Leitsatz
Arbeiten Ehegatten zunächst am selben Ort und verlegen sie den Familienwohnsitz an den weit entfernten Wohnort der Eltern beider Ehegatten, so sind der Umzug sowie die Begründung einer doppelten Haushaltsführung nicht "beruflich", sondern privat veranlasst. Auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG können die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung wegen der fehlenden beruflichen Veranlassung nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Sachverhalt
Um die Eltern unterstützen zu können, verlagerte ein Ehepaar den Familienwohnsitz im Juli 2001 an den weit entfernten Wohnort der Eltern beider Ehegatten. Der Ehemann nahm sich ab September 2001 in der Nähe des bisherigen Familienwohnsitzes ein Zimmer als Nebenwohnsitz, da er im Gegensatz zu seiner Ehefrau am neuen Familienwohnsitz keine Anstellung fand. Für die Jahre 2001 und 2002 machten die Ehegatten Werbungskosten für eine vom September 2001 bis zum 31.12.2002 währende doppelte Haushaltsführung des Klägers geltend, welche das Finanzamt wegen der fehlenden beruflichen Veranlassung nicht anerkannte.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG ist die doppelte Haushaltsführung des Klägers nicht beruflich veranlasst. Hauptgrund für den Umzug und die Aufsplittung auf zwei Haushalte waren familiäre Erwägungen. Der Umstand, dass die Einrichtung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort des Klägers - für sich gesehen - aus beruflichen Gründen erforderlich war, sowie der interne Stellenwechsel des Klägers waren nicht Ursache der doppelten Haushaltsführung. An dieser Einschätzung ändert auch Art. 6 Abs. 1 GG nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch dann anzunehmen, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind, jeweils dort wohnen und anlässlich der Heirat eine der beiden Wohnungen zum Familienhausstand machen. Maßgebend für diese Rechtsprechung ist, dass bei Heirat zweier Berufstätiger diese sich nicht mit einem einzigen Wohnsitz am Ort der Berufsausübung eines von ihnen begnügen können, ohne die Berufstätigkeit des anderen zu beeinträchtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH, Urteil v. 4.4.2001, VI R 130/99, BFH/NV 2001 S. 1384, m.w.N.). Diese Erwägungen lassen sich jedoch nach Auffassung des FG nicht auf den Streitfall übertragen.
Hinweis
Das Urteil ist rechtskräftig. In vergleichbaren Fällen bleibt als Trostpflaster nur die Möglichkeit, die Familienheimfahrten als Werbungskosten mit der Entfernungspauschale geltend zu machen.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2008, 14 K 2114/05 B