rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines Bühnenregisseurs. Bindungswirkung der Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Steuerbefreiung und ermäßigter Steuersatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde entfaltet eine Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren lediglich insoweit, als in ihr festgestellt wird, dass der Steuerpflichtige die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 UStG bezeichneten Einrichtungen erfüllt, mithin seine Leistungen den gleichen kulturellen Stellenwert haben. Die Beurteilung, ob der Unternehmer eine Einrichtung betreibt, die einer Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1 UStG gleichartig ist, obliegt hingegen den Finanzbehörden und Finanzgerichten.

2. Ein selbstständiger Bühnenregisseur kann nicht als gleichartige Einrichtung im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 2 UStG angesehen werden.

3. Der Ausschluss von Bühnenregisseuren aus dem Anwendungsbereich der Steuerbefreiung verstößt nicht gegen den Neutralitätsgrundsatz.

4. Es ist nicht zu beanstanden, dass in Deutschland die Leistungen von Bühnenregisseuren anders als die Theatervorführungen vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler dem Regelsteuersatz unterliegen.

5. Hat der Regisseur mit seinen Inszenierungen Werke i. S. d. § 2 UrhG oder Bearbeitungen i. S. d. § 3 UrhG geschaffen, kommt es für die Frage, seine Leistungen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegen, nicht auf den objektiven urheberrechtlichen Charakter seiner Arbeitsergebnisse an, sondern auf die im jeweiligen Vertragswerk zum Ausdruck gekommene Auffassung der Vertragsparteien und ihre Regelung zum Gegenstand der Leistungen des Regisseurs, für die er die vereinbarte Gegenleistung erhalten sollte.

6. Die Erstellung der Inszenierung, sonstige Leistungen des Regisseurs (wie z.B. die Präsenz bei bestimmten Anlässen sowie die Einhaltung von Terminen) und eine etwaige Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte stellen eine einheitliche Leistung dar.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c, § 4 Nr. 20 Buchst. a, c; EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. n, Art. 98 Abs. 2; UrhG §§ 2-3, 19, 73

 

Tenor

Abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 21.08.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.11.2014 wird die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung von um 33.246,55 EUR geminderten Umsätzen zum Regelsteuersatz, von um 36.042,99 EUR erhöhten Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz und von weiterer Vorsteuer in Höhe von 75,43 EUR festgesetzt.

Abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 21.08.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.11.2014 wird die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung von um 27.762,07 EUR geminderten Umsätzen zum Regelsteuersatz, von um 30.097,20 EUR erhöhten Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz und von weiterer Vorsteuer in Höhe von 75,84 EUR festgesetzt.

Abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 28.08.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.11.2014 wird die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung von um 47.726,05 EUR geminderten Umsätzen zum Regelsteuersatz, von um 53.078,50 EUR erhöhten Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz und von weiterer Vorsteuer in Höhe von 133,76 EUR festgesetzt.

Abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 19.02.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.11.2014 wird die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung von um 31.951,26 EUR geminderten Umsätzen zum Regelsteuersatz, von um 35.534,58 EUR erhöhten Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz und von um 529,30 EUR geminderter Vorsteuer festgesetzt.

Abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 19.04.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.11.2014 wird die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung von um 11.769,75 EUR geminderten Umsätzen zum Regelsteuersatz, von um 13.089,72 EUR erhöhten Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz und von weiterer Vorsteuer in Höhe von 32,99 EUR festgesetzt.

Abweichend vom Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 19.10.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.11.2014 wird die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung von um 12.147,34 EUR geminderten Umsätzen zum Regelsteuersatz, von um 13.509,66 EUR erhöhten Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz und von weiterer Vorsteuer in Höhe von 34,04 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 63 % und dem Beklagten zu 37 % auferlegt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der dem Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Umsätze des Klägers als Regisseur steuerbefreit sind oder jedenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Der Kläger erzielte in den Streitj...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge