Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer nachträglichen Berücksichtigung einer Rückstellung für die Kosten zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen aufgrund einer erst nach der Bilanzaufstellung eingetretenen Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist in einer vor Ergehen des BFH-Urteils VIII R 30/01 (vom 19.8.2002, BStBl II 2003,131) erstellten Bilanz keine Rückstellung wegen der künftigen Kosten für die Archivierung der nach öffentlichem Recht aufzubewahrenden Buchführungsunterlagen gebildet worden, so liegen insoweit die Voraussetzungen für eine isolierte Bilanzberichtigung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht vor. Werden aber nach einer Betriebsprüfung infolge einer Bilanzberichtigung andere Bilanzansätze gewinnerhöhend berichtigt, so kann die Rückstellung betreffend die Archivierungsverpflichtung im Wege einer Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG nachgeholt werden; die Bilanzänderung darf aber nur soweit vorgenommen werden, dass maximal die Gewinnerhöhung infolge der Bilanzberichtigungen kompensiert wird.
2. Für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, zu der das Unternehmen gemäß § 257 HGB und § 147 AO verpflichtet ist, ist im Jahresabschluss eine Rückstellung in Höhe des voraussichtlichen Erfüllungsbetrages zu bilden. Für diese Verpflichtung, die eine Sachleistungsverpflichtung darstellt, sind die Vollkosten anzusetzen. Eine Abzinsung kommt nicht in Betracht.
Normenkette
EStG 2000 § 4 Abs. 2 Sätze 1-2, § 5 Abs. 1; HGB §§ 247, 249 Abs. 1 S. 1; AO § 147
Nachgehend
Tenor
Die Körperschaftsteuer 2000 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 wird unter Änderung der Bescheide vom 8. März 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2004 dahingehend festgesetzt, dass eine Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten in Höhe von 6 442,28 DM als zusätzlicher Passivposten in der Steuerbilanz der Klägerin für das Jahr 2000 berücksichtigt wird.
Die bis zum 20. August 2007 entstandenen Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 87 v. H. und die Klägerin zu 13 v. H. zu tragen. Die danach entstandenen Kosten des Verfahrens hat ausschließlich der Beklagte zu tragen.
Beschluss:
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für Kosten der Archivierung der Buchführungsunterlagen der Klägerin in deren Steuerbilanz zum 31. Dezember 2000.
Die Klägerin, ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, wurde am 21. Oktober 1996 gegründet. Unternehmensgegenstand ist laut ihrer Satzung die „Durchführung von Maler- und Lackierarbeiten”. Geschäftsführer waren der 19.. geborene Malermeister … aus … sowie sein Sohn, der 19.. geborene Malergeselle …. Gesellschaftsanteile am Stammkapital der Klägerin in Höhe von 50 000 DM wurden sowohl von … als auch von seinem Vater gehalten.
Die Klägerin erzielte folgende Umsätze und Betriebsergebnisse:
Umsatz: |
Betriebsergebnis: |
1998: |
1 607 805 DM |
|
22 101 DM |
1999: |
2 698 738 DM |
|
89 967 DM |
2000: |
1 755 538 DM |
./. 59 756 DM |
Der Jahresabschluss der Klägerin für das Streitjahr 2000 wurde am 30. Januar 2002 von ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten erstellt.
Das Unternehmen übte seinen Geschäftsbetrieb im Streitjahr 2000 in gemieteten Räumen aus und verwahrte in den zum gemieteten Geschäftslokal gehörenden Kellerräumen seine sämtlichen Geschäftsunterlagen auf. Die Jahresmiete für das Geschäftslokal in … betrug im Streitjahr 2000 36 096,33 DM. Hinzu kamen 17 241,73 DM Jahres-Betriebskosten (Gas, Strom, Wasser, Reinigungskosten, Instandhaltungskosten etc.).
In der Zeit vom 19. bis 20. November 2003 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung betr. das Streitjahr 2000 durch (vgl. Bericht vom 12. Dezember 2003 sowie geänderten Bericht vom 9. März 2004). Die zwischen den Prozessbeteiligten mittlerweile unstreitigen Feststellungen der Betriebsprüfung führten zu einer Erhöhung des Betriebsergebnisses für das Streitjahr 2000 um 6 442,28 DM (vgl. Tz. 12 des geänderten Prüfberichts). Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Erhöhung des Bilanzpostens „In Arbeit befindliche Aufträge” um 3 344,48 DM Kürzung der Pauschalwertberichtigung bei den Forderungen aus LuL um 4 574,79 DM
Zwischensumme: |
7 919,27 DM |
Umsatzsteuerverbindlichkeit lt. Prüfung |
./. 985,00 DM |
Körperschaftsteuerrückstellung laut Prüfung |
./. 485,00 DM |
Solidaritätszuschlagsrückstellung laut Prüfung |
./. 27,00 DM |
Gewinnänderung laut Prüfung: |
6 442,27 DM |
Die Klägerin beantragte erstmals im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 27. Januar 2004 zum ursprünglichen Prüfbericht die steuermindernde Berücksichtigung einer Rückstellung in Höhe von 7 381,30 DM für Kosten der Einlagerung ihrer Buchführungsunterlagen bei einem fremden Dritten. Sie berief sich dabei auf ein entsprechendes Auftragsangebot der Fa. …...