rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreie Ausfuhrlieferungen bei nachträglicher Konkretisierung zunächst nur unzureichender Sammelbezeichnungen bei Export von geringwertigen Gebrauchtgegenständen
Leitsatz (redaktionell)
1. Sowohl der Buch- als auch der Belegnachweis als Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung können hinsichtlich unklarer bzw. unvollständiger Angaben noch nachträglich bis zur mündlichen Verhandlung beim FG präzisiert bzw. ergänzt werden, sofern eine Gefährdung des Steueraufkommens und eine Beeinträchtigung der Steuererhebung ausgeschlossen sind. Hierfür sehen weder das UStG noch die UStDV oder die Mehrwertsteuersystemrichtlinie Einschränkungen vor.
2. Hat der Unternehmer in größerem Umfang geringwertige Gebrauchtgegenstände exportiert, in den Rechnungen teilweise nur Sammelbezeichnungen verwendet und damit jedenfalls in zahlreichen Fällen die handelsübliche Bezeichnung der ausgeführten Gegenstände nicht hinreichend konkret angegeben, so kann dieser Mangel durch die spätere Erstellung von Anlagen zu den einzelnen Rechnungen korrigiert werden.
3. Der Unternehmer kann die Ausfuhr der Waren nicht nur durch die in § 10 UStDV aufgeführten Belege, sondern auch auf andere Weise nachweisen, z. B. durch das Exemplar Nr. 3 der Einheitspapiere, wenn diese jeweils mit einem Ausfuhrvermerk der Ausgangszollstelle versehen sind und wenn sich aus den Einheitspapieren im Zusammenhang mit den Rechnungen für die jeweiligen Lieferungen und den dazu später gefertigten Anlagen alle Angaben ergeben, die der Unternehmer im Rahmen des Belegnachweises nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b UStDV nachzuweisen hat.
4. Für die die Angabe der handelsüblichen Bezeichnung ist die Aufführung von Artikelnummern nicht zwingend erforderlich.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1; UStDV § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 17
Nachgehend
Tenor
Die die Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 vom 2.2.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 9.7.2012 werden aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin handelt mit Gebrauchsgegenständen, die sie in größerem Umfang insbesondere nach B. und in die C. exportiert. In ihren Umsatzsteuererklärungen behandelte sie diese Exporte als steuerfreie Ausfuhrlieferungen.
Im Rahmen einer im Jahr 2010 für die Streitjahre durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Voraussetzungen für steuerfreie Ausfuhrlieferungen in zahlreichen Fällen nicht erfüllt seien. Auf den Ausgangsrechnungen und den Ausfuhrbelegen führe die Klägerin als Artikelbezeichnung Sammelbezeichnungen an, wie z.B. Lederware Dupont, Gürtel Dupont oder Kugelschreiber Montegrappa. Es lägen auch Ausgangsrechnungen vor, die als Artikelbezeichnung lediglich eine Artikelnummer ohne weitere Angaben aufweisen würden. Auf den Rechnungen und Ausfuhrbelegen sei die Anzahl der jeweiligen verkauften Gegenstände angegeben. Als Rechnungsbetrag werde nur eine Gesamtsumme angeführt, aus der der Wert der einzelnen veräußerten Gegenstände nicht ersichtlich sei. Ergänzende Unterlagen lägen nach Auskunft der Klägerin nicht vor. Damit erfüllten die Ausgangsrechnungen nicht die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferungen, weil eine Identifikation der ausgeführten Gegenstände nicht möglich sei. Dem stehe auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen, selbst wenn die Handhabung durch die Klägerin in anderen Veranlagungszeiträumen nicht beanstandet worden sei. Die Steuerfreiheit sei auch deshalb zu verneinen, weil die Klägerin den erforderlichen Buchnachweis nicht erbracht habe. Dieser setze voraus, dass die für die Steuerfreiheit erforderlichen Angaben aufgezeichnet würden. Dies habe die Klägerin unterlassen. Der Buchnachweis könne nicht mehr nachgeholt werden, da die Ausgangsrechnungen die wesentlichen Angaben nicht enthielten. Aus diesem Grund sei eine Erhöhung der zu 19 % steuerpflichtigen Umsätze vorzunehmen, und zwar für das Streitjahr 2007 in Höhe von 1.126.103,00 EUR und für das Streitjahr 2007 in Höhe von 1.171.909,00 EUR, was eine Umsatzsteuererhöhung für 2007 von 946.305,04 EUR und für 2008 von 984.797,48 EUR zur Folge habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Betriebsprüfungsberichts vom 23.1.2012 verwiesen und dort insbesondere auf Textziffer 16 (Bl. 34 ff. der Gerichtsakte).
Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und erließ am 2.2.2012 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre (Bl. 46 ff. der Gerichtsakte). Die dagegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit der Einspruchsentsch...