Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung bei Verlegung des Wohnsitzes einer Familie aus familiären Gründen und Weiterarbeit eines Ehegatten am bisherigen Wohnort für den bisherigen Arbeitgeber
Leitsatz (redaktionell)
1. Arbeiten Ehegatten zunächst am selben Ort und verlegen sie den Familienwohnsitz nunmehr an den weit entfernten Wohnort der Eltern beider Ehegatten, um die Eltern unterstützen zu können, so sind der Umzug sowie die Begründung einer doppelten Haushaltsführung nicht „beruflich”, sondern privat veranlasst.
2. Findet in diesem Fall nur ein Ehegatte am neuen Wohnort eine Arbeitsstelle und arbeitet der andere Ehegatte weiter am bisherigen Wohnort für seinen bisherigen Arbeitgeber, so kann andere Ehegatte auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG keine Aufwendungen aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung geltend machen; das gilt auch dann, wenn er beim Arbeitgeber intern die Stelle wechselt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1; GG Art. 6 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten wegen Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung.
Die Kläger wohnten und arbeiteten ursprünglich in B bei C. Zu Beginn des Jahres 2001 bewarben sich beide auf Stellen in D. Letztlich gelang es jedoch nur der Klägerin ab dem 01. Juli 2001 eine neue Anstellung in ihrem auch zuvor ausgeübten Beruf als … in D zu finden. Im Juli 2001 verlagerten die Kläger mit ihren zwei gemeinsamen Töchtern den Familienwohnsitz nach D. Der Kläger machte im August 2001 Urlaub und nahm sich ab September 2001 in der Nähe des bisherigen Familienwohnsitzes, in E, ein Zimmer als Nebenwohnsitz. Eine dem Kläger im Oktober 2001 mündlich erteilte Stellenzusage für D wurde nicht eingehalten. Der Kläger blieb daher bei seinem alten Arbeitgeber beschäftigt und wechselte dort lediglich intern den Arbeitsplatz.
In ihren Einkommensteuererklärungen der Streitjahre machten die Kläger Werbungskosten für eine vom 01. September 2001 bis zum 31. Dezember 2002 währende doppelte Haushaltsführung des Klägers in folgender Höhe geltend:
2001
18 Heimfahrten à 606 km |
8.694 DM |
Mietkosten am Arbeitsort 4 × 225 DM |
1.000 DM |
Verpflegungsmehraufwand für 60 Tage |
2.544 DM |
Gesamtsumme: |
12.238 DM |
2002
erste und letzte Fahrt |
363 Euro |
40 Heimfahrten à 606 km |
9.680 Euro |
Mietkosten am Arbeitsort 12 × 115 Euro |
1.381 Euro |
Verpflegungsmehraufwand für 60 Tage |
1.296 Euro |
Gesamtsumme: |
12.720 Euro |
Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abgabenordnung – AO –) stehenden Einkommensteuerbescheiden 2001 und 2002 vom 15. Januar 2004 berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen zunächst dem Grunde nach. Für 2002 erkannte er den Verpflegungsmehraufwand und die Kosten der ersten und letzten Fahrt nicht an, da das Gesetz Verpflegungsmehraufwand allenfalls in den ersten drei Monaten zulasse und die doppelte Haushaltsführung in 2002 weder begonnen noch geendet habe. Er bat um Erläuterung des Anlasses für die doppelte Haushaltsführung.
Die Kläger teilten daraufhin mit, wegen der notwendigen Unterstützung ihrer Eltern nach D gezogen zu sein.
Mit Änderungsbescheiden vom 25. März 2004 erkannte der Beklagte daraufhin keine Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung mehr an. Denn diese sei – nach Auffassung des Beklagten – nicht aus beruflichem Anlass begründet worden.
Gegen die Änderungsbescheide wehrten die Kläger sich mit fristgerechten Einsprüchen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2005 entsprach der Beklagte den Einsprüchen dahingehend, dass er für 2001 11 Heimfahrten und für 2002 18 Heimfahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ansetzte. Denn die Durchführung dieser Heimfahrten habe der Kläger durch Unterlagen belegt. Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung erkannte er weiterhin nicht als berücksichtigungsfähig an.
Die Aufteilung der Haushaltsführung sei nicht beruflich veranlasst. Der Umzug der Kläger nach D sei vorwiegend privat motiviert gewesen, denn die Kläger hätten ihre dort lebenden Eltern unterstützen wollen.
Hiergegen wehren die Kläger sich mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage.
Der Kläger habe durch den internen Stellenwechsel eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass neu begründet. Denn dies sei vergleichbar mit einer Kündigung und zeitgleicher Neueinstellung.
Zwar sei der Umzug einerseits privat veranlasst gewesen. Die Klägerin habe sich jedoch zusätzlich wegen Problemen am alten Arbeitsplatz beruflich verändern wollen. Außerdem schütze Art. 6 Grundgesetz – GG – Ehe und Familie.
Die Kläger beantragen (im Hinblick auf die ihnen bereits anerkannten Fahrtkosten),
die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 vom 25. März 2004 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 03. März 2005 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers zusätzliche Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 3.455 DM für 2001 und 1.388 Euro für 2002 Berücksichtigung finden.
Der Beklagte beantragt...