rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit der Vergütung für Rufbereitschaftsdienste
Leitsatz (redaktionell)
Erhält ein Krankenhausarzt für alle Stunden des sog. Rufbereitschaftsdienstes, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der durch § 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 i. V. m. Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten lagen, vom Arbeitgeber dieselbe Vergütung in Höhe von 40 % des Grundlohns, scheidet eine Steuerfreiheit der Vergütungen aus, soweit sie auf an Sonntagen, Feiertagen oder zu Nachtzeiten erbrachte Bereitschaftsdienste entfallen, mangels Zahlung eines – allein als steuerfrei zu behandelnden – Zuschlags aus.
Normenkette
EStG § 3b Abs. 1 Nrn. 1, 4, Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Kläger für Teile seines Arbeitslohns die Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge gemäß § 3b Einkommensteuergesetz – EStG – zusteht.
Der mittlerweile geschiedene Kläger wurde im Streitjahr 2004 gemeinsam mit seiner Ehefrau vom Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als angestellter Oberarzt in der … Abteilung des … Krankenhauses in … tätig. Mit Bescheid vom … setzte der Beklagte die Einkommensteuer für den Kläger und seine Ehefrau für das Jahr 2004 unter Berücksichtigung der erklärten Besteuerungsgrundlagen (erklärungsgemäß) auf … EUR fest (Bl. 22 der Streitakte). Dabei übernahm der Beklagte u.a. die in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2004 vom Arbeitgeber bescheinigten Werte, also insbesondere den dort ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn in Höhe von … EUR sowie die darauf entfallende einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von … EUR und den Solidaritätszuschlag in Höhe von … EUR.
Der Einkommensteuerbescheid vom … wurde durch einfachen Brief bekannt gegeben. Mit Schreiben vom …, welches laut dem angebrachten Eingangsstempel am … beim Beklagten einging, legte der Kläger Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2004 ein. Er machte geltend, dass er als … seit Jahren außerhalb der regulären Dienstzeiten im Rufdienst (Nacht- und Wochenenddienste) tätig sei. Das Entgelt hierfür sei bisher voll versteuert worden, was nach seinen – des Klägers – Erkundigungen „nicht erforderlich” sei.
In einem weiteren Schreiben vom … begründete der Kläger seinen Einspruch wie folgt: Er sei verpflichtet, Rufdienste abzuleisten. Dies bedeute, dass er an diesen Bereitschaftstagen werktags von 16:00 Uhr bis 8:00 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 8:00 Uhr bis 8:00 Uhr des nächsten Tages auf Abruf zur Krankenversorgung zur Verfügung zu stehen habe. Sein Arbeitgeber vergüte diese Rufbereitschaft mit einem pauschalen Stundensatz von 40% von … EUR bis … EUR; die Entgelte für die Rufbereitschaft würden auf den Gehaltsabrechnungen gesondert aufgeführt. Leider habe es der Arbeitgeber versäumt, diese Zuschläge steuerfrei auszuzahlen.
Der Kläger beantragte dementsprechend beim Beklagten, dieser möge ihm die zu viel gezahlte Steuer erstatten. Einer dem Schreiben beigefügten Aufstellung des Klägers war zu entnehmen, dass er nach seinen Berechnungen im Streitjahr 2004 einen als steuerfrei zu behandelnden Arbeitslohn in Höhe von … EUR für insgesamt … geleistete Rufbereitschaftsstunden erzielt hatte. Der Kläger erläuterte hierzu, dass er an Werktagen lediglich die Stunden zwischen 20:00 Uhr abends und 6:00 Uhr am nächsten Morgen, an Samstagen nur die Stunden von 20:00 Uhr bis 0:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen sämtliche geleisteten Stunden (also in der Regel 24 Stunden) bei seiner Berechnung berücksichtigt habe.
Des Weiteren wies der Kläger darauf hin, dass nach seinem Arbeitsvertrag mit dem Krankenhaus der Grundlohn für die volle reguläre Arbeitszeit bezahlt werde und die Bereitschaftsdienste bzw. Rufdienste zusätzlich anfielen und zusätzlich zum Grundlohn bezahlt würden.
Mit seiner Einspruchsentscheidung vom … wies der Beklagte den Einspruch, den er als rechtzeitig erhoben ansah, als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Zuschlägen nach § 3 b EStG sei im Falle des Klägers nicht erfüllt, da in Bezug auf die Rufbereitschaftsdienste kein Zuschlag neben dem Grundlohn bezahlt worden sei. Tatsächlich sei den vorgelegten Unterlagen sowie einer beim Arbeitgeber des Klägers eingeholten Auskunft zu entnehmen, dass es sich bei der Entlohnung für die Rufbereitschaftsdienste nicht um Zuschläge zum Grundlohn für die im Gesetz definierten begünstigten Zeiten handele, sondern um eine eigenständige Vergütung des Rufbereitschaftsdienstes.
Hiergegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Klage.
Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und trägt ergänzend vor, nach zutreffender rechtlicher Würdigung handele es sich bei den arbeitgeberseits geleisteten Lohnzahlungen für die Rufb...