Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung des Merkmals "handelsübliche Bezeichnung" in den Ausfuhrpapieren
Leitsatz (redaktionell)
Die in den Ausfuhrdokumenten zu hochpreisigen Uhren gewählte Bezeichnung mit Herstellerangabe und Referenznummer ist handelsüblich i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) und § 13 Abs. 1 Nr. 2 UStDV und genügt damit den für steuerfreie Ausfuhrlieferungen erforderlichen Buch- und Belegnachweisen. Die zusätzliche Angabe der Individualnummer der Uhren ist nicht erforderlich.
Normenkette
UStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4; UStDV § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 2 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen in den Streitjahren erfüllt hat.
Die Klägerin betreibt in X den Handel mit Schmuck und Edelmetallen. Während der Streitjahre gehörten zu den Kunden der Klägerin die Firmen M aus Hongkong, J und Y aus Japan, an die die Klägerin Markenarmbanduhren und Schmuckstücke lieferte. Bei den Abnehmern handelte es sich um Wiederverkäufer.
Die jeweils zur Ausfuhr bestimmten Uhren wurden beim Hauptzollamt B zur Ausfuhr abgefertigt. Hierzu wurden von der Klägerin die entsprechenden Ausgangsrechnungen beim Zollamt vorgelegt. Nach Abfertigung des Zollamts B wurden die Uhren dann im Auftrag der Klägerin von einer Spedition abgeholt und über die Zollstelle Frankfurt-Main/Flughafen ins Ausland verschickt. Die Klägerin erhielt als Ausfuhrnachweis jeweils abgestempelte „Einheitspapiere Nr. 3” von der beauftragten Spedition.
Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen einen Beschuldigten aus I wurden bei dem Beschuldigten hochwertige Armbanduhren beschlagnahmt. Die Steuerfahndung fragte daraufhin bei der Firma C unter Angabe von Referenz- und Seriennummern (=Individualnummer) für 22 beschlagnahmte Uhren an, an welche Händler diese Uhren geliefert worden seien. Die Firma C teilte mit, dass elf der Uhren an die Klägerin geliefert worden seien. Am 19.4.2001 fand bei der Klägerin eine Durchsuchung statt. Die Steuerfahndung kam nach Einsichtnahme in die Wareneinkaufsrechnungen, Warenverkaufsrechnungen und Ausfuhrbescheinigungen zu dem Schluss, dass die Uhr mit der Ref-Nr. … am 16.11.2000 von der Klägerin erworben und im Rahmen eines Barverkaufs im Inland weiterveräußert worden sei. Neun Uhren seien an die Firma M in Hongkong ausgeführt worden. Laut einer Ausgangsrechnung vom 7.2.2001 seien zwei C-Uhren mit denselben Referenznummern (RT …) am 13.2.2001 nach Hongkong ausgeführt und bereits am 20.2.2001 eine Uhr mit derselben Referenznummer bei der Beschlagnahme in I wieder im Inland aufgefunden worden. Nach Ansicht der Steuerfahndung seien daher alle zehn von der Firma C erworbenen Uhren nur scheinbar nach Hongkong geliefert, diese tatsächlich aber von der Klägerin im Inland veräußert worden. Die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Geschäftsführer der Klägerin erfolgte nicht. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Vermerk des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung D vom 3.4.2003 und den Vermerk der durchsuchenden Beamten vom 23.4.2001 in der Rechtsbehelfs Akte Bd. III des Beklagten Bezug genommen.
Im Rahmen einer am 28.4.2003 begonnenen und nach und nach auf die Streitjahre ausgeweiteten Umsatzsteuersonderprüfung traf der Prüfer die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Ausfuhren nicht erfüllt seien. Die vorgelegten Nachweise ermöglichten nicht den zweifelsfreien Abgleich von den seitens der Klägerin eingekauften Artikeln und den ausgeführten Artikeln. Hinsichtlich der verkauften Markenuhren verfügten alle Uhren über Identifikationsnummern (=Seriennummern), welche auf der Uhr verdeckt eingestanzt seien und die Individualisierung der einzelnen Uhr ermöglichten. Neben diesen Nummern würden auch Referenznummern vergeben, die das Modell, die Ausführung und das Material der Uhr kennzeichneten und somit den Uhrentyp beschrieben. Die Einkaufsrechnungen der Klägerin enthielten zum Teil die Identifikationsnummern der Uhren. In den Verkaufsrechnungen der Klägerin seien jedoch nur die Angabe des Herstellers, die Angabe der Art (Damen- oder Herrenarmbanduhr), Preis und Menge sowie die Referenznummern genannt. In den Ausfuhrpapieren für den Zoll seien die Herstellerangabe, die Angabe der Art, die Menge der ausgeführten Uhren, die Summe der ausgeführten Uhren und die Menge und Art der versandten Gegenstände (z.B. Herrenuhr – Vollgold) genannt. Die Identifikationsnummer sei somit weder in den Ausgangsrechnungen noch in den Ausfuhrpapieren angegeben worden. Die Klägerin habe daher keine handelsübliche Bezeichnung in den für die Ausfuhrbefreiung relevanten Belegen angeführt, was die tatsächliche Ausfuhr der Uhren nicht nachprüfbar mache. Der Prüfer untersagte daraufhin für die bislang als steuerfrei angemeldeten Ausfuhrumsätzen die Steuerbefreiung.
Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und erließ am 11.12.2003 geänderte Ums...