage erhoben.
Der Kläger macht geltend, dass nach dem Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr das Fahrzeug als Wohnmobil einzustufen sei. Eine Stehhöhe von mindestens 1,70 m sei nicht erforderlich. Die entgegenstehende Regelung in § 2 Abs. 2 b Kraftfahrzeugsteuergesetz sei nicht richtlinienkonform und verfassungswidrig. Zudem könne aus Gründen des Vertrauens- und Bestandsschutzes das Tatbestandsmerkmal der Stehhöhe nur auf Fahrzeuge angewandt werden, die nach dem Inkrafttreten des § 2 Abs. 2b Kraftfahrzeugsteuergesetz in Betrieb genommen und zugelassen worden seien. Es sei nicht einzusehen, weshalb Fahrzeuge mit einer geringeren Stehhöhe einer wesentlich geänderten Besteuerung unterlägen, so dass insoweit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz anzunehmen sei. Da sich die Kraftfahrzeugsteuer mehr als verfünffacht habe, verletze der Bescheid auch das Grundrecht auf Eigentum und die allgemeine Handlungsfreiheit.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 18. April 2007 betreffend das Fahrzeug … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. September 2007 mit der Maßgabe zu ändern, dass das Fahrzeug als Wohnmobil besteuert wird.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er weist darauf hin, dass ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum nicht ersichtlich sei. Eine verfassungsrechtliche unzulässige Rückwirkung liege nicht vor, da durch die Aufhebung des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrszulassungsordnung kein schutzwürdi...