Entscheidungsstichwort (Thema)
Entnahme des Altersvorsorgevermögens zur Sondertilgung einer Immobilienfinanzierung in der Ansparphase nur bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen Entstehung der begünstigten Aufwendungen und der Entnahme
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Gesetzgeber verlangt mit dem Begriff „unmittelbar” in § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG 2008 – wonach der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase „unmittelbar” für die Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung verwenden darf– einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages und der begünstigten Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung.
2. Der enge zeitliche Zusammenhang muss zwischen dem Zeitpunkt der Entstehung der begünstigten Aufwendungen und der Antragstellung nach § 92b Abs. 1 S. 1 EStG bestehen und ist im Falle bereits vor Antragstellung entstandener begünstigter Aufwendungen nur dann noch gegeben, wenn die entsprechenden Aufwendungen innerhalb eines Monats vor Antragstellung bei der zentralen Stelle im Sinne des § 81 EStG entstanden sind (Anschluss an BMF v. 24.7.2013, IV C 3-S 2015/11/10002, IV C 5-S 2333/09/10005, 2013/0699161).
3. Die Entschuldung einer bereits vor längerer Zeit angeschafften oder hergestellten Wohnung fällt mangels eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Aufwendungen für Anschaffung/Herstellung und Entnahme nicht unter § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG 2008 in der bis zum 30.6.2013 gültigen Fassung. Eine Kapitalentnahme während der Ansparphase zwecks Entschuldung einer vor längerer Zeit angeschafften Wohnung ist aufgrund der Neufassung des § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG durch das AltvVerbG vom 24.6.2013 erst ab dem Veranlagungszeitraum 2014 möglich (§ 52 Abs. 23h EStG).
Normenkette
EStG 2008 § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 92b Abs. 1 S. 1, §§ 81, 52 Abs. 23h
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 23.05.2016; Aktenzeichen X R 55/13) |
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Klägerin anlässlich des Erwerbs eines Eigenheims eine Förderung nach §§ 92a, 92b Einkommensteuergesetz – EStG – zusteht (Altersvorsorge-Eigenheimbeitrag).
Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Mai 2008 erwarb die 1976 geborene Klägerin mit ihrem Ehemann ein mit einem Wohnhaus (Doppelhaushälfte) bebautes Grundstück in B. zu eigenen Wohnzwecken. Dem Kaufvertrag entsprechend zahlten die Erwerber den Kaufpreis an die Verkäufer in Raten, die sie am 30. Juli 2008, 06. August 2008 und 14. August 2008 entrichteten. Die Kaufpreisfinanzierung erfolgte über ein Wohnbaudarlehen. Zum 01. September 2008 meldeten die Erwerber ihren Hauptwohnsitz in der streitgegenständlichen Immobilie an.
Am 27. Juli 2010 beantragte die Klägerin die Verwendung ihres im Rahmen der zusätzlichen privaten Altersvorsorge steuerlich geförderten Kapitals auf ihrem bereits seit 2003 bestehenden Altersvorsorgevertrag als Altersvorsorge-Eigenheimbeitrag nach §§ 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 92b Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Stand ihres Altersvorsorgevermögens betrug am 01. Juli 2010 756,38 Euro. Sie begründete den Antrag damit, dass sie das entnommene Kapital in die Hausfinanzierung einfließen lassen wolle.
Mit Bescheid vom 08. Dezember 2010 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Entnahme des Eigenheimbeitrages ab.
Der Antrag sei verspätet, weil sie ihn nicht innerhalb eines Monats nach Entrichtung des Kaufpreises gestellt habe. Angesichts der Tilgung der letzten Kaufpreisrate am 14. August 2008 und der Antragstellung am 27. Juli 2010 bestehe kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Antrag auf Entnahme des geförderten Altersvorsorgevermögens und der Anschaffung der Wohnung.
Hiergegen wehrte sich die Klägerin fristgerecht mit Einspruch.
Die Beklagte hätte die begehrte Entnahme nach den gesetzlichen Vorschriften genehmigen müssen. Eine Einschränkung des gesetzlichen Anspruchs durch Verwaltungsanweisungen sei unzulässig. § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG enthalte keine Antrags- oder Verfallsfristen. Der darin enthaltene Begriff „unmittelbar” sei nicht zeitlich aufzufassen. Der Begriff ziele auf einen unmittelbaren Sachzusammenhang zwischen Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung und der Verwendung des entnommenen Kapitals ab. Es komme allein darauf an, dass der entnommene Betrag den Anschaffungskosten zugeführt werde, in ihrem Fall durch Tilgung der zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommenen Darlehen. Selbst wenn man den Begriff „unmittelbar” rein zeitlich interpretiere, könne er allenfalls „ohne schuldhaftes Zögern” bedeuten. Schuldhaftes Zögern sei ihr jedoch nicht anzulasten, da sie in 2008 und 2009 wegen der zu jenem Zeitpunkt geltenden Mindestentnahmegrenze von 10.000 Euro gar keine Entnahmemöglichkeit gehabt habe.
Mit Einspruchsentscheidung vom 04. April 2011 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zu...