rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Leitsatz (redaktionell)
Fällt ein privates, einem Verein nach Einführung der Abgeltungsteuer gewährtes verzinsliches Darlehen infolge der Insolvenz des Vereins aus, ist der Ausfall der Darlehensforderung als steuerlich anzuerkennender, allerdings nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgleichsfähiger Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4, Abs. 6 EStG zu berücksichtigen (Anschluss an BFH, Urteil v. 24.10.2017, VIII R 13/15; Abgrenzung von Hessisches FG, Urteil v. 12.4.2018, 9 K 1053/15); der Verlust der Darlehensforderung durch die Insolvenz des Vereins ist eine Veräußerung i. S. v. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Dem steht das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 EStG nicht entgegen; § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG enthält eine Sondervorschrift, die die Anwendung des § 20 Abs. 9 EStG ausschließt (vgl. BFH, Urteil v. 20.11.2018, VIII R 37/15).
Normenkette
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 1 Nr. 7, Abs. 4 S. 1, Abs. 6 S. 1, Abs. 9, § 52 Abs. 28 S. 16 3. Hs
Tenor
Abweichend von dem Bescheid über Einkommensteuer 2014 vom 22.06.2015 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 23.02.2017 wird die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Verlusts aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG in Höhe von 1.760,00 EUR auf null Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 91 % und dem Kläger zu 9 % auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Behandlung von Darlehensverlusten von Darlehen, die der Kläger dem Förderverein B. e.V. im Jahr 2012 gewährt und aufgrund der Insolvenz des Vereins nicht mehr zurück erhalten hat.
Der Kläger erzielte im Streitjahr mit einem Unternehmen, welches IT-Dienstleistungen durchführte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz –EStG–.
Der Kläger gewährte dem Förderverein B. e.V., dessen Mitglied er war, im Jahr 2012 mehrere Darlehen über insgesamt 1.760,00 EUR. Er schloss mit dem Verein am 01.03.2012 einen Darlehensvertrag über 200,00 EUR für 24 Monate. Das Darlehen sollte in einer Summe spätestens am 31.05.2015 (tatsächlich 39 Monate) zurückgezahlt werden, ohne dass es einer Kündigung bedurft hätte. Am 10.09.2012 schloss er mit dem Verein einen Darlehensvertrag über 360,00 EUR für 30 Monate. Dieses Darlehen sollte spätestens am 20.03.2015 (30 Monate) zurückgezahlt werden, ohne dass es einer Kündigung bedurft hätte. Weiter schloss er mit dem Verein am 01.03.2012 einen Darlehensvertrag über 800,00 EUR für 27 Monate. Dieses Darlehen sollte spätestens am 05.03.2014 (tatsächlich 26 Monate) zurückgezahlt werden, ohne dass es einer Kündigung bedurft hätte. Am 15.03.2012 schloss er einen weiteren Darlehensvertrag mit dem Verein über 400,00 EUR für 30 Monate ab. Dieses Darlehen sollte spätestens am 20.09.2014 (30 Monate) zurückgezahlt werden, ohne dass es einer Kündigung bedurft hätte. Alle Darlehen sollten mit 4 % jährlich verzinst werden und am Ende der Laufzeit zusammen mit den aufgelaufenen Zinsen in einer Summe zurückgezahlt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopien der Verträge in der Einkommensteuerakte –EStA– Band II, Blatt 43 ff. verwiesen.
Die Darlehen zahlte der Kläger jeweils durch Überweisung der Darlehenssumme an den Verein aus. Als Nachweis liegen in der Einkommensteuerakte Band II ab Blatt 52 Kopien von Kontoauszügen des Vereins über die Gutschriften der Beträge vor.
Im Jahre 2014 stellte der Verein einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, den das Amtsgericht C. mit Beschluss vom 27.05.2014 mangels Masse abwies (Beschlusskopie Blatt 56 EStA Band II).
Zum 31.12.2013 hatte der Beklagte einen verbleibenden Verlustvortrag in Höhe von 8.777,00 EUR festgestellt.
Mit seiner Einkommensteuererklärung 2014 erklärte der Kläger einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 3.588,91 EUR. Dabei berücksichtigte er 1.924,00 EUR als AfA auf immaterielle Wirtschaftsgüter (Blatt 3 Bilanzakte). Beigefügt war eine Liste „Entwicklung des Anlagevermögens in EUR” mit dem Erstellungsdatum 18.03.2015, in der kein Darlehen aufgeführt war.
Bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2014 mit Bescheid vom 22.06.2015 wich der Beklagte von der Erklärung insoweit ab, als er von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7.415,00 EUR ausging. Darüber hinaus zog er einen Verlustvortrag in derselben Höhe ab und setzte mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom 22.06.2015 die Einkommensteuer 2014 auf null Euro fest. Darüber hinaus erließ er am selben Tage einen Bescheid über die gesonderte Festst...