Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugbesteuerung eines als Wohnmobil zugelassenen VW-Kleinbusses als Pkw
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO gilt auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t der Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu beurteilen ist, ob ein Pkw oder ein Lkw vorliegt.
2. Die unterschiedliche kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung „echter” und kleinerer „unechter” Wohnmobile ist ebenso wie die steuerliche Behandlung von Pkw und Lkw sachlich gerechtfertigt.
3. Ein als Wohnmobil zugelassener Kleinbus mit einem zulässigem Gesamtgewicht von über 2,8 t, der regelmäßig nur einzelne Beschaffenheitskriterien eines Wohnmobils gem. § 2 Abs. 2b KraftStG erfüllt, unterliegt der Besteuerung als Pkw.
Normenkette
KraftStG § 2 Abs. 2b, § 8 Nrn. 1-2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 2a, § 12 Abs. 2 Nr. 2; StVZO § 23 Abs. 6a; GG Art. 3 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt 1.000,00 EUR.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Besteuerung eines als Wohnmobil zugelassenen Kraftfahrzeugs streitig.
Der Kläger ist seit dem 22. Juli 2004 Halter eines Fahrzeugs der Marke VW vom Typ 70 × OB und dem amtlichen Kennzeichen MST-…. Das Fahrzeug war zunächst als „PKW KOMBI GESCHLOSSEN” zugelassen. Am 02. September 2005 begutachtete der TÜV Hanse die durch den Einbau eines Küchenblocks erfolgte Gattungsänderung zum Wohnmobil. Daraufhin wurde im Fahrzeugbrief die Fahrzeug- und Aufbauart in „SO. KFZ Wohnmobil” geändert. Das Fahrzeug verfügte über einen Dieselmotor mit 1.896 ccm Hubraum. Die Zahl der Sitzplätze einschließlich Führerplatz und Notsitz ist mit 7 im Fahrzeugbrief eingetragen. Das zulässige Gesamtgewicht ist mit 2.810 kg, die Höchstgeschwindigkeit mit 132 km/h und die Höhe mit 1.900 cm angegeben. Der Kleinbus ist rundum verglast.
Mit dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 04. Oktober 2005 besteuerte der Beklagte das Fahrzeug ab 06. September 2005 als sonstiges Fahrzeug i. S. v. § 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) und setzte eine jährliche Steuer i. H. v. 172,00 EUR fest. Mit dem Bescheid vom 03. April 2007 änderte der Beklagte den Kraftfahrzeugsteuerbescheid. Das streitige Fahrzeug wurde bis zum 31. Dezember 2005 unverändert als sonstiges Fahrzeug und ab dem 01. Januar 2006 als Personenkraftwagen besteuert. Das führte für den Zeitraum vom 06. September 2005 bis 31. Dezember 2005 zu einer Festsetzung von 55,00 EUR, für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 05. September 2006 zu einer Festsetzung von 353,00 EUR und ab 06. September 2006 wurden jährlich 519,00 EUR festgesetzt. Aufgrund der Einstufung in die Emissionsklasse 0414 schadstoffarm E 2 betrug der Steuersatz ab 01. Januar 2006 nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c KraftStG 27,35 EUR je angefangene 100 ccm.
Dagegen legte der Kläger am 27. April 2007 Einspruch ein. Der Einspruch wurde nicht begründet. Mit der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2007 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 27. August 2007 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass das Fahrzeug unstreitig an der Kochgelegenheit und der Spüle keine Stehhöhe von mindestens 170 cm aufgewiesen habe. Aufgrund der rückwirkenden Besteuerung auf den 01. Januar 2006 habe er keine Möglichkeit gehabt, sich darauf vorzubereiten, dass sein Fahrzeug für die Zukunft zwar den Anforderungen der Klasse M entspräche, nicht jedoch den Anforderungen des § 2 Abs. 2 b KraftStG. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass sein Fahrzeug rückwirkend aufgrund einer offensichtlich willkürlich festgelegten Stehhöhe als unechtes Wohnmobil eingestuft werde und deshalb als Pkw zu besteuern sei. Es liege eine „echte Rückwirkung” vor. Das Fahrzeug sei am 17. Oktober 2007 veräußert worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 03. April 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2007 aufzuheben,
hilfsweise
das Fahrzeug ab 01. Januar 2006 als Wohnmobil zu besteuern
und
die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, dass die steuerrechtlichen Kriterien für die Einstufung als Wohnmobil nicht erfüllt seien. Die Festsetzungsänderung aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen sei zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt. Der Kläger habe aufgrund der Vorbehaltsfestsetzung mit einer Änderung rechnen müssen.
Der Senat hat mit dem Beschluss vom 16. April 2009 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Dem Gericht liegt ein Band Kfz-Steuerakten vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Kraftfahrzeugsteuer zu Recht rückwirkend ab 01. Januar 2006 unter Berücksichtigung von 27,35 EUR je angefangene 100 ccm nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c (ab 01. Juli 2009: § 9 Ab...