Entscheidungsstichwort (Thema)
Inhaltsgleicher Bescheid unter neuem Datum als anfechtbarer Zweitbescheid. keine Anrechnung der durch den Insolvenzverwalter zurückgeforderten Körperschaftsteuer beim wesentlich beteiligten Anteilseigner
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein – anfechtbarer – Zweitbescheid und nicht eine bloß wiederholende Verfügung liegt vor, wenn das Finanzamt nach fehlgeschlagener Bekanntgabe an den bisherigen Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen einen neuen, inhaltsgleichen Bescheid unter neuem Datum ausfertigt und diesen dem neuen Bevollmächtigten bekanntgibt.
2. Die Anrechnung der auf die Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft entfallenden Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer des wesentlich beteiligten Anteilseigners ist rückgängig zu machen, wenn der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft die für die Gesellschaft geleistete Körperschaftsteuerzahlung wegen Gläubigerbenachteiligung zu Recht angefochten und zurückgefordert hat.
Normenkette
EStG 1997 §§ 36a, 36 Abs. 2 Nr. 3; AO §§ 118, 47 Abs. 1, § 37 Abs. 2; InsO § 129 Abs. 1, § 130 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 3
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger war bis zum 31. März 1999 Inhaber von 70% der Geschäftsanteile der im Dezember 1996 errichteten und im Februar 1997 eingetragenen … Grundstücksgesellschaft mbH (nachfolgend GmbH) sowie deren Geschäftsführer. Die GmbH schüttete aufgrund eines Beschlusses vom 30. März 1999 für das Jahr 1998 aus dem EK 45 einen Gewinn in Höhe von 302.396,50 DM zuzüglich anrechenbarer Körperschaftsteuer in Höhe von 129.598,50 DM an den Kläger aus und erteilte darüber eine Steuerbescheinigung. Das Finanzamt II setzte mit Bescheid vom 4. Januar 2000 Körperschaftsteuer 1998 in Höhe von 192.794 DM sowie Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 10.603,39 DM gegen die GmbH fest, die am 7. Februar 2000 fällig war. Gleichfalls am 7. Februar 2000 war Gewerbesteuer 1998 in Höhe von 124.332 DM fällig. Das Finanzamt II erließ mit Verfügung vom 23. März 2000 eine am 27. März 2000 zur Post gegebene Pfändungs- und Überweisungsverfügung gegenüber der das Geschäftskonto führenden Bank wegen rückständiger Steuern in Höhe von 327.729,69 DM sowie 7.576,20 DM Säumniszuschlägen. Der Kläger reichte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH ebenfalls am 23. März 2000 einen Scheck in Höhe von 203.397,69 DM bei dem Finanzamt II zur Tilgung der Körperschaftsteuerschuld nebst Solidarzuschlag ein, der dem Finanzamt am 28. März 2000 gutgeschrieben wurde. Von einem weiteren, gleichfalls gepfändeten Geschäftskonto erfolgten Anfang April zwei weitere Zahlungen über 1448,83 DM sowie 886,01 DM.
Der Kläger beantragte am 17. April 2000 bei dem Amtsgericht … die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, das am 22. September 2000 eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter focht am 11. Oktober 2000 die Scheckzahlung an. Nachdem das Finanzamt II die Anfechtung zunächst zurückgewiesen hatte, kam es im Hinblick auf eine vom Insolvenzverwalter angedrohte Klage schließlich zu dem Ergebnis, dass die Anfechtung berechtigt sei. Mitte April 2001 überwies das Finanzamt II einen Betrag von 203.397,69 DM auf das Massekonto. Die offenen Steuerforderungen meldete es zur Tabelle an und schlug sie später nieder.
Der Beklagte rechnete dem Kläger und dessen mit ihm zusammenveranlagter Ehefrau, deren Einkommensteuer 1999 0 DM betrug, die Körperschaftsteuer im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 1999 zuletzt im Bescheid vom 15. März 2002 an, so dass sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 371.132 DM ergab. Nachdem das Finanzamt II dem Beklagten mitgeteilt hatte, die Anrechnung der Körperschaftsteuer sei nach § 36a Einkommensteuergesetz in der hier noch anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) – EStG a. F. – zu versagen, setzte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 25. April 2003 die angerechnete Körperschaftsteuer um 129.598,50 DM herab und forderte einen Betrag von 66.262,41 EUR an. Auf die Höhe der Einkommensteuer 1999 hatte dies keinen Einfluss.
Der Kläger legte, vertreten durch Steuerberater B, fristgerecht Einspruch ein. Unter dem 14. August 2003 meldeten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten bei dem Beklagten und beantragten in Ergänzung des Einspruchs die Durchführung eines Erörterungstermins. Steuerberater B begründete den Einspruch am 16. Dezember 2003 ergänzend.
Der Beklagte erließ am 15. Februar 2006 einen Abrechnungsbescheid, mit dem er einen Zahlungsanspruch in Höhe von 66.262,41 EUR zulasten des Klägers und dessen Ehefrau festsetzte. Die Anrechnung von Körperschaftsteuer in Höhe von 129.598 DM komme nicht in Betracht, da sie nach § 36a EStG habe rückgängig gemacht werden müssen. Er übersandte den Bescheid an Steuerberater B, dessen Büro den Bescheid mit dem angehefteten, nicht unterzeichneten Vermerk „wird nicht mehr durch uns vertreten!” an ...